Einhaltung der Bekanntgabepflichten
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Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 1 MedKF-TG - Liste betreffend Einhaltung der Meldepflichten ("Ampelliste")
Gemäß § 3 Abs. 1 MedKF-TG hat die KommAustria in farblich eindeutig unterscheidbarer Weise in zwei Rubriken auszuweisen, welche bekanntgabepflichtigen Rechtsträger fristgerecht - dh. innerhalb der zweiwöchigen Meldefrist ab dem Ende eines Quartals (§ 2 Abs. 3 MedKF-TG) - ihren Bekanntgabepflichten nachgekommen sind oder nicht nachgekommen sind.
Diese Liste ist jeweils nach Ende der jeweiligen Bekanntgabefristen bis spätestens 30. April, 31. Juli, 31. Oktober und 31. Jänner auf der Website der KommAustria zu veröffentlichen.
Weblinks zu den "Ampellisten"
Die Listen sind folgendermaßen aufgebaut
- Die Rechtsträger sind in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt. Für jeden bekanntgabepflichtigen Rechtsträger ist vermerkt, ob er seinen Bekanntgabepflichten - nach § 2 (hinsichtlich Werbeaufträgen und Medienkooperationen) und nach § 4 (hinsichtlich Förderungen an Medieninhaber) - fristgerecht nachgekommen ist oder nicht.
- Grüne Kennzeichnung: fristgerecht durchgeführte Bekanntgaben.
- Rote Kennzeichnung: Bekanntgaben, die nicht oder nicht fristgerecht durchgeführt wurden.
- *: Rechtsträger, die von der KommAustria zunächst als bekanntgabepflichtig qualifiziert wurden, die aber nachgewiesenermaßen nicht (mehr) existieren oder nicht (mehr) der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen.
Daneben ist die KommAustria dazu verpflichtet, die von den Rechtsträgern bekanntgegebenen Daten bzw. Informationen zu veröffentlichen. Nähere Informationen dazu sowie die Liste(n) finden Sie unter "Bekanntgegebene Daten".