Edikte gemäß § 40 KOG

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Auf dieser Seite werden Edikte der Regulierungsbehörde kundgemacht:

Edikte

Die Regulierungsbehörde kann die Einleitung von Verfahren, an denen voraussichtlich mehr als 100 Personen beteiligt sind, durch Edikt kundmachen (§ 40 Abs. 1 KOG).

Dies hat zur Folge, dass Personen, die nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Veröffentlichung des jeweiligen Edikts ihre Betroffenheit schriftlich glaubhaft machen, ihre Stellung als Partei verlieren (§ 40 Abs. 2 KOG).

Die Regulierungsbehörde kann eine mündliche Verhandlung durch Edikt anberaumen, wenn die Einleitung des Verfahrens mit Edikt kundgemacht worden ist oder gleichzeitig kundgemacht wird.

Edikte zur Verfahrenseinleitung
Edikte zur Anberaumung mündlicher Verhandlungen
M 1/14
M 1.1/12
M 1.2/12
M 1.3/12
M 1.3/15, M 1.4/15
M 1.4/12
M 1.5/12
M 1.5/15, M 1.6/15
M 1.6/12
M 1.7/12
M 1.7/15
M 1.8/12
M 1.8/15
M 1.9/12
M 1.10/12
M 1.11/12
M 1.12/12