FAQ - Medientransparenz
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Frage: | Sind Apps (z.B. Facebook App) von der Bekanntgabepflicht erfasst? |
Antwort: | Ja. Entgeltliche Veröffentlichungen in Anwendungen, die für Mobiltelefone optimiert sind („Apps”) unterliegen grundsätzlich der Meldeverpflichtung, da es sich bei Apps um periodische elektronische Medien handelt. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die App wenigstens vier Mal im Kalenderjahr aktualisiert wird. Bei Nachrichten-Apps von Tageszeitungen oder Magazinen, bei Apps sozialer Netzwerke sowie bei der Vielzahl der anderen derzeit verfügbaren Apps wird diese Voraussetzung erfüllt sein, da die Medieninhaber von Apps in der Regel laufende Aktualisierungen ihrer Produkte vornehmen. Im Zweifelsfall wird davon auszugehen sein, dass Werbeschaltungen in Apps der Meldepflicht unterliegen. Die Bekanntgabe von entgeltlichen Veröffentlichungen in Apps hat durch die Angabe des Namens der Anwendung (wie im Google Play Store bzw. App Store benannt) sowie durch den ergänzenden Zusatz „App” zu erfolgen. Beispiele: „Facebook App”, „willhaben App”, „Der Standard App” usw. |