Wissenswertes zum Thema Allgemeingenehmigung

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Nachfolgend finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen in Zusammenhang mit der Allgemeingenehmigung.

Wofür ist die Regulierungsbehörde zuständig?

Da es für Kommunikationsdienstleistungen gem. § 15 TKG 2003 seit August 2003 keine Gewerbescheinpflicht mehr gibt, sind alle Telekom- und Rundfunkdienstleistungen bei der RTR-GmbH anzuzeigen. Für die vollständige Anzeige der Dienstleistung (Telefondienst, Internetdienst, Kommunikationsnetz, Verbreitung von Kabel usw.) werden Bestätigungen ausgestellt, welche Ihnen elektronisch per E-Mail, mit Amtssignatur versehen, übermittelt werden.

Wir weisen darauf hin, dass die Ausnahme von der Gewerbeordnung nur Kommunikations- und Rundfunkdienstleistungen umfasst. Werden andere Dienstleistungen angeboten (z.B. Getränkeausschank im Rahmen eines Internetcafes), unterliegen diese sehr wohl der Gewerbeordnung.

Wofür ist die WKÖ zuständig?

Die Wirtschaftskammern Österreich vertreten die Interessen der Unternehmungen.

Für jede gewerbliche Tätigkeit benötigt man eine Gewerbeberechtigung (außer es werden wie oben ausgeführt Kommunikations- und Rundfunkdienstleistungen angeboten), die von der Gewerbebehörde (BH oder Magistrat) ausgestellt wird. Bei der Überlegung, welche Art der Berechtigung Sie im Rahmen Ihrer Unternehmensgründung benötigen, kann Sie die jeweilige Landesstelle der Wirtschaftskammer beraten.

Nähere Informationen zu Unternehmensgründungen finden Sie auf der Website der Wirtschaftskammer unter:

www.gruenderservice.at

Alle bei der RTR-GmbH registrierten Unternehmen werden automatisch an die Wirtschaftskammer übermittelt. Alle Unternehmungen, die Mitglieder nach dem Wirtschaftskammergesetz (§ 2 WKG) sind, werden in weiterer Folge zur Zahlung der Grundumlage herangezogen.

Für genauere Informationen zur Verrechnung der Kammerumlage, kontaktieren Sie bitte die Wirtschaftskammer.

Was ist die Gewerbliche Sozialversicherungsanstalt?

Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) ist u. a. für die Feststellung der Pflichtversicherung von natürlichen Personen, die Mitgliedern der Kammern der gewerblichen Wirtschaft (§ 2 Abs 1 Z 1 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)) sind, für die Gesellschafter einer OG und KG (§ 2 Abs 2 GSVG) sowie für die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer GmbH (§ 2 Abs 1 Z 3 GSVG), sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der Kammern der gewerblichen Wirtschaft sind, zuständig.

http://esv-sva.sozvers.at/

Auch an die Gewerbliche Sozialversicherung wird die Liste, in der alle bei der RTR-GmbH angezeigten registrierten Unternehmen enthalten sind, periodisch übermittelt. Diese Liste dient der Sozialversicherung als Grundlage für die Ermittlung der Beiträge im Rahmen der Pflichtversicherung.

Wer ist anzeigepflichtig?

§ 15 TKG 2003 regelt, dass die beachtigte Bereitstellung eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes sowie dessen Änderung und dessen Einstellung vor Betriebsaufnahme, Änderung oder Einstellung der Regulierungsbehörde anzuzeigen ist.

Dazu zählen Dienstleistungen, wie z.B. die Bereitstellung von öffentlichen Kommunikationsnetzen, Telefondienste im Fest- und Mobilbereich, VoIP, Wiederverkauf von Telefon- und Internetdiensten, Internetdienstleistungen über ein Kabelnetz, Telefonshops, Internetcafe´s, das Anbieten von Verbindungsnetzbetreiberdiensten - 10xx, Einwahltelefondienste, Calling Card Dienste, usw.

Wir weisen darauf hin, dass jede Änderung, die den bereits angezeigten Dienst betrifft, bei der Regulierungsbehörde anzuzeigen ist. (z.B. Änderungen in der Infrastruktur, Ergänzungen in Dienstleistungen usw.)

Sollten Sie einen Dienst nicht mehr anbieten, weisen wir Sie darauf hin, dass die Einstellung des Dienstes umgehend bei der RTR-GmbH anzuzeigen ist, da ansonsten weiter die Kammerumlage der Wirschaftskammer sowie die Pflichtversicherung der Gewerblichen Sozialversicherung anfallen.

Wie ist das Prozedere für Callshops und Internetcafes?

Um die Kommunikation zwischen der Behörde und den Betreibern zu vereinfachen, stellt die RTR-GmbH ein Anmeldeformular zur Verfügung.

Die Meldung Ihrer Firmendaten sowie der angebotenen Dienstleistungen können unter dem angegeben Link durchgeführt werden: 

Link zum Anmeldeformular für Callshops/Internetcafes

Die Regulierungsbehörde stellt binnen einer Woche ab Einlangen der vollständigen Anzeige eine Bestätigung gem. § 15 TKG 2003 aus. In dieser Bestätigung werden grundlegende Rechte und Pflichten, die sich für Sie als Kommunikationsnetz oder -dienstbetreiber ergeben, aufgeführt.

Sollten Sie uns die Beendigung des Dienstes mitteilen wollen, bitten wir Sie, uns dies schriftlich per E-Mail an agg@rtr.at zu übermitteln.

Wie ist das Prozedere für alle anderen Betreiber? (Fristen, Dauer, Einstellung eines Dienstes)

Um die Kommunikation zwischen der Behörde und den Betreibern zu vereinfachen, stellt die RTR-GmbH ein Web-Interface zur Verfügung.

Die Erstanmeldung ist unter dem angegebenen Link durchzuführen:

Link zum Erstanmeldungsformular

Nach dem Absenden dieser Erstanmeldung erhalten Sie per E-Mail ein Login für die Website, mit welchem Sie das Web-Interface der RTR-GmbH nutzen und dort die elektronische Anzeige der Dienste durchführen können.

Die Regulierungsbehörde stellt binnen einer Woche ab Einlangen der vollständigen Anzeige eine Bestätigung gem. § 15 TKG 2003 aus. In dieser Bestätigung werden grundlegende Rechte und Pflichten, die sich für Sie als Kommunikationsnetz oder -dienstbetreiber ergeben, aufgeführt.

Über das eGovernment-Portal (eRTR) können nicht nur die Diensteanzeige sowie deren Änderung, sondern auch Abfragen zu Marktanalyse und Finanzierungsbeitrag, die Änderung der Firmendaten und die Stammtdatenverwaltung der einzelnen Mitarbeiter vorgenommen und Anträge zur Rufnummernvergabe gestellt werden.

Ebenso, wie Sie Kommunikationsnetze oder-dienstleistungen auf der Website über das eGovernmentportal (eRTR) zur Anzeige vorlegen können, so können die Dienste bei Beendigung eingestellt werden.

Welche Kosten sind mit der Anzeige verbunden?

Grundsätzlich sind mit der Anzeige gem. § 15 TKG 2003 keine Kosten verbunden. Wir weisen jedoch daraufhin, dass alle Unternehmen, die einen anzeigepflichtigen Dienst erbringen, zur Finanzierung der RTR-GmbH herangezogen werden.

Genauere Informationen entnehmen Sie bitte dem Thema Finanzierungsbeitrag.

Wie kommt man zu einem neuen Passwort (ich habe mein Passwort verloren)?

Grundsätzlich wird das Passwort bei der Erstanmeldung von Ihnen selbst gewählt. Sollte dies dennoch vergessen werden, können Sie dies auf unserer Website selbst anfordern, in dem Sie Ihre Benutzerkennung sowie die dazugehörige E-Mail Adresse eingeben. Das neue Passwort wird Ihnen kurz darauf per E-Mail zugesandt. Sollten Sie Probleme beim Anfordern oder andere Fragen zur Passwortanforderung haben, richten Sie Ihre schriftliche Anfrage bitte an agg@rtr.at

Was sind die Rechtsfolgen, wenn ich den Anzeigepflichten gem. § 15 TKG 2003 nicht nachkomme?

§ 15 TKG 2003 regelt, dass die beachtigte Bereitstellung eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes sowie dessen Änderung und dessen Einstellung vor Betriebsaufnahme, Änderung oder Einstellung der Regulierungsbehörde anzuzeigen ist.

Wer die Bereitstellung (Aufnahme, Änderung sowie Einstellung) eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes nicht anzeigt, ist gem.  § 109 Abs 4 Z 1 TKG 2003 mit einer Geldstrafe bis zu 58.000 Euro zu bestrafen.

Zuständig für die Verwaltungsstrafbestimmungen des Telekommunikationsgesetzes sind die Fernmeldebüros.

https://www.bmvit.gv.at/ofb/organisation/nachgeordnet/fmb/index.html

Müssen Änderungen angezeigt werden?

Ja, alle Änderungen (technische Details bei Kommunikationsnetzen, Änderungen von Providern bei Wiederverkauf usw.) sowie auch die Einstellung des Dienstes müssen angezeigt werden.

Ich bin ein Kabelnetzbetreiber und betreibe Internet und TV – Was muss ich anzeigen?

Wenn es sich bei den von Ihnen angebotenen Dienstleistungen um das Betreiben eines Kabelnetzes handelt und über dieses Dienstleistungen wie Internet und TV angeboten werden, so sind diese Dienstleistungen sowohl als Kommunikationsdienst (im Bereich Internet) als auch als Rundfunkdienst (im Bereich Weiterverbreitung von Rundfunk über leistungsgebundene Netze) anzuzeigen.

Weitere Informationen zum erforderlichen Umfang der Netzanzeige

Warum bekomme ich eine Vorschreibung der Wirtschaftskammer zur Zahlung der Grundumlage, obwohl ich keinen Gewerbeschein habe?

Die Stammdaten des Unternehmens sowie die angezeigten Dienste werden in regelmäßigen Abständen gemäß dem Wirtschaftskammergesetz an den Fachverband der Telekommunikations- und Rundfunkunternehmungen des jeweiligen Bundeslandes übermittelt.

Alle Unternehmungen, die Mitglieder nach dem Wirtschaftskammergesetz (§ 2 WKG) sind, werden zur Zahlung der Grundumlage herangezogen.

Ich biete keinen Dienst mehr an, jedoch erhalte ich von der Gewerblichen Sozialversicherung (SVA) Vorschreibungen zu Beiträgen.

Sollten Sie Vorschreibungen zu Beiträgen der SVA erhalten, obwohl der Dienst längst nicht mehr von Ihnen betrieben wird, wurde die Meldung über die Einstellung des Dienstes bei der RTR-GmbH noch nicht angezeigt.

In diesem Fall kann die Einstellung des Dienstes einfach über das eGovernment-Portal (eRTR) eingestellt werden. Wie auch die Wirtschaftskammer, erhält die Gewerbliche Sozialversicherung in regelmäßigen Abständen eine Liste aller bei uns als aktiv registrierten Unternehmen.

Nur wenn die Einstelltung des Dienstes bei der RTR-GmbH angezeigt wird, endet auch die Verpflichtung zur Zahlung der Kammerumlage, sowie die Versicherung bei der Gewerblichen Sozialversicherung.

Kann ich einen Dienst auch rückwirkend bei der RTR-GmbH anzeigen?

§ 15 TKG 2003 regelt, dass die beachtigte Bereitstellung eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes sowie dessen Änderung und dessen Einstellung vor Betriebsaufnahme, Änderung oder Einstellung der Regulierungsbehörde anzuzeigen ist.

Sollte die Anzeige Ihrer Kommunikationsdienste nicht rechtzeitig vor Dienstaufnahme erfolgt sein, ist diese umgehend nachzuholen.

Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf die oben genannte Strafbestimmung.

Für weitere Fragen stehen wir unter agg@rtr.at jederzeit zur Verfügung.