Edikt für das Verfahren F 6/16

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TKK
30. 08. 2016

Edikt über die Einleitung des Verfahrens F 6/16 der Telekom-Control-Kommission
F 6/16-3                    

Wien, am 30. August 2016

Die Telekom-Control-Kommission hat am 29. August 2016 aufgrund eines am 22. August 2016 eingebrachten gemeinsamen Antrages der Westnet Telekommunikations- und Informationsdienstleistungs GmbH und XINON GmbH ein Verfahren gemäß § 56 Abs 1 TKG 2003, BGBl I Nr 70/2003 idgF, eingeleitet.

 

1. Beschreibung des Verfahrensgegenstandes (§ 40 Abs 3 Z 1 KOG)

Dieses Verfahren dient der Beurteilung der technischen Auswirkungen einer Überlassung von Frequenznutzungsrechten im Bereich 3,5 GHz und insbesondere der Auswirkungen auf den Wettbewerb. Die Überlassung von Frequenznutzungsrechten, die von der Regulierungsbehörde zugeteilt wurden, bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. In die Genehmigung können Nebenbestimmungen aufgenommen werden, soweit dies erforderlich ist um Beeinträchtigungen des Wettbewerbs zu vermeiden. Die Genehmigung ist jedenfalls dann zu verweigern, wenn trotz der Auferlegung von Nebenbestimmungen eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch die Überlassung wahrscheinlich ist.  

Aufgrund der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Februar 2015, Zl 2015/03/0001-13 und Zl 2013/03/0116-9 betreffend Parteistellung in Verfahren vor der Telekom-Control-Kommission, wird sämtlichen gemäß § 15 TKG 2003 angezeigten Betreibern von Kommunikationsnetzen bzw -diensten Parteistellung in diesem Verfahren eingeräumt.

 

2. Glaubhaftmachung der Parteistellung (§ 40 KOG)

Personen, die nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Veröffentlichung dieses Edikts, das ist bis längstens 11. Oktober 2016, ihre Betroffenheit schriftlich glaubhaft machen, verlieren ihre Stellung als Partei.

Die Glaubhaftmachung ist mit E-Mail an die Adresse tkfreq@rtr.at zu senden.

Ein Betroffener, der glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig seine Betroffenheit glaubhaft zu machen, und den kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache seine Betroffenheit glaubhaft machen. Eine solche Glaubhaftmachung der Betroffenheit gilt als rechtzeitig eingebracht.

 

3. Einsatz elektronischer Kommunikationswege (§ 40 Abs 3 Z 4 iVm Abs 6 und Abs 7 KOG)

Die Telekom-Control-Kommission wird das gegenständliche Verfahren unter Zuhilfenahme von elektronischen Kommunikationswegen führen.  

Zustellungen können über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Dabei wird die Zustellung von Aktenbestandteilen auf der Website der Regulierungsbehörde unter http://www.rtr.at/de/tk/Edikte bekannt gemacht. Die zuzustellenden Aktenbestandteile werden auf dem e-Government-Portal der RTR-GmbH zum Abruf durch die Parteien bereitgestellt (https://egov.rtr.at). Die für den Einstieg in das e-Government-Portal der RTR-GmbH notwendigen Login-Daten (Benutzername und Passwort) wurden bereits im Zuge der Einholung der Allgemeingenehmigung gemäß § 15 TKG 2003 übermittelt bzw können auf Anfrage übermittelt werden. Nachdem die Login-Daten unter https://egov.rtr.at eingegeben wurden, kann im Hauptmenü unter „Laufende Verfahren” das Verfahren ausgewählt und können die zugestellten Aktenbestandteile abgerufen werden. Bei dieser Zustellung über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde gilt die Zustellung am dritten Werktag nach dem erstmaligen Bereithalten des Aktenbestandteils als bewirkt (§ 37 Abs 1 ZustG).

Informationen über die Zustellung neuer Aktenbestandteile werden von der Behörde an die Absenderadresse der Glaubhaftmachung der Betroffenheit bzw an von der Partei im Verfahren allenfalls bekannt gegebene andere oder weitere E-Mail-Adressen gesendet.

Zustellungen können auch per E-Mail oder Fax als elektronische Zustelladressen erfolgen. Es wird darauf hingewiesen, dass eine elektronische Zustelladresse für eine Zustellung im Verfahren als angegeben gilt, wenn sie in einem schriftlichen Anbringen – etwa im Briefkopf – angeführt oder der Behörde vom Empfänger zum Zweck der Vornahme elektronischer Zustellungen sonst bekannt gegeben worden ist (§§ 2 Z 5 iVm 37 Abs 1 ZustG).

Kundmachungen und Zustellungen können im Verfahren auch durch Edikt auf der Website der Regulierungsbehörde vorgenommen werden (§§ 40 Abs 6 KOG iVm 44f AVG).

 

4. Elektronische Akteneinsicht (§ 40 Abs 3 Z 5 iVm Abs 8 KOG)

Die Telekom-Control-Kommission wird den Parteien die Akteneinsicht elektronisch über das e-Government-Portal der RTR-GmbH (https://egov.rtr.at) gewähren.

Für Parteien, die an einer schriftlichen Zurverfügungstellung von Aktenbestandteilen interessiert sind, besteht die Möglichkeit, in den Räumlichkeiten der RTR-GmbH, Mariahilfer Straße 77-79, 1060 Wien, von Montag – Donnerstag 09:00 – 16:00 und Freitag von 09:00 – 13:00, gegen Voranmeldung Akteneinsicht zu nehmen und gegen Kostenersatz Kopien anfertigen zu lassen.

 

Telekom-Control-Kommission

 

Die Vorsitzende

 

Dr. Elfriede Solé