Bekanntmachung von Zustellungen (ON 124 - ON 131)

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Telekom-Control-Kommission
20. 10. 2017

Bekanntmachung von Zustellungen im Verfahren M 1.5/15 der Telekom-Control-Kommission

Gemäß §§ 40 Abs 7 KOG iVm 37 ZustG wird die Zustellung der folgenden Aktenbestandteile

  • ON 124 –Stellungnahme der UPC-Austria GmbH vom 22.09.2017
  • ON 125 – Schreiben an A1 Telekom Austria AG vom 18.10.2017: Anmerkungen zu den Standardangeboten physische Entbündelung, Anschalterichtlinien und Nutzungsbedingungen
  • ON 126 –Stellungnahme der ISPA vom 19.10.2017
  • ON 127 –  Schreiben an A1 Telekom Austria AG vom 19.10.2017: Anmerkungen zu den Standardangeboten Bitstream und virtuelle Entbündelung
  • ON 128 - Stellungnahme der WKÖ vom 19.10.2017
  • ON 129 - Schreiben der A1 Telekom Austria AG vom 19.10.2017
  • ON 130 - Stellungnahme der Tele2 Telecommunication GmbH vom 20.10.2017
  • ON 131 –  Schreiben an A1 Telekom Austria AG: Anmerkungen zum Standardangebot virtuelle Entbündelung vom 20.10.2017

an die Parteien des Verfahrens M 1.5/15 über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde bekanntgemacht.

Die Aktenbestandteile werden seit 20.10.2017 auf dem e-Government-Portal (https://egov.rtr.at) der RTR-GmbH als Geschäftsstelle der Telekom-Control-Kommission zum Abruf durch die Parteien des Verfahrens bereitgehalten. Gemäß § 37 Abs 1 ZustG gelten die Dokumente nach dem erstmaligen Bereithalten für den Empfänger als zugestellt.

Gemäß § 45 Abs 3 AVG wird den Parteien des Verfahrens M 1.5/15 die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

 

Telekom-Control-Kommission


Die Vorsitzende
Dr. Elfriede Solé


Wien, am 20.10.2017

Hinweis: Die für den Einstieg in das e-Government-Portal der RTR-GmbH notwendigen Login-Daten (Benutzername und Passwort) wurden entweder im Zuge der Einholung der Allgemeingenehmigung gemäß § 15 TKG 2003 oder im Verfahren M 1/15 an die Parteien übermittelt. Nachdem die Login-Daten unter https://egov.rtr.at eingegeben wurden, kann im Hauptmenü unter „Laufende Verfahren” das Verfahren M 1.5/15 ausgewählt und der zugestellte Aktenbestandteil abgerufen werden.

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