Qualitätsfördernde Maßnahmen - Besondere strukturelle Qualität (gem. IX.2 PRRF Richtlinien)

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Inhalteanträge von Rundfunkveranstaltern, die qualitätsfördernde Maßnahmen umgesetzt haben, können bevorzugt werden, sofern es die Fondsmittel erlauben und der Rundfunkveranstalter sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  • Implementierung von verbindlichen Leitlinien des Rundfunkveranstalters (Mindeststandards für Leitlinien)
  • Implementierung von Redaktionsstatuten oder je nach Unternehmensgröße vergleichbaren Selbstbindungsmaßnahmen
  • Anstellung von mehr als 50 % der programmgestaltenden Mitarbeiter
  • Keine schwerwiegenden Rechtsverletzungen nach PrR-G oder AMD-G innerhalb des Förderzeitraums
  • Nachweisliche Absolvierung einer der hier veröffentlichten Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen durch Mitarbeiter des Antragstellers im Vorjahr
  • Nachweislich umgesetztes Gleichbehandlungskonzept