ORF-Serie „Vorstadtweiber“: Darstellung von Modeboutique verstößt nicht gegen Werbebestimmungen Sorry, this page is not available in your preferred language. Medienbehörde KommAustria veröffentlicht PrüfergebnisPress release dated 3 March 2015 In der ORF-Serie „Vorstadtweiber“ stellt ein Bekleidungsgeschäft mit dem Markennamen „Null Acht Fünfzehn“ einen zentralen Handlungsort dar. Da es dieses Geschäft unter dem in Ziffern dargestellten Namen „08/15“ am Drehort in Wien tatsächlich gibt, waren in Medienberichten Spekulationen über das Vorliegen unerlaubter Werbung in der Serie geäußert worden. Die Medienbehörde KommAustria hat daher im Rahmen ihrer amtswegigen Werbeaufsicht Mitte Jänner 2015 den ORF um Auskunft darüber ersucht, zu welchen Bedingungen das Bekleidungsgeschäft als Drehort in die Serie eingebunden wurde. Der ORF konnte glaubhaft und schlüssig darlegen, dass die von ihm beauftragte Filmproduktionsfirma das Geschäft zu marktüblichen Konditionen für die Dreharbeiten angemietet hatte. Aus den vorgelegten vertraglichen Vereinbarungen ergibt sich kein Verdacht, dass dem ORF oder der Produktionsfirma Vorteile im Zusammenhang mit der Verwendung der Boutique als Drehort eingeräumt worden wären oder dass der ORF oder die Produktionsfirma eine Verpflichtung zu Gegenleistungen eingegangen wären. Darüber hinaus stellt die KommAustria fest, dass sich ein etwaiger Wiedererkennungswert wohl bestenfalls für Zuseher mit detaillierten Ortskenntnissen in Wien, jedoch nicht für die überwiegende Mehrheit der österreichischen Zuschauer einstellen wird, auch wenn der Name des Geschäftes nur oberflächlich abgeändert wurde. Allgemein ist aus Sicht der KommAustria festzuhalten, dass das Rundfunkrecht nicht darauf abzielt, jedwede mögliche „positive“ Nebenwirkung, die durch das Darstellen von Waren, Marken oder Dienstleistungen in Filmen oder Serien entstehen mag, als „kommerzielle Kommunikation“ anzusehen und deshalb den entsprechenden Vorschriften zu unterwerfen. Die Abbildung von Lebensrealitäten in fiktionalen oder auch nichtfiktionalen Produktionen, kann (oder muss vielleicht) auch real existierende Straßen, Lokale, Marken, Unternehmen etc. beinhalten. Dies kann nicht dadurch unmöglich gemacht oder überschießenden Anforderungen unterworfen werden, indem jedem dieser „Wiedererkennungseffekte“ ein kommerzieller Hintergrund unterstellt wird. Daher geht die KommAustria davon aus, dass im Fall der „Boutique Null Acht Fünfzehn“ kein Verstoß gegen die Werbebestimmungen des ORF-Gesetzes vorliegt und hat insoweit von weiteren Verfahrensschritten Abstand genommen.