FAQ - Medientransparenz
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Frage: | Wer ist bekanntgabepflichtig, wenn ein Tochterunternehmen eines Rechtsträgers im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Werbeaufträge durchführen lässt, das Geld dafür aber intern vom Mutterunternehmen erstattet wird? |
Antwort: | Vereinfacht gesagt: Die Meldung ist von den Rechtsträgern abzugeben, die letztendlich (anteilig) die Kosten für die Veröffentlichung tragen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Rechnungadressat selbst meldepflichtig nach dem MedKF-TG ist. Die konzerninterne Absprache, dass ein einziger Rechtsträger alle Werbeaufträge abwickelt, darf nicht dazu führen, dass diese Beträge gar nicht zu melden sind, etwa weil dieser Rechtsträger nicht der Meldepflicht unterliegt. Im Ergebnis muss sichergestellt werden, dass die von den einzelnen meldepflichtigen Rechtsträgern getragenen Anteile im Meldesystem abgebildet werden. Nicht zulässig wäre es daher die Gemeinschaftswerbung einem nicht meldepflichtigen Rechtsträger zuzuordnen - in diesem Fall würde die Leistung der anderen meldepflichtigen Rechtsträger unzulässig verdeckt.
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