Frequenzvergabe 3,4 bis 3,8 GHz – Hinweis auf Verbot von Absprachen Sorry, this page is not available in your preferred language. Die Telekom-Control-Kommission (TKK) beschloss am 16. April 2018 die Veröffentlichung eines gesonderten Hinweises zum Verbot von Absprachen hinsichtlich Frequenzauktionen, insbesondere zur Frequenzvergabe 3.410 bis 3.800 MHz.Press release dated 18 April 2018 Die Regulierungsbehörde weist ausdrücklich darauf hin, dass ungeachtet der noch nicht erfolgten Veröffentlichung der Ausschreibungsunterlagen detaillierte und strenge Bestimmungen betreffend den Tatbestand des kollusiven Verhaltens gelten. Darunter fallen insbesondere folgende Handlungen:Zusammenwirken von (auch potenziellen) Antragstellern, insbesondere mit dem Ziel, den Verlauf oder das Ergebnis der Auktion zu beeinflussen; öffentliche Bekanntgabe der Teilnahme an der Auktion; Bekanntgabe von Geboten und Bietstrategien; Hinweise oder Andeutungen, die im Vorfeld von Auktionen über Medien lanciert werden.Diese Bestimmungen gelten auch bereits im Vorfeld des Versteigerungsverfahrens. Entsprechendes Verhalten kann in letzter Konsequenz zum Ausschluss aus dem Verfahren führen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Koordinierungen, die eine Teilnahme an der Auktion erst ermöglichen (z.B. betreffend Gründung einer Bietergemeinschaft), bis Ende der Antragsfrist jedoch zulässig sind. Was ist die TKK und was sind ihre Aufgaben? Telefon- und Internetleitungen sowie Mobilfunkfrequenzen sind begrenzt, der Telekom-Markt ist aber offen für jeden Mitbewerber. Um die knappen Ressourcen fair zu verteilen und für einen nachhaltigen Wettbewerb zu sorgen, wurde mit dem Telekommunikationsgesetz 1997 die Telekom-Control-Kommission ins Leben gerufen. Die weisungsfreie Kommission setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. Sie werden von der Bundesregierung für fünf Jahre ernannt. An der Spitze steht eine Richterin oder ein Richter. Die TKK-Mitglieder werden in ihrer Arbeit vom Expertenteam der Rundfunk- und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR) unterstützt.