Standardangebote

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Nach § 38 Abs. 3 TKG 2003 kann die Regulierungsbehörde von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht die Veröffentlichung so genannter Standardangebote verlangen. Das Unternehmen hat im Standardangebot hinreichend detaillierte Teilleistungen anzubieten, die betreffenden Diensteangebote dem Marktbedarf entsprechend in einzelne Komponenten aufzuschlüsseln und die entsprechenden Bedingungen einschließlich der Entgelte anzugeben.           

In folgenden Marktanalysebescheiden sind aktuell Verpflichtungen zur Veröffentlichung entsprechender Standardangebote auferlegt:

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