FAQ - Konsumentenschutz

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Was ist eine Fangschaltung?

Sie haben als Kunde das Recht, von Ihrem Betreiber die Feststellung der Identität des Anrufers zu verlangen, wenn Sie belästigende Anrufe bekommen (das ist die so genannte „Fangschaltung“ nach § 106 Telekommunikationsgesetz). Eine Fangschaltung kann nur für zukünftige Anrufe und nur dann erfolgen, wenn Ihr Betreiber die Nummer des Anrufers bzw. Name oder Adresse überhaupt feststellen kann.

Das Vorliegen eines bereits erfolgten belästigenden Anrufs müssen Sie Ihrem Betreiber gegenüber glaubhaft darlegen können.

Ihr Betreiber darf für eine Fangschaltung ein Entgelt verlangen.