FAQ - Kommerzielle Kommunikation

Sorry, this page is not available in your preferred language. See our portal site Dobro došli na web-stranicu RTR-GmbH (Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH).

03.08. Moderatorenwerbeverbot

In der kommerziellen Kommunikation gibt es ein „Auftrittsverbot“ für Nachrichtensprecher und Moderatoren von Sendungen zum politischen Zeitgeschehen. Dies betrifft Moderatoren von politischen Nachrichten und Informationssendungen, nicht aber z.B. die Moderatoren von Wetter-, Verkehr-, Sport- und Society-Sendungen.

Hiervon erfasst sind Werbespots, Sponsorhinweise, Produktplatzierung und auch Ausstatterhinweise auf die Moderatorenbekleidung.

Das Verbot betrifft den Sprecher/Moderator als Person und gilt daher unabhängig von der Sendung – so wäre etwa auch eine Produktplatzierung durch einen Nachrichtensprecher in einer Unterhaltungs- oder Sportsendung unzulässig.

Das Moderatorenwerbeverbot gilt nicht im Bereich des Hörfunks; zu beachten ist aber auch hier das Sponsoringverbot bei Nachrichtensendungen.

§ 32 Abs. 1 AMD-G
§ 13 Abs. 2 ORF-G

V.1.0. (02.10.2017)