TV6: KommAustria stellt Rechtsverletzungen fest Sorry, this page is not available in your preferred language. Press release dated 7 November 2003 Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat in einem Bescheid festgestellt, dass die X-Gate Multimedia Broadcasting GmbH in ihrem Satelliten-Fernsehprogramm TV6 die Bestimmung des § 32 Abs. 2 und Abs. 3 Privatfernseh-Gesetz (PrTV-G) schwer wiegend verletzt hat, und den Zulassungsinhaber angewiesen, den rechtmäßigen Zustand innerhalb von drei Tagen nach Zustellung des Bescheides wiederherzustellen. In § 32 PrTV-G Abs. 2 wird der Schutz von Minderjährigen insofern geregelt, als bei Fernsehsendungen, die "die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können", durch die Wahl der Sendezeit oder durch sonstige Maßnahmen sicherzustellen ist, dass "diese Sendungen von Minderjährigen üblicherweise nicht wahrgenommen werden". Abs. 3 sieht vor, dass die unverschlüsselte Ausstrahlung von solchen Sendungen durch akustische Zeichen anzukündigen oder durch optische Mittel während der gesamten Sendung kenntlich zu machen ist. Sowohl was die Wahl der Sendezeit als auch die Kennzeichnungspflicht von Sendungen betrifft, hat die KommAustria Rechtsverletzungen der X-Gate Multimedia Broadcasting GmbH festgestellt. Einerseits wurden Inhalte, die gegen die schutzwürdigen Interessen von Minderjährigen verstoßen, noch in der Zeit zwischen 06:00 und 08:00 Uhr (in der Früh) ausgestrahlt, andererseits wurden ebensolche Sendungen in der Zeit zwischen 23:00 und 06:00 Uhr nicht akustisch angekündigt oder optisch gekennzeichnet. Der X-Gate Mulitmedia Broadcasting GmbH wurde aufgetragen, innerhalb von drei Tagen nach Zustellung des Bescheides den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen, sowie die notwendigen technischen und organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass derartige Rechtsver-letzungen künftig vermieden werden können. Darüber hinaus wurde der X-Gate Mulitmedia Broadcasting GmbH aufgetragen, die Spruchpunkte mit den betreffenden Rechtsverletzungen am 09. und 11.11.2003 um jeweils 23:00 Uhr sowie am 10. und 11.11.2003 um jeweils 06:00 Uhr in ihrem Programm TV6 zu verlesen. Sollte diese Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht in der vorgegebenen Frist erfolgen, wird von der KommAustria ein Lizenz-Entzugsverfahren eingeleitet. Der Bescheid ist nicht rechtskräftig, allerdings wurde gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung von Berufungen gegen diesen Bescheid ausgeschlossen, sodass er sofort vollstreckbar ist. Der Bescheid steht unter folgendem Link zum Download bereit. LinksFeststellung einer Verletzung des § 32 Abs 2, 3 PrTV-G - Minderjährige beeinträchtigende Sendungen im Programm "TV6" ohne entsprechende Sicherstellung bzw. Kennzeichnung (KOA 2.100/03-49)