Erstinformation für Rechtsträger
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1. Wer ist zur Bekanntgabe verpflichtet?
Alle Rechtsträger, die der Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof unterliegen, sind zur Bekanntgabe verpflichtet.
2. Was ist bekanntzugeben?
2.1. Zahlungen für Werbeaufträge und entgeltliche Veröffentlichungen
Bekanntzugeben sind jene Beträge, die von einem Rechtsträger für Werbemaßnahmen und sonstige entgeltliche Veröffentlichungen in periodischen elektronischen Medien sowie in periodischen Druckwerken (Werbeaufträge) aufgewendet wurden, auch wenn sie unter Vermittlung über Dritte erteilt worden sind.
Beispiele für Werbeaufträge sind Aufträge für Inserate, Werbeeinschaltungen (inkl. Produktplatzierung) aber auch für bloß informative Beiträge bzw. Sponsoring von Beiträgen in Zeitungen oder Zeitschriften oder deren Beilagen, im Radio oder Fernsehen, auf Websites bzw. im Rahmen von Abrufdiensten sowie in elektronischen Newslettern.
Maßgeblich für die quartalsweise Zurechnung ist der Zeitpunkt der Durchführung des Auftrags oder der Kooperation (d.h. das Erscheinungsdatum eines Inserates, die Ausstrahlung eines Spots usw.)
Ausnahmen von dieser Bekanntgabepflicht bestehen für gesetzliche Veröffentlichungsverpflichtungen, Stellenangebote, Ausschreibungen und andere Bekanntmachungen von eingeschränktem öffentlichen Interesse.
2.2. Förderungen
Weiters besteht eine Bekanntgabepflicht für Gelder, die von einem Rechtsträger für Förderungen an Medieninhaber periodischer Medien aufgewendet werden.
Neben den gesetzlich eingerichteten Fonds zur Privatrundfunkförderung sowie der Presse- und Publizistikförderung sind auch sonstige Förderungen bekanntzugeben, soweit sie mit diesen „qualitativ“ vergleichbar sind (zB Förderungen von Ländern und Gemeinden im Rundfunkbereich, Landes-Presseförderungen).
Maßgeblich für die quartalsweise Zurechnung ist der Zeitpunkt der Förderzusage oder Abschluss des Fördervertrages.
3. Leermeldungen
Bitte beachten Sie: wenn Sie im betroffenen Quartal in einem der beiden Bereiche keine Ausgaben getätigt haben, ist dennoch eine sog. Leermeldung abzugeben!
Auch wenn die quartalsweisen Ausgaben für Werbeaufträge in einem bestimmten Medium eines Medieninhabers und/oder Förderungen an einen Medieninhaber die Grenze von 5.000 EUR nicht übersteigen, ist eine Leermeldung abzugeben.
Übersteigen jedoch die Aufwendungen für Werbeaufträge im Medium eines Medieninhabers und/oder Förderungen innerhalb eines Quartals die Grenze von 5.000 EUR, so besteht die Verpflichtung zur Bekanntgabe genauerer Informationen.
4. Verpflichtung zur Bekanntgabe genauerer Informationen
Bei Werbeaufträgen handelt es sich dabei um:
- Name des jeweiligen Mediums
- Gesamthöhe des Betrages für den/die Werbeauftrag/Werbeaufträge in diesem Medium.
Bei Förderungen handelt es sich um:
- Name des Förderungsempfängers (Medieninhabers)
- Gesamthöhe des Betrages an diesen Förderungsempfänger.
5. Höhe des bekannt zu gebenden Betrages
5.1. Werbeaufträge
- Nettoentgelt: bekanntzugeben ist der Nettobetrag, der von einem Rechtsträger für einen Auftrag geleistet werden musste.
- Gemeiner Wert: wird für einen Auftrag im Einzelfall eine andere Form von (Gegen-)Leistung durch den Auftraggeber erbracht, ist anzugeben, wieviel für diese Leistung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bezahlt werden hätte müssen.
- Aliquotierung: wird ein Auftrag über mehrere Quartale hinweg durchgeführt, ist der Gesamtbetrag anteilsmäßig auf die einzelnen Quartale aufzuteilen.
5.2. Förderungen
- Gesamtbetrag der Förderung: Bei der Bekanntgabe von Förderungen ist der Gesamtbetrag der Förderung anzugeben.
6. Meldeverfahren
Bitte beachten Sie: eine Meldung kann ausschließlich elektronisch über die Webschnittstelle mittels des von der Kommunikationsbehörde Austria übermittelten Benutzernamens und Passwortes erfolgen!
Meldungen sowie Leermeldungen müssen jeweils innerhalb von zwei Wochen ab dem Ende eines Quartals für das vorangegangene Quartal erfolgen. Insgesamt müssen daher vier Meldungen pro Jahr abgegeben werden!
Bitte beachten Sie: erfolgt KEINE Meldung (also auch keine Leermeldung!) oder ist eine unvollständige oder unrichtige Bekanntgabe erfolgt, drohen Verwaltungsstrafen bis zu 20.000 EUR, im Wiederholungsfall bis zu 60.000 EUR!