KommAustria und RTR-GmbH stellen richtig: Keine Meldepflicht für private, nicht kommerzielle Internet-Videos Sorry, this page is not available in your preferred language. Irreführender Web-Artikel verunsichert UserPress release dated 27 February 2014 Ein jüngst in einem Internet-Magazin veröffentlichter Artikel lässt fälschlich den Eindruck entstehen, jedwede Veröffentlichung von Videoinhalten im Internet sei bei der Medienbehörde KommAustria oder bei der RTR-GmbH anzeigepflichtig. Wir stellen dazu klar, dass eine Anzeigepflicht für Videoabrufdienste im Internet nur dann besteht, wenn das Videoangebot Hauptzweck ist und einen gewerblichen Hintergrund hat. Zurückgehend auf eine Richtlinie der EU, ist seit Oktober 2010 die KommAustria für die Regulierung der sogenannten audiovisuellen Abrufdienste zuständig. Grundlage in Österreich sind Bestimmungen des Audiovisuelle Mediendienstegesetzes (AMD-G). Zweck ist die Regulierung fernsehähnlicher Dienste, unabhängig von deren Verbreitungsweg. Anknüpfungspunkt der Regulierung ist der Gesamteindruck des Dienstes. Um anzeigepflichtig zu sein, muss der Dienst als Dienstleistung betrieben werden, d.h. es muss sich um eine wirtschaftliche bzw. gewerbliche Tätigkeit handeln. Nicht erfasst sind daher rein private Internet-Seiten mit privaten Videos, Blogs mit Verlinkung auf einzelene Youtube-Videos oder ähnliches. Indiz für eine Anzeigeverpflichtung kann etwa das Vorhandensein von Werbung auf den entsprechenden Webseiten sein. Weitere Informationen zu Faktoren, die eine Anzeigepflicht für Videoangebote im Internet nach dem AMD-G bedingen können, sind auf der Website der RTR-GmbH unter Anzeigepflichtige Mediendienste auf Abruf veröffentlicht.