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Newsletter #34
Author(s) | RTR-GmbH |
Date | 06.12.2007 |
Content | Sehr geehrte Damen und Herren! Mit diesem Newsletter informiert die RTR-GmbH über die Verwendung der Hashfunktion SHA-1 für sichere elektronische Signaturen sowie über aktuelle Änderungen im Signaturrecht. Verwendung der Hashfunktion SHA-1 für sichere elektronische Signaturen ====================================================================== Für die Erstellung elektronischer Signaturen werden meist Hashfunktionen eingesetzt, die dem zu signierenden Dokument einen Wert fester Länge, den so genannten Hashwert, zuordnen. Die Sicherheit von Hashfunktionen beruht auf der praktischen Unmöglichkeit, zwei verschiedene Dokumente mit identischem Hashwert zu konstruieren. Ob das gebräuchliche Verfahren SHA-1 diesem Erfordernis noch entspricht, wird seit rund drei Jahren zunehmend in Frage gestellt. Zur Beurteilung der Auswirkungen auf die Sicherheit elektronischer Signaturen hat die Telekom-Control-Kommission Prof. Dr. Vincent Rijmen mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, das auf der Website der RTR-GmbH veröffentlicht ist. Dieses Gutachten hat auch die gemeinsame Algorithmenempfehlung von A-SIT und RTR-GmbH beeinflusst, derzufolge jene technischen Komponenten und Verfahren, die SHA-1 für die Erstellung sicherer elektronischer Signaturen verwenden, so bald wie möglich auf andere Hashfunktionen umgestellt werden sollen. Zertifizierungsdiensteanbieter und Anwendungsentwickler werden darauf hingewiesen, dass als Alternative kurzfristig vor allem RIPEMD-160 in Betracht kommt. Für die Verwendung dieser Hashfunktion zusammen mit dem in Österreich gebräuchlichen Signaturalgorithmus ECDSA im Format PKCS #7 oder CMS wurde bereits vom deutschen Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ein ASN.1 Object Identifier festgelegt, der kürzlich auch in einer technischen Spezifikation des Europäischen Instituts für Telekommunikationsnormen (ETSI) veröffentlicht wurde. Weiters hat die Bestätigungsstelle A-SIT in Abstimmung mit der RTR-GmbH beim World Wide Web Consortium einen standardisierten URI für die Verwendung von RIPEMD-160 mit ECDSA im Format XML vorgeschlagen. Mit einem positiven Resultat ist in den nächsten Wochen zu rechnen. Als langfristige Alternative zu SHA-1 können auch die Hashfunktionen SHA-224, SHA-256, SHA-384, SHA-512 und Whirlpool eingesetzt werden, die voraussichtlich durch eine am 01.01.2008 in Kraft tretende Novelle zur Signaturverordnung für zulässig erklärt werden. Da die Verwendung und Wahl der Hashfunktionen nicht im Verantwortungs- bereich der Signatoren, sondern der Applikationshersteller liegt, wird an diese appelliert, für die Verfügbarkeit einer der genannten Alternativen in den jeweiligen Applikationen möglichst umgehend Sorge zu tragen. Technische Informationen: http://www.signatur.rtr.at/de/repository/rtr-sha1-20070221.html http://www.signatur.rtr.at/de/repository/rtr-algorithms-20070601.html http://www.ecc-brainpool.org/download/2006-03-30_tr-ecc.pdf http://webapp.etsi.org/WorkProgram/Report_WorkItem.asp?WKI_ID=25179 http://lists.w3.org/Archives/Public/w3c-ietf-xmldsig/2007OctDec/0002.html Nationalratsbeschluss zur Novellierung des Signaturgesetzes =========================================================== Am 05.12.2007 hat der Nationalrat eine Novelle zum Signaturgesetz beschlossen, die unter anderem folgende Änderungen vorsieht: 1. Wesentliche Bestimmungen des Signaturgesetzes werden ab 01.01.2008 nur noch auf Anbieter qualifizierter Zertifikate oder qualifizierter Zeitstempeldienste anzuwenden sein. 2. Der Begriff der sicheren elektronischen Signatur wird durch den in technischen Normen und in Gesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten verwendeten Begriff der qualifizierten elektronischen Signatur abgelöst. Darunter versteht man eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die auf einem qualifizierten Zertifikat beruht und von einer sicheren Signaturerstellungseinheit (z. B. Bankomatkarte oder e-Card) erstellt worden ist. Diese Definition vereinfacht vor allem bei der Signaturprüfung die Feststellung, welche rechtliche Qualität eine elektronische Signatur aufweist. 3. Als Signatoren können künftig nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen auftreten. Qualifizierte Zertifikate können jedoch nur für natürliche Personen ausgestellt werden. Weitere Informationen: http://www.parlinkom.gv.at/portal/page?_pageid=908,7891199&_dad=portal&_schema=PORTAL http://www.parlinkom.gv.at/portal/page?_pageid=908,8278721&_dad=portal&_schema=PORTAL Begutachtungsentwurf zur Novellierung der Signaturverordnung ============================================================ Ebenfalls am 01.01.2008 soll eine Novelle zur Signaturverordnung in Kraft treten. Ein Entwurf dieser Verordnung wurde vom Bundeskanzleramt am 19.11.2007 zur Begutachtung ausgesendet. Die Begutachtungsfrist endet am 12.12.2007. Weitere Informationen: http://ris1.bka.gv.at/authentic/findbgbl.aspx?docid=COO_2026_100_2_385859&db=begut Mit freundlichen Grüßen Ulrich Latzenhofer --------------------------------------------------------------------- Newsletter der Aufsichtsstelle für elektronische Signaturen comments/subscribe/unsubscribe: signatur-newsletter@rtr.at --------------------------------------------------------------------- Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) Austrian Regulatory Authority for Broadcasting and Telecommunications Mariahilfer Straße 77-79, 1060 Wien, Austria tel: +43 1 58058 207 | fax: +43 1 58058 9191 mailto:signatur@signatur.rtr.at | http://www.signatur.rtr.at/ FN/ Reg. No.: 208312t HG Wien/ Vienna CC --------------------------------------------------------------------- |