FAQ - Medientransparenz
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Frage: | In welchem Fall sind Ausgaben für Beilagen und Sondertitel zu melden? Wie ist das Erfordernis nach § 2 Abs. 1 MedKF-TG auszulegen, dass Beilagen und Sondertitel einem periodischen Druckwerk „angefügt“ sein müssen, um eine Bekanntgabepflicht auszulösen? |
Antwort: | Eine Beilage eines Medieninhabers, die dem Medium eines anderen Medieninhabers angefügt wird, unterliegt nicht der Bekanntgabepflicht. Beilagen und Sondertitel fallen unter die Meldepflicht, wenn sie einem periodischen Druckwerk „angefügt“ sind, d.h. den selben Medieninhaber wie das Periodikum haben. Der letzte auf Beilagen und Sondertitel bezogene Satz in § 2 Abs. 1 MedKF-TG dürfte eine Reaktion auf das Vorbringen des VÖZ im Begutachtungsverfahren darstellen, wonach die Transparenzbestimmungen auch dann greifen sollen, „wenn die Veröffentlichung nicht in einem periodischen Druckwerk (…) des Medienunternehmens, sondern etwa in einem Sondertitel erscheint“. Aufgrund des Zwecks der Regelung (Herstellung von Transparenz der Geldflüsse an Medieninhaber eines periodischen Druckwerks für Veröffentlichungen) und dieser Entstehungsgeschichte ist davon auszugehen, dass nur solche Beilagen und Sondertitel erfasst sind, die denselben Medieninhaber aufweisen, wie das die Beilage beinhaltende Druckwerk. Bei der Meldung einer Schaltung in einer Beilage/einem Sondertitel ist der Name desjenigen periodischen Mediums anzugeben, dem die Beilage/der Sondertitel angefügt ist. Wenn die Beilage oder der Sondertitel allerdings selbst als periodisches Druckwerk zu qualifizieren ist, unterliegen Werbeaufträge in Bezug auf diese Beilage oder diesen Sondertitel der Bekanntgabepflicht. |