Rufnummern
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Auf dieser Seite finden Sie Informationen betreffend der Verwaltung und Nutzung von Kommunikationsparametern für die von Ihnen angebotenen Dienste.
Wer kann eine Rufnummer beantragen?
Rufnummern können grundsätzlich sowohl von Kommunikationsdiensteanbietern, die einen Kommunikationsdienst gemäß § 15 TKG 2003 bei der RTR-GmbH angezeigt haben, als auch von anderen natürlichen und juristischen Personen beantragt werden. Für die Beantragung von Teilnehmernummern in den Rufnummernbereichen (0)718, (0)800, (0)804, (0)810, (0)820, (0)821, (0)828, (0)900, (0)901, (0)930, (0)931 und (0)939, im Bereich für private Netze (0)5, in den Bereichen für Notrufdienste, besondere Dienste und harmonisierte Dienste von sozialem Wert sowie Betreiberkennzahlen in den Bereichen 118, 111 und im Bereich für öffentliche Kurzrufnummern mit Stern ist die Anzeige eines Kommunikationsdienstes gemäß § 15 TKG 2003 nicht erforderlich. Weitere Informationen zu den Antragsvoraussetzungen finden Sie bei den jeweiligen Rufnummernbereichen.
Wie hoch sind die Kosten für die Beantragung?
Bei der Beantragung und Zuteilung von Rufnummern entstehen für Antragsteller keine Kosten. Es wird aber jedenfalls empfohlen, sich vor Beantragung über die Kosten und sonstigen Bedingungen für die Einrichtung beim gewünschten Kommunikationsnetzbetreiber zu informieren.
Wie ist das Prozedere?
Zur Beantragung von Rufnummern muss das entsprechende Antragsformular, welches bei den jeweiligen Rufnummernbereichen zur Verfügung gestellt wird oder das elektronische Formular, welches über das Web-Interface der RTR-GmbH zugänglich ist, vollständig ausgefüllt werden.
Der Beantragung beigelegt werden muss je nach Rufnummernbereich ein Firmenbuchauszug, die Kopie eines Lichtbildausweises, ein entsprechendes Realisierungskonzept, ein Kooperationsvertrag bzw. muss eine Diensteanzeige gemäß § 15 TKG 2003 erfolgen.
Bei Folgebeantragung (d.h. weitere Rufnummern in einem Bereich, in dem an den Antragsteller bereits Rufnummern zugeteilt wurden) ist eine entsprechende Nutzung der bereits zugeteilten Rufnummern nachzuweisen. Diese erfolgt in der Regel durch die gesetzlich verpflichtende regelmässig an die RTR-GmbH zu übermittelnde Nutzungsanzeige.
Alternativ können Rufnummernanträge auch über das Web-Interface der RTR-GmbH gestellt werden.
Die Zuteilung erfolgt nach Reihenfolge des Einlanges des vollständigen Antrages. Werden mehrere gleichlautende Anträge am gleichen Tag eingebracht, entscheidet das Los.
Bei etwaigen Unklarheiten wird der Antragsteller innerhalb weniger Tage darüber informiert.
Nach Vorliegen des vollständigen Antrags werden Rufnummern im Allgemeinen innerhalb vierzehn Kalendertagen zugeteilt. Der entsprechende Bescheid wird per Web-Interface, Fax oder Rsb-Brief zugestellt.
Was sind die Voraussetzungen für die Rufnummernbeantragung?
- vollständig ausgefülltes Antragsformular
- Firmenbuchauszug oder Kopie eines Lichtbildausweises, entsprechendes Realisierungskonzept, Kooperationsvertrag bzw. muss eine Diensteanzeige gemäß § 15 TKG 2003 erfolgen.
- Ausländische Antragsteller: Zustellbevollmächtigter in Österreich
- Bei Folgebeantragung entsprechender Nachweis der Nutzung der bereits zugeteilten Rufnummern
Folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Antragsberechtigten je Rufnummernbereich. Ausführliche Beschreibungen finden Sie bei den jeweiligen Rufnummernbereichen bzw. in der KEM-V 2009.
Rufnummernbereich | Antragsberechtigte |
---|---|
(0)501-(0)509, (0)517, (0)57, (0)59 | Betreiber eines privaten Netzes |
(0)650-(0)653, (0)655, (0)657, (0)659-(0)661, (0)663-(0)699 | Kommunikationsdienstebetreiber und Dienstleister |
(0)718, (0)804 | Kommunikationsdienstebetreiber |
(0)720 | Kommunikationsdienstebetreiber |
(0)780 | Kommunikationsdienstebetreiber |
(0)800, (0)810, (0)820, (0)821, (0)828 | Kommunikationsdienstebetreiber und Dienstleister |
85, 86, 87, 89 | Kommunikationsnetzbetreiber |
(0)900, (0)901, (0)930, (0)931, (0)939 | Kommunikationsdienstebetreiber und Dienstleister |
geografisch | Kommunikationsdienstebetreiber |
10 | Kommunikationsdienstebetreiber |
111 | Kommunikationsdienstebetreiber |
118 | Kommunikationsdienstebetreiber und Dienstleister |
1xx | gemäß KEM-V 2009 festgelegte Organisationen |
1xx(x) | gemäß KEM-V 2009 festgelegte Organisationen |
116(xxx) | Dienstleister, die die Vorgaben der KEM-V 2009 erfüllen |
*xxx(xx) | Dienstleister |
Wie schnell erfolgt die Zuteilung?
Die Zuteilung von Rufnummern erfolgt in der Regel innerhalb von vierzehn Kalendertagen nach Einlangen des vollständigen Antrages.
Was sind Nutzungsanzeigen?
Gemäß TKG 2003 ist die Regulierungsbehörde für die effiziente Verwaltung von Rufnummern zuständig, hat die Nutzung selbiger zu überwachen, ein Verzeichnis der Mehrwertdiensteanbieter zu führen sowie über den Inhalt des Verzeichnisses auf Verlangen Auskunft zu geben. Um diesen Auflagen nachkommen zu können, sind Kommunikationsdienstebetreiber verpflichtet, die von ihnen genutzten Rufnummern in regelmäßigen Abständen bei der RTR-GmbH anzuzeigen.
An Rufnummern, die binnen der im Zuteilungsbescheid festgelegten Frist von mindestens 180 Tagen ab Zuteilung nicht als genutzt angezeigt werden, erlischt das Nutzungsrecht automatisch.
Alle für die Nutzungsanzeige relevanten Richtlinien sowie Musterdokumente sind unter Informationen zur Nutzungsanzeige abrufbar.
Welche Nutzungsauflagen gibt es?
Die jeweiligen Rufnummernbereiche dienen der Ermöglichung verschiedener Dienste mit unterschiedlicher Tarifierung und Adressierung. Dementsprechend sind auch die Auflagen für jeden Rufnummernbereich unterschiedlich. Es wird jedenfalls dringend empfohlen, bereits vor Beantragung die entsprechenden Paragraphen in der KEM-V 2009 und im TKG 2003 zu lesen.