KommAustria vergibt Handy-TV Lizenz: MEDIA BROADCAST GmbH erhält den Zuschlag

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Press release dated 29 February 2008

Mit Entscheidung vom 29. Februar 2008 – also punktgenau zum bereits vor Monaten angestrebten Zeitpunkt – erteilte die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) gemäß Privatfernsehgesetz die Zulassung für die Verbreitung von Handy-TV in Österreich an MEDIA BROADCAST GmbH.

Das Privatfernsehgesetz sieht für die Auswahl zwischen mehreren geeigneten Antragstellern um eine Multiplex-Zulassung für mobilen terrestrischen Rundfunk vor, dass jenem Antragsteller die Zulassung zu erteilen ist, der Folgendes besser gewährleistet:

1. einen rasch erreichten, möglichst flächendeckenden Versorgungsgrad der Bevölkerung unter Bedachtnahme auf einen kontinuierlichen Ausbau auch außerhalb der städtischen Ballungszentren;

2. eine den europäischen Standards entsprechende technische Qualität der Signale;

3. die Einbindung der Fachkenntnis von Rundfunkveranstaltern oder Programmaggregatoren beim Aufbau und Betrieb der Multiplex-Plattform;

4. ein Konzept für die Förderung der Verbreitung von Endgeräten zum Empfang von mobilem terrestrischem Rundfunk;

5. ein für die Konsumenten nutzerfreundliches Konzept, insbesondere im Hinblick auf die Kosten für die Empfangsgeräte sowie auf die allfälligen laufenden Kosten;

6. ein meinungsvielfältiges Angebot an digitalen Programmen.

KommAustria legte 25 Kriterien für die Beurteilung von Anträgen fest

Die KommAustria hat diese sechs per Gesetz festgelegten Auswahl­kriterien vor Beginn der Ausschreibung mittels Verordnung näher festgelegt und dabei 25 Unterkriterien definiert, anhand derer die Konzepte der Antragsteller zu beurteilen waren.

Keines dieser Kriterien wird nach Einschätzung der Behörde von der Mobile TV Infrastruktur GmbH im Vergleich zur MEDIA BROADCAST GmbH besser gewährleistet. Die überwiegende Anzahl der Kriterien wird von der MEDIA BROADCAST GmbH – zum Teil deutlich – besser gewährleistet, bei den übrigen Kriterien ergibt sich eine neutrale Beurteilung.

Auf Ebene der sechs gesetzlichen Auswahlkriterien werden sämtliche Anforderungen durch das Konzept und die bereits getroffenen Vereinbarungen der MEDIA BROADCAST GmbH besser gewährleistet. Die Kriterien Versorgungsgrad, Einbindung von Rundfunkveranstaltern und Programmaggregatoren und Meinungsvielfalt werden deutlich besser erfüllt.

Wirtschaftliches Konzept der MEDIA BROADCAST GmbH präziser

Auch die Beurteilung der wirtschaftlichen Konzepte der Antragsteller bestätigt diese Entscheidung: die Erfüllung der notwendigen finanziellen Voraussetzungen konnte von der MEDIA BROADCAST GmbH nachgewiesen werden, da ihr Konzept ausschließlich von bereits abgeschlossenen Vereinbarungen und einer vorsichtigen Schätzung der Kundenentwicklung abhängt. Demgegenüber war das Konzept der Mobile TV Infrastruktur GmbH in hohem Ausmaß davon abhängig, dass sich später alle Mobilfunkbetreiber dem Konzept angeschlossen hätten. Selbst unter dieser Prämisse war die angenommene Kundenentwicklung als besonders optimistisch zu bewerten.

Weiters waren im Antrag der MEDIA BROADCAST GmbH bereits Hutchison („3“) und One als Programmaggregatoren vorgesehen. Mobile TV Infrastruktur GmbH hingegen hatte im Antrag noch keinen Mobilfunker, sondern eine bislang nicht im Endkundenmarkt tätige Produktionsfirma. Die im Laufe des Verfahrens vorgelegte Zusage der Mobilkom, im Falle der Zulassungserteilung dem Konzept der Mobile TV Infrastruktur GmbH beizutreten, konnte im Verfahren nicht berücksichtigt werden, da nach der Judikatur sämtliche Entscheidungsgrundlagen mit der Abgabe des Antrags feststehen müssen.

Der Multiplex-Betreiber besorgt die Bündelung digitaler Programme und ihre Verbreitung über Sendeanlagen. Ein Programmaggregator – typischerweise ein Mobilfunkbetreiber – ist für die Vermarktung der Programme und die Endkundenbeziehung verantwortlich.

Die Konzepte aller Betreiber sehen die Möglichkeit vor, dass weitere Mobilfunkbetreiber später als Programmaggregatoren hinzutreten können. Damit ist gesichert, dass Handy-TV allen interessierten Österreichern offen steht.

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