Audiovisuelle Mediendienste
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In den Bereich der Medienregulierung fällt seit 1. Oktober 2010 auch die Veranstaltung von linearen audiovisuellen Mediendiensten („Fernsehen im Internet“; zB. Web-TV, Live-Streaming in Mobilfunknetzen) sowie von nicht-linearen audiovisuellen Mediendiensten (audiovisuelle Mediendienste auf Abruf, zB: Video-on-Demand-Portale, Online-Videotheken) in elektronischen Kommunikationsnetzen außerhalb der klassischen Rundfunk-Übertragungswege (Terrestrik, Satellit, Kabel).
Lineare audiovisuelle Mediendienste zählen zu den Fernsehprogrammen, während die nicht-linearen audiovisuellen Mediendienste, die sogenannten Abrufdienste, eine erstmals neu regulierte Kategorie darstellen. Sie unterscheiden sich von den Fernsehprogrammen durch die erweiterte Einflussmöglichkeit auf den Mediendienst: Während der Zuseher des linearen Dienstes zwar wählen kann, ob und wenn ja, welches Fernsehprogramm er konsumieren will, jedoch puncto Beginn und Ende der Verbreitung vom Sendeplan des Fernsehveranstalters abhängig ist, kann der Nutzer des Abrufdienstes aktiv aus einem Programmkatalog Inhalte auswählen sowie Beginn- und Ende des Abrufes bestimmen.
Während sich die Tätigkeit des Österreichischen Rundfunks und seiner Tochtergesellschaften als Mediendiensteanbieter ausschließlich nach den Vorschriften des ORF-Gesetzes bemisst, sind die privaten audiovisuellen Mediendienste im Bundesgesetz über audiovisuelle Mediendienste (AMD-G), vormals Privatfernsehgesetz, geregelt. Zu den Voraussetzungen, wann ein solcher Dienst vorliegt, siehe § 2 Z 3 und 4 AMD-G.
Für audiovisuelle Mediendienste besteht eine abgestufte Regulierung, da die Inhaltsvorschriften, darunter auch die Regeln zur audiovisuellen kommerziellen Kommunikation (vormals Werbung), nach der Art des Dienstes differenzieren. Manche Regelungen erfassen alle audiovisuellen Mediendienste (7. Abschnitt AMD-G) während andere speziell für Abrufdienste (8. Abschnitt AMD-G) oder für Fernsehprogramme und -sendungen gelten (9. Abschnitt AMD-G).
Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten haben ihre Tätigkeit gemäß § 9 AMD-G spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
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