Frage: | Welche Beträge muss ich bei Tausch- oder tauschähnlichen Aufträgen melden? Wie sind Gegengeschäfte zu bewerten? |
Antwort: | Besteht die Gegenleistung eines Rechtsträgers nicht in einem Entgelt, sondern in einer anderen Leistung (z.B. eine Dienstleistung oder Warenlieferung), ist diese Gegenleistung zu bewerten. Erfasst werden soll diejenige Leistung, die der meldepflichtige Rechtsträger an den Medieninhaber eines periodischen Mediums im Gegenzug für eine Veröffentlichung in seinem Medium erbringt. Dies gilt auch für sämtliche (unbaren) Gegengeschäfte wie etwa Anzeigentausch. Anzugeben ist in diesem Fall der gemeine Wert der Leistung. Gemäß § 10 Bewertungsgesetz wird der gemeine Wert durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Rabatte sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie immer und gegenüber jedermann gewährt werden. Mit anderen Worten: anzugeben ist der Preis, der von einer beliebigen dritten Person für eine derartige Leistung (z.B. Inserat) zu zahlen gewesen wäre. Irrelevant ist, wie die Gegengeschäfte buchhalterisch abgebildet werden. Wird ein Gegengeschäft etwa mit 20 % verbucht, ist im Rahmen einer Meldung nach dem MedKF-TG dennoch der gemeine Wert anzugeben – also der Wert, der von einem Dritten für die entsprechende Leistung (etwa ein Inserat) zu leisten wäre. |