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Behörde: | TKK |
Datum: | 25. 09. 2000 |
Kategorie: | Frequenzen |
Unterkategorie: | Sprachtelefonie - Mobilnetz |
Partei(en): | Mobilkom Austria AG |
GZ: | K 22/00-11 |
Die Telekom-Control-Kommission hat durch Dr. Eckhard Hermann als Vorsitzenden sowie durch Dkfm. Dr. Oskar Grünwald und Univ. Prof. DI Dr. Gottfried Magerl als weitere Mitglieder über den Antrag der Mobilkom Austria Aktiengesellschaft, Obere Donaustraße 29, 1020 Wien, vom 25.7.2000 auf “Erweiterung der Konzession für die Erbringung des digitalen zellularen Mobilfunkdienstes durch Zuweisung eines zusätzlichen Frequenzspektrums aus dem für DCS-1800 reservierten Frequenzbereich im Ausmaß von 2x5 MHz für das von den vier bisherigen Konzessionserweiterungen im Bereich DCS-1800 noch nicht umfasste Bundesgebiet” in ihrer Sitzung am 25. September 2000 einstimmig beschlossen:
I. Spruch
1. Der Mobilkom Austria Aktiengesellschaft wird in Erweiterung der Konzession vom 6. November 1996, GZ des BMWVK 120641/IV-JD/96, in der Fassung des Bescheides des BMWV vom 23. Juli 1997, GZ 101006/IV-JD/97, der Bescheide der Telekom-Control-Kommission vom 10. August 1998, GZ K 9/98-85, und vom 25. August 1999, GZ K 51/98-54, sowie der Bescheide der Telekom-Control-Kommission vom 9. Mai 2000, GZ K 43/99-23 und K 46/99-23, gemäß § 125 Abs 3 iVm § 111 Z 1 und 9 TKG ein zusätzliches Frequenzspektrum aus dem für DCS-1800 reservierten Frequenzbereich im Ausmaß von 2 x 5 MHz (24 DCS-1800 Kanäle) zur Erbringung des digitalen zellularen Mobilfunkdienstes (GSM 1800) für jene Gebiete zugewiesen, die von der Zuteilung in den Verfahren K 9/98, K 51/98, K 43/99 und K 46/99 nicht umfasst waren, sodass die Mobilkom Austria AG zur bundesweiten Nutzung der entsprechenden Frequenzen berechtigt ist. Es werden 24 DCS 1800-Kanäle, und zwar die Kanäle 619-630 (1731,6/1826,6 bis 1733,8/1828,8 MHz), 668-673 (1741,4/1836,4 bis 1742,4/1837,4 MHz) und 738-743 (1755,4/1850,4 bis 1756,4/1851,4 MHz), zugewiesen. Die Frequenzzuweisung erfolgt befristet für die Dauer des aufrechten Bestandes der Konzession.
2. Die Nutzungsbedingungen in den Grenzgebieten für die Kanäle 619-630, 668-673, 738-743 ergeben sich aus Punkt 5.2 der in Anlage 1 angeschlossenen CEPT-Empfehlung T/R 22-07 (Nicht-Vorzugsfrequenzen) sowie für die Kanäle 668-673 und 738-743 aus Punkt 5.1 der CEPT-Empfehlung T/R 22-07 (Vorzugsfrequenzen).
Gegenüber der tschechischen Republik können Störungen durch den Betrieb von Richtfunkstrecken nicht ausgeschlossen werden. Auf Grund von Koordinierungsergebnissen muss mit Nutzungseinschränkungen gerechnet werden. Gegenüber Italien ist Einzelkoordinierung erforderlich.