Post-Control-Kommission

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Die Telekom-Control-Kommission (TKK) ist eine Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag. Sie ist gemäß § 116 TKG 2003 bei der RTR-GmbH angesiedelt. Die Geschäftsführung der TKK obliegt der RTR-GmbH. Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die TKK ist das Personal der RTR-GmbH an die Weisungen des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung bezeichneten Mitglieds gebunden.

Mit 1.1.2008 wurde durch § 25a PostG 1997 für die Zwecke der Postangelegenheiten bei der TKK ein zweiter Senat eingerichtet, dem anstelle des Mitgliedes mit einschlägigen technischen Kenntnissen (§ 118 Abs 1 TKG 2003) ein Mitglied mit Kenntnissen im Postwesen angehört. Durch die Übergangsbestimmung des § 58 Postmarkgesetz trägt dieser Senat seit der Kundmachung des Postmarktgesetzes (PMG) am 4.12.2009 die Bezeichnung Post-Control-Kommission (PCK). Seit 1.1.2011 basiert die rechtliche Grundlage der PCK auf § 39 PMG.

Die Mitglieder der PCK sind gemäß Art. 20 Abs 2 B-VG bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Bescheide der TKK können durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) angefochten werden. Danach steht den Parteien grundsätzlich der Rechtszug zum Verwaltungsgerichtshof (VwGH) beziehungsweise Verfassungsgerichtshof (VfGH) offen. Die PCK ist ein Gericht im materiellen Sinn.

Die Aufgaben der PCK werden in § 40 PMG festgelegt und umfassen folgende Bereiche:

  1. Maßnahmen hinsichtlich des Universaldienstbetreibers nach § 12 Abs 1 und 2,
  2. Maßnahmen hinsichtlich von eigenbetriebenen Post-Geschäfsstellen nach § 7 Abs 6,
  3. Festsetzung der Beiträge zur Finanzierung des Ausgleichsfonds nach § 14,
  4. Maßnahmen in Bezug auf Allgemeine Geschäftsbedingungen des Universaldienstbetreibers nach § 20 Abs 3 und 4,
  5. Maßnahmen im Bereich der Entgeltregulierung nach § 21 Abs 4 bis 6;
  6. Erteilung, Übertragung, Änderungen oder Widerruf von Konzessionen nach den §§ 27, 28 und 29,
  7. Ausübung des Widerrufsrechts nach § 30 Abs 3 und 4,
  8. Maßnahmen in Bezug auf Allgemeine Geschäftsbedingungen nach § 31 Abs. 2,
  9. Festsetzung der Kostenersätze nach § 34 Abs 9 und 10 und § 35 Abs 1,
  10. Maßnahmen nach § 35 Abs 4 und
  11. das Setzen von Aufsichtsmaßnahmen nach § 50.

 Nähere Angaben über die Organisation sowie die Mitglieder der PCK finden Sie im Kapitel Über uns.