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Telekom-Control-Kommission
02. 11. 2015

Edikt über die Einleitung des Verfahrens  R 4/15 der Telekom-Control-Kommission

R 4/15-02                                                                                               Wien, am 02.11.2015

 

Die Telekom-Control-Kommission hat am 30.10.2015 ein Verfahren gemäß § 24a Abs 2 TKG 2003, BGBl I Nr 70/2003 idgF, eingeleitet.

 

1.    Beschreibung des Verfahrensgegenstandes gemäß § 40 Abs 3 Z 1 KOG

1.1.      Feststellungsverfahren gemäß § 24a Abs 2 TKG 2003

Infolge des begründeten Verdachts einer Verletzung von § 118 Abs 1 Z 3 KEM-V 2009 hat die Telekom-Control-Kommission mit Bescheid gemäß § 24a Abs 1 TKG 2003 vom 30.10.2015, R 3/15, gegenüber 14 Betreibern von Telefon­diensten angeordnet, für die Rufnummern (0)900 566581, (0)900 566544, (0)900 560350, (0)900 570800, (0)931 909020, (0)900 570888, (0)900 577533 und (0)900 577899 ab sofort bis einschließlich 30.01.2016 keine Auszahlungen an die First Telecom GmbH, Lyoner Straße 15, 60528 Frankfurt, Deutschland, die QuestNet GmbH, Byhlener Straße 1, 03044 Cottbus, Deutschland, die infin – Ingenieur­gesellschaft für Informationstechnologien mbH & Co KG, Aidenbachstraße 141, 81479 München, Deutschland, und die TKW Marketing, inönü mah adnan menderes bul gökcay, Apt kat.4 D.12, 33000 Mersin, Türkei, und etwaige andere Nutzer der Rufnummern oder an vorgelagerte Zusammenschaltungspartner vorzunehmen.

Nach Erlassung eines Mandatsbescheides gemäß § 24a Abs 1 TKG 2003 kann die Regulierungsbehörde gemäß § 24a Abs 2 TKG 2003 mit Bescheid die Verletzung der Verordnungsbestimmung, auf welche sich der Mandatsbescheid bezieht, feststellen. Ein solcher Feststellungsbescheid hat zur Folge, dass der Teilnehmer zur Zahlung eines Entgelts für die Erbringung des Mehrwertdienstes nicht verpflichtet ist. Der Betreiber, in dessen Kommunikationsnetz die Rufnummer betrieben wird, ist in einem solchen Fall nicht verpflichtet, das Entgelt an den Mehrwertdienstbetreiber oder an vorgelagerte Zusammen­schaltungspartner zu entrichten.

Da das Feststellungsverfahren nach § 24a Abs 2 TKG 2003 der Erlassung eines Mandatsbescheides gemäß § 24a Abs 1 TKG 2003 nachgelagert ist, hat es sich auf denselben Sachverhalt zu beziehen, welcher dem Mandatsbescheid zu Grunde lag.

1.2.      Sachverhalt

Dem Mandatsbescheid nach § 24a Abs 1 TKG 2003, R 3/15, lag folgender vorläufig festgestellter Sachverhalt zu Grunde:

Als Bereitstellerin eines öffentlichen Kommunikationsdienstes ist atms Telefon- und Marketing Services GmbH Inhaberin einer Allgemeingenehmigung gemäß § 15 TKG 2003. atms Telefon- und Marketing Services GmbH ist Zuteilungsinhaberin hinsichtlich der Rufnummern (0)900 566581, (0)900 566544, (0)900 560350, (0)900 570800 und (0)931 909020 für frei kalkulierbare Mehrwertdienste.

Die Rufnummer (0)900 566581 wird von der First Telecom GmbH und die Rufnummer (0)900 566544 von der QuestNet GmbH genutzt. Die Rufnummern (0)900 560350, (0)900 570800 und (0)931 909020 werden von der infin – Ingenieurgesellschaft für Informationstechnologien mbH & Co KG genutzt.

Als Bereitstellerin eines öffentlichen Kommunikationsdienstes ist MSN communication GmbH Inhaberin einer Allgemeingenehmigung gemäß § 15 TKG 2003. MSN communication GmbH ist Zuteilungsinhaberin hinsichtlich der Rufnummern (0)900 570888, (0)900 577533 und (0)900 577899 für frei kalkulierbare Mehrwertdienste. Diese Rufnummern wurden von der atms Telefon- und Marketing Services GmbH zur MSN communication GmbH portiert und werden von der TKW Marketing genutzt.

Nutzer öffentlicher Telefondienste in Österreich (in weiterer Folge „Teilnehmer“ genannt) wurden angerufen und zu einem Rückruf auf die im Spruch genannten Rufnummern für frei kalkulierbare Mehrwertdienste verleitet, wobei sich die Vorgangsweise wie folgt darstellt:

Der Teilnehmer erhält einen Anruf, wobei hinsichtlich der Identität des Anrufers ua die Bezeichnungen „Lux Max“ und „Wien 24“ genannt werden, und es wird ihm mitgeteilt, er habe einen Vertrag mit einer Lotteriegesellschaft bzw ein Gewinnspielabo abgeschlossen und müsse bei einer der im Spruch genannten Rufnummern anrufen, um diesen/dieses zu kündigen und seine Daten löschen zu lassen, ansonsten würde dieser Vertrag/dieses Abo kostenpflichtig verlängert werden. Ein solcher Vertrag bzw ein solches Abo existiert jedoch nicht. Ruft der Teilnehmer bei den im Spruch genannten Rufnummern nicht an, wird er immer wieder angerufen, um ihn zunächst an die Kündigungsoption zu erinnern und schließlich mitzuteilen, dass der Vertrag kostenpflichtig verlängert werde.

Als Rufnummer des Anrufers (Calling Line Identification - CLI) wird jeweils eine mobile Rufnummer aus den Bereichen (0)664, (0)676 und (0)650 übermittelt. Beim Rückruf auf diese Nummern gelangt der Anrufer auf ein Tonband, wo mitgeteilt wird, dass die Rufnummern nicht vergeben bzw unter den gewählten Rufnummern keine Teilnehmer bekannt seien.

Werden die im Spruch genannten Rufnummern angerufen, um den angeblichen Vertrag bzw das angebliche Abo zu kündigen, wird dem Nutzer mitgeteilt, er könne seine Daten nun löschen lassen. Anschließend erhält er eine „Kündigungsnummer“. Bis zur Beendigung der vermeintlichen Kündigung dauert es etwa 10 bis 15 Minuten. Das zu verrechnende Entgelt beträgt EUR 3,64 pro Minute, das sind bei einer Gesprächsdauer von 10 bis 15 Minuten EUR 36,40 bis EUR 54,60.

Nach dem Anruf bei den im Spruch genannten Rufnummern erhält der Teilnehmer erneut einen Anruf von dem ursprünglichen Anrufer und es wird ihm mitgeteilt, er müsse die „Kündigungsnummer“ an die „Servicenummer“ (0)931 909020 noch einmal mitteilen. Wird diese Rufnummer angerufen, um die „Kündigungsnummer“ bekanntzugeben, erhält der Nutzer die Information, dieser Anruf koste EUR 9,00.

Das Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland teilte mit, dass ihm mehrere ähnliche Beschwerdefälle zu den im Spruch genannten Rufnummern vorliegen würden. Auch vom Fernmeldebüro für Steiermark und Kärnten wurde das Vorliegen von mehreren Anzeigen betreffend die im Spruch genannten Rufnummern bekanntgegeben. Auch bei der RTR-GmbH langten mehrere Beschwerden und auch eine polizeiliche Anfrage zu diesen Rufnummern ein.

Mehrere Beschwerdeführer haben übereinstimmend die oben dargelegte Vorgangsweise hinsichtlich der im Spruch genannten Rufnummern geschildert und legten dar, dass sie die behaupteten Verträge bzw Abos nie abgeschlossen hätten. Im Zuge mehrerer von Mitarbeitern der RTR-GmbH durchgeführten Testanrufe wurde sogar unter Angabe einer erfundenen Kundennummer angerufen, dennoch wurde mitgeteilt, man hätte den zugehörigen Akt gefunden und werde eine Kündigung des Vertrages sowie die Löschung sämtlicher Daten in die Wege leiten. Diese Vorgänge nahmen jedoch insgesamt 9 bzw 14 Minuten in Anspruch, wobei die Anruferin immer wieder hingehalten wurde und warten musste. Bei den anderen Testanrufen auf die von den Beschwerdeführern bekanntge­gebenen Rufnummern aus den Bereichen (0)664, (0)676 und (0)650 gelangten die Anrufer auf ein Tonband, über das mitgeteilt wurde, dass die jeweilige Rufnummer nicht vergeben sei.

1.3.      Rechtliche Einschätzung

Gemäß § 118 Abs 1 Z 3 iVm § 117 Abs 1 KEM-V 2009 hat bei Mehrwertdiensten in den Bereichen 900 und 931 der Dienstleister sicherzustellen, dass alle Formen der Bewerbung, derer er sich bedient, eine korrekte Kurzbeschreibung des Diensteinhalts deutlich erkennbar enthalten.

Aus dem oben dargelegten Sachverhalt ergibt sich der Verdacht einer Verletzung von § 118 Abs 1 Z 3 KEM-V 2009, zumal im Zuge der Bewerbung des Mehrwertdienstes keine korrekte Kurzbeschreibung des Diensteinhaltes bereitgestellt, sondern den Teilnehmern vielmehr die Notwendigkeit vorgetäuscht wurde, einen Vertrag bzw ein Abo zu kündigen, den/das sie nie abgeschlossen hatten, um angebliche Kosten zu vermeiden. Die Betroffenen wurden somit bewusst durch falsche Informationen in die Irre geführt, um sie zu Anrufen auf die im Spruch genannten Rufnummern zu verleiten. Die Vorspiegelung falscher Tatsachen kann aber keinesfalls eine korrekte Kurzbeschreibung des Diensteinhaltes darstellen.

Darüber hinaus ergibt sich aus dem vorliegenden Sachverhalt auch der Verdacht einer Verletzung von § 117 Abs 3 KEM-V 2009:

Gemäß § 117 Abs 3 KEM-V 2009 hat der Dienstleister bei der Erbringung von Mehrwert­diensten darauf zu achten, dass der Dienst, unter Berücksichtigung des Inhaltes desselben, zeitnahe erbracht wird und dem zugrunde liegenden Rechtsgeschäft in transparenter Weise entsprochen wird. In den Erläuternden Bemerkungen wird dazu ausgeführt, dass durch diese Bestimmung unter anderem Fälle erfasst sein sollen, bei denen eine Diensteerbringung ohne eine sachliche Rechtfertigung in die Länge gezogen wird. Ebenso soll dadurch klar gestellt werden, dass der Kunde in eindeutiger Art und Weise über den Inhalt des Rechtsgeschäftes informiert sein muss und die Diensteerbringung diesem angemessen zu erfolgen hat.

Aus dem unter Punkt 1.2 dargelegten Sachverhalt ergibt sich der Verdacht einer Verletzung von § 117 Abs 3 KEM-V 2009, weil die Diensteerbringung in unsachlicher Weise in die Länge gezogen wird und darüber hinaus in intransparenter Weise erfolgt: Den Anrufern wird suggeriert, dass sie einen Vertrag bzw ein Gewinnspielabo abgeschlossen haben und nun diesen Vertrag bzw dieses Abo kündigen können, um angebliche Kosten zu vermeiden. Dies ist jedoch nicht der Fall. Diese Vorgangsweise ist nicht als transparente und zeitnahe Erbringung des Dienstes iSd § 117 Abs 3 KEM-V 2009 anzusehen.

Die Telekom-Control-Kommission hat daher nunmehr im Hinblick auf den geschilderten Sachverhalt und den Mandatsbescheid vom 30.10.2015, R 3/15, ein Feststellungsverfahren nach § 24a Abs 2 TKG 2003 eingeleitet.

2.    Glaubhaftmachung der Parteistellung gemäß § 40 KOG

Personen, die nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Veröffentlichung dieses Edikts, das ist bis längstens 14.12.2015, ihre Betroffenheit schriftlich glaubhaft machen, verlieren ihre Stellung als Partei.

Die Glaubhaftmachung ist mit E-Mail an die Adresse „aufsicht@rtr.at“ zu senden. Ersatzweise kann eine Glaubhaftmachung auch postalisch an die RTR-GmbH als Geschäftsstelle der Telekom-Control-Kommission, Mariahilfer Straße 77 – 79, 1060 Wien, erfolgen.

Ein Betroffener, der glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig seine Betroffenheit glaubhaft zu machen, und den kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache seine Betroffenheit glaubhaft machen. Eine solche Glaubhaftmachung der Betroffenheit gilt als rechtzeitig eingebracht.

3.    Einsatz elektronischer Kommunikationswege gemäß § 40 Abs 3 Z 4 iVm Abs 6 und Abs 7 KOG

Die Telekom-Control-Kommission wird das gegenständliche Verfahren unter Zuhilfenahme von elektronischen Kommunikationswegen führen.  

Zustellungen können über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Dabei wird die Zustellung von Aktenbestandteilen auf der Website der Regulierungsbehörde unter http://www.rtr.at/de/tk/Bekanntmachungen bekanntgemacht. Die zuzustellenden Aktenbestandteile werden auf dem e-Government-Portal der RTR-GmbH zum Abruf durch die Parteien bereitgestellt (https://egov.rtr.at). Die für den Einstieg in das e-Government-Portal der RTR-GmbH notwendigen Login-Daten (Benutzername und Passwort) wurden bereits im Zuge der Einholung der Allgemeingenehmigung gemäß § 15 TKG 2003 übermittelt bzw können auf Anfrage übermittelt werden. Nachdem die Login-Daten unter https://egov.rtr.at eingegeben wurden, kann im Hauptmenü unter „Laufende Verfahren“ das Verfahren ausgewählt und können die zugestellten Aktenbestandteile abgerufen werden. Bei dieser Zustellung über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde gilt die Zustellung gemäß § 37 Abs 1 ZustG am dritten Werktag nach dem erstmaligen Bereithalten des Aktenbestandteils als bewirkt.

Sofern der RTR-GmbH eine E-Mail-Adresse einer Partei auf Grund der Allgemeingenehmigung vorliegt oder im Verfahren bekannt gegeben wird, werden Informationen über die Zustellung neuer Aktenbestandteile zusätzlich auch an diese E-Mail-Adresse übermittelt. Es steht allen Parteien frei, an die E-Mail-Adresse „aufsicht@rtr.at“ andere oder weitere E-Mail-Adressen bekannt zu geben, an welche die genannten Informationen übermittelt werden sollen.

Zustellungen können auch per E-Mail oder Fax als elektronische Zustelladressen erfolgen. Es wird darauf hingewiesen, dass eine elektronische Zustelladresse iSd § 2 Z 5 iVm § 37 Abs 1 ZustG für eine Zustellung im Verfahren als angegeben gilt, wenn sie in einem schriftlichen Anbringen – etwa im Briefkopf – angeführt oder der Behörde vom Empfänger zum Zweck der Vornahme elektronischer Zustellungen sonst bekanntgegeben worden ist.

Gemäß § 40 Abs 6 KOG können Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren auch durch Edikt iSd § 44f AVG auf der Website der Regulierungsbehörde vorgenommen werden.

4. Elektronische Akteneinsicht gemäß § 40 Abs 3 Z 5 KOG

Die Telekom-Control-Kommission wird den Parteien gemäß § 40 Abs 3 Z 5 KOG die Akteneinsicht elektronisch über das e-Government-Portal der RTR-GmbH (https://egov.rtr.at) gewähren.

Für Parteien, die an einer schriftlichen Zurverfügungstellung von Aktenbestandteilen interessiert sind, besteht die Möglichkeit, in den Räumlichkeiten der RTR-GmbH, Mariahilfer Straße 77-79, 1060 Wien, von Montag – Donnerstag 09:00 – 16:00 und Freitag von 09:00 – 13:00, gegen Voranmeldung Akteneinsicht zu nehmen und gegen Kostenersatz Kopien anfertigen zu lassen.

Telekom-Control-Kommission

Die Vorsitzende

 

 

Dr. Elfriede Solé