KommAustria weist Beschwerde von Privatsendern gegen TV-Programme ORF eins und ORF 2 ab Sorry, this page is not available in your preferred language. Erfüllung des ORF-Auftrages zu anspruchsvoller Programmierung ist am Gesamtprogramm zu beurteilenPress release dated 16 February 2018 Der ORF biete zu wenig anspruchsvolle Sendungen in seinen Hauptabendprogrammen ORF eins und ORF 2 und verstoße damit gegen das ORF-Gesetz, lautet zusammenfassend eine im August 2017 bei der Medienbehörde KommAustria eingebrachte Beschwerde von mehreren privaten Fernsehveranstaltern. Die Beschwerdeführer legten dazu eine Auswertung vor, in der sie über einen Zeitraum von eineinhalb Jahren die Hauptabendsendungen der TV-Programme ORF eins und ORF 2 beobachtet hatten. Diese Betrachtung greift jedoch zu kurz, stellte jetzt die KommAustria in ihrem Verfahrensbescheid fest. Der Gesetzgeber habe dem ORF aufgetragen, dass in seinem Gesamtprogramm und jedenfalls in den Hauptabendprogrammen von 20 bis 22 Uhr in der Regel anspruchsvolle Sendungen zur Wahl stehen müssen. Zum Gesamtprogramm zählten laut gesetzlichem Auftrag aber auch die Spartenprogramme ORF III Kultur und Information sowie ORF Sport+, so im Kern die Entscheidung der Behörde. Da die Spartenprogramme von den Beschwerdeführern nicht mit einbezogen wurden, fehle es der Beschwerde an der wesentlichen Grundlage. Die Beschwerdeführer verlangten von der Behörde ausdrücklich die Feststellung, der ORF habe in den Hauptabendprogrammen der von ihm veranstalteten Fernsehprogramme ORF eins und ORF 2 nicht „in der Regel anspruchsvolle Sendungen zur Wahl” gestellt. Der damit angesprochene Wortlaut des § 4 Abs. 3 ORF-Gesetz erteilt dem öffentlich-rechtlichen Sender eine solche Auflage jedoch ausdrücklich für sein „Gesamtprogramm“, also einschließlich der TV-Programme ORF III und SPORT+, die von den Privatsendern aber außer Acht gelassen wurden. In einem Erkenntnis vom April 2016 hat der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich klargestellt, dass die Behörde bei ihren Entscheidungen an den von den Beschwerdeführern vorgebrachten Sachverhalt gebunden ist. Da die Beschwerde der Privaten nicht das ORF-Gesamtprogramm, sondern nur Teile davon, nämlich die zwei Vollprogramme, zum Gegenstand hatte, war insofern die Eingabe abzuweisen. Im Jahr 2012 hatten mehrere Privatsender in einer gemeinsamen Beschwerde eine mangelnde Ausgewogenheit in den Programmen ORF eins und ORF 2 hinsichtlich des Verhältnisses der Kategorien Information, Kultur, Unterhaltung und Sport beanstandet. Grundsätzlich gab ihnen die KommAustria damals zwar Recht, wies aber gleichzeitig darauf hin, dass künftig das ORF-Gesamtprogramm unter Einbeziehung der zwischenzeitlich auf Sendung gegangenen Programme ORF III und ORF Sport+ zu beurteilen sein werde. Der noch nicht rechtskräftige Bescheid: https://www.rtr.at/de/m/KOA1122018001