Aktuelle Fassung der Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009
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Stand 25.10.2017 (inkl. 7. Novelle)
Inhaltsverzeichnis
- 1. Abschnitt: Allgemeines
- § 1
- § 2
- § 3
- § 4
- § 5
- § 6
- § 7
Kostenfreie internationale Rufnummern
Universal International Freephone Numbers – UIFN- § 7a
Internationale Rufnummern Universal International Shared Cost Numbers - UISCN
- § 8
- § 9
- 2. Abschnitt: Grundsätze der Rufnummernzuteilung
- § 10
- § 11
- § 12
- § 13
- § 14
- § 15
- § 16
- 3. Abschnitt: Rufnummernplan Öffentliche Kurzrufnummern für Notrufdienste
- § 17
- § 18
- § 19
- § 20
- § 21
- § 22
- Öffentliche Kurzrufnummern für besondere Dienste
- § 23
- § 24
Festlegung öffentlicher Kurzrufnummern für besondere Dienste
- § 25
- § 26
- § 27
- § 28
- Öffentliche Kurzrufnummern für harmonisierte Dienste von sozialem Wert – 116
- § 29
- § 30
- § 31
Festlegung öffentlicher Kurzrufnummern für harmonisierte Dienste von sozialem Wert
- § 32
- § 33
- § 34
- § 35
- § 36
- § 37
- Öffentliche Kurzrufnummern für Telefonstörungsannahmestellen – 111
- § 38
- § 39
- § 40
- § 41
- § 42
- Öffentliche Kurzrufnummern für Telefonauskunftsdienste – 118
- § 43
- § 44
- § 45
- § 46
- § 47
- § 48
- Öffentliche Kurzrufnummern mit Stern
- § 48a
- § 48b
- § 48c
- § 48d
- § 48e
- Geografische Rufnummern
- § 49
- § 50
- § 51
- § 52
- § 53
- § 54
- Rufnummern für private Netze mit geregelter Entgeltobergrenze
- § 55
- § 56
- § 57
- § 58
- § 59
- § 59a
- Mobile Rufnummern
- § 60
- § 61
- § 62
- § 63
- § 64
- Rufnummern für Dial-Up-Zugänge – 718 und 804
- § 65
- § 66
- § 67
- § 68
- § 69
- Standortunabhängige Rufnummern mit geregelter Entgeltobergrenze – 720
- § 70
- § 71
- § 72
- § 73
- § 74
- § 74a
- Rufnummern für konvergente Dienste – 780
- § 75
- § 76
- § 77
- § 78
- § 79
- Rufnummern für Dienste mit geregelter Entgeltobergrenze
- § 80
- § 81
- § 82
- § 83
- § 84
- § 85
- Rufnummern für frei kalkulierbare Mehrwertdienste
- § 86
- § 87
- § 88
- § 89
- § 90
- § 91
- Routingnummern
- § 92
- § 93
- § 94
- § 95
- Betreiber-Testrufnummer
- § 96
- § 97
- § 98
- Betreiber-Kurzrufnummern
- § 99
- § 100
- § 101
- 4. Abschnitt: Wählplan
- § 102
- § 103
- § 104
- § 105
- § 106
- § 107
- § 108
- Betreiberauswahl-Präfix
- § 109
- § 110
- § 111
- § 112
- § 113
- Ansage-Präfix
- § 114
- § 115
- § 116
- 5. Abschnitt: Mehrwertdienste
- § 117
- § 118
- Dialer
- § 119
- § 120
Opt-In für die Erbringung von Mehrwertdiensten unter Verwendung eines Dialer-Programmes
- Sprach- und Faxdienste
- § 121
- § 122
- Nachrichtendienste
- § 123
- § 124
- § 125
Nachweis über die Einhaltung der Bestimmungen für Nachrichtendienste
- 6. Abschnitt: Übergangsbestimmungen/Sonstiges
- § 126
- § 127
- § 128
- § 129
1. Abschnitt:
Allgemeines
Zweck
§ 1. (1) Mit dieser Verordnung werden ein öffentlicher Rufnummern- sowie ein öffentlicher Wählplan als Teilplan für Kommunikationsparameter gemäß §§ 24 Abs. 1 und 63 TKG 2003 sowie Bestimmungen betreffend Mehrwertdienste gemäß § 24 Abs. 2 TKG 2003 erlassen.
(2) Für die verschiedenen Rufnummernbereiche werden Nutzungsmerkmale und Kriterien für die Zuteilung festgelegt, das Verfahren zur Erlangung von Nutzungsrechten geregelt, sowie Entgelte und Bestimmungen betreffend Mehrwertdienste festgesetzt.
Anwendungsbereich
§ 2. (1) Diese Verordnung gilt für alle im Bundesgebiet betriebenen öffentlichen Kommunikationsnetze, für alle öffentlich angebotenen Kommunikationsdienste und auf öffentlichen Kommunikationsdiensten basierende Dienstleistungen, die Rufnummern des in dieser Verordnung geregelten öffentlichen Rufnummernplans nutzen oder zu nutzen beabsichtigen.
(2) Der öffentliche Wählplan hat Gültigkeit an allen im Bundesgebiet gelegenen Netzabschlusspunkten, sofern für die dort angebotenen Dienste Kommunikationsparameter verwendet werden, die in dieser Verordnung geregelt sind.
(3) Private Rufnummernpläne sowie private Wählpläne sind von dieser Verordnung nicht umfasst.
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
1. „Bereichskennzahl“: eine Ziffernfolge, die am Beginn einer nationalen Rufnummer stehen kann. Für den durch eine Bereichskennzahl bestimmten und zur Nutzung vorgesehenen Rufnummernbereich ist, gegebenenfalls unter Einbeziehung nachfolgender Stellen, ein Verwendungszweck festgelegt;
2. „betreiberbezogener Dienst“: einen Dienst eines Kommunikationsdienstebetreibers, der in unmittelbarem Zusammenhang mit dem erbrachten Kommunikationsdienst steht, sofern der Dienst nicht auch die Kriterien eines Mehrwertdienstes gemäß Z 16 erfüllt;
3. „Betreiberkennzahl“: eine Ziffernfolge, die einen Kommunikationsdienstebetreiber, einen Kommunikationsnetzbetreiber, einen Betreiber eines harmonisierten Dienstes von sozialem Wert, einen Betreiber eines Dienstes mittels einer öffentlichen Kurzrufnummer mit Stern oder einen Betreiber eines Telefonauskunftsdienstes identifiziert;
4. „dekadischer Rufnummernblock“: einen maximal großen geschlossenen Rufnummernbereich, wobei alle umfassten Rufnummern mit einer bestimmten gleichlautenden Ziffernfolge beginnen;
5. „Dialer-Programm“: ein Programm oder Teilprogramm, das unmittelbar oder mittelbar einen Dial-Up-Zugang herstellt oder kontrolliert, wobei die dafür genutzte Rufnummer vom Programm selbst vorgegeben wird. Ein Dialer-Programm ist auch ein solches Programm oder Teilprogramm, das unmittelbar oder mittelbar die Konfiguration der Telekommunikationsendeinrichtung des Nutzers hinsichtlich der Herstellung von Kommunikationsverbindungen beeinflusst oder verändert;
6. „Dial-Up-Zugang“: einen Zugang zum Internet oder zu anderen Datennetzen, bei dem durch die Wahl einer Rufnummer im öffentlichen Telefonnetz eine Verbindung zu einem dahinter liegenden Datennetz aufgebaut wird;
7. „Diensteroutingnummer“: eine nationale Rufnummer bestehend aus einer Bereichskennzahl für Routingnummern, gefolgt von einer Betreiberkennzahl und einer von der jeweiligen Betreiberkennzahl abhängigen Ziffernfolge, um Rufe an ein bestimmtes Kommunikationsnetz zuzustellen oder um netzinterne Funktionen zu realisieren;
8. „Dienstleister“: eine Person, die Informationen oder andere Dienstleistungen unter einer Rufnummer des öffentlichen Rufnummernplans mittels Nutzung eines Kommunikationsdienstes anbietet. Darunter fallen auch Kommunikationsdienstebetreiber, die der Öffentlichkeit den Zugang zu ihren Kommunikationsdiensten unter einer Rufnummer anbieten;
8a. „eCall“: einen von einem bordeigenen System ausgehenden Notruf an die Rufnummer 112, der entweder automatisch von im Fahrzeug eingebauten Sensoren oder manuell ausgelöst wird und durch den über öffentliche Mobilfunknetze ein genormter Mindestdatensatz übermittelt und eine Tonverbindung zwischen dem Fahrzeug und der eCall-Notrufabfragestelle hergestellt wird;
8b. „eCall-Flag“: einen Wert, der es ermöglicht, automatisch zwischen von Mobilgeräten oder bordeigenen Geräten ausgehenden Anrufen an die Rufnummer 112 sowie zwischen manuell und automatisch ausgelösten eCalls zu unterscheiden.
9. „Entgelt“: jenes Entgelt, das dem Teilnehmer verrechnet wird;
10. „ENUM“: ein durch die Internet Engineering Task Force – IETF festgelegtes Protokoll, das eine Umrechnung von Rufnummern im Format der ITU‑T Empfehlung E.164 in ENUM Domain Names unter Verwendung des Domain Name Systems – DNS vornimmt;
11. „Erotik-Dienste“: alle Dienste sexualbezogenen Inhalts, unabhängig davon, ob die Inhalte mittelbar durch Tonband, Videoaufzeichnungen, Texte, Bilder oder sonstige Aufzeichnungen oder unmittelbar durch Sprache, Text, Videoverbindungen oder Kombinationen daraus vermittelt werden, Dienste, die den Zugang zu solchen Diensten ermöglichen, sowie alle jene Dienste, die zwischen Nutzern die Herstellung erotischer Kontakte ermöglichen;
12. „eventtarifierter Dienst“: einen Dienst, bei dem ein bestimmtes zeitunabhängiges Entgelt für die einmalige Inanspruchnahme des angebotenen Dienstes verrechnet wird;
13. „Faxabrufdienst“: einen Dienst, bei dem der Abruf von Informationen über Telefax erfolgt;
14. „Folgeziffern“: die Verlängerung einer nationalen Rufnummer oder einer öffentlichen Kurzrufnummer durch den Teilnehmer bis zur maximal zulässigen Rufnummernlänge. Darunter fällt auch eine allfällige Durchwahl;
15. „internationale Rufnummer“: eine maximal 15 Ziffern umfassende Rufnummer, bestehend aus der maximal dreistelligen Landeskennzahl, gefolgt von einer nationalen Rufnummer;
16. „Mehrwertdienst“: einen Dienst, für den die Merkmale a bis f zutreffen.
a) Der Dienst ist über einen oder mehrere öffentliche Kommunikationsdienste zugänglich,
b) der Dienst wird von den Nutzern mittels einer Rufnummer adressiert oder in Anspruch genommen,
c) der Dienst wird in Ertragsabsicht betrieben,
d) mit dem vom Teilnehmer für die Inanspruchnahme des Dienstes inkassierten Entgelt wird im Durchschnitt mehr als die bis zum Dienstleister erbrachte Kommunikationsdienstleistung abgegolten,
e) die Erstverrechnung des Entgeltes erfolgt gegenüber dem Teilnehmer, der dem in Zusammenhang mit dem Dienst genutzten Netzabschlusspunkt zugeordnet ist und
f) die für die Verrechnung notwendigen Stammdaten des Teilnehmers, die der Rechnung oder der Belastung des Kundenkontos zugrunde gelegt werden, werden von jenem Kommunikationsdienstebetreiber bereitgestellt, der den in Zusammenhang mit dem Dienst genutzten Netzabschlusspunkt der konkreten Dienstenutzung zuordnet.
Ausgenommen davon sind Nachrichtendienste und Sprachdienste, die zusätzlich zu den Merkmalen a bis f auch alle nachstehenden Merkmale erfüllen.
g) Das Entgelt wird vom Betreiber des Kommunikationsdienstes, der vom Teilnehmer für den Zugang zum Dienst genutzt wurde, nicht im eigenen Namen als Kommunikationsdienstebetreiber verrechnet, sondern die Verrechnung wird mittels Inkasso in fremdem Namen vorgenommen;
h) der Teilnehmer kann im Fall einer behaupteten missbräuchlichen Verwendung der Telekommunikationsendeinrichtung verlangen, dass die Buchung vom Kommunikationsdienstebetreiber rückgängig gemacht oder die Zahlung von diesem rückerstattet wird;
i) der Teilnehmer wird jeweils auf der Rechnung über die Art der Verrechnung gemäß lit. g und seine damit zusammenhängenden Rechte gemäß lit. h informiert, und
j) die korrekte Unternehmensbezeichnung des jeweiligen Dienstleisters ist auf der Rechnung ausgewiesen;
17. „Mobiler Dienst“: einen Kommunikationsdienst, bei dem die Telekommunikationsendeinrichtungen, die standortunabhängig genutzt werden können, über eine Funkschnittstelle mit dem Kommunikationsnetz verbunden sind und an den verwendeten Frequenzen ein exklusives Nutzungsrecht besteht;
18. „Nachrichtendienst“: einen zur Übermittlung elektronischer Nachrichten genutzten Kommunikationsdienst, der für die Adressierung Rufnummern verwendet, die in dieser Verordnung geregelt sind;
19. „nationale Routingnummer“: eine Rufnummer, bestehend aus einer Bereichskennzahl, gefolgt von einer Betreiberkennzahl und weiteren Ziffern, die dazu dient, Rufe an das mit der Betreiberkennzahl bestimmte Kommunikationsnetz zuzustellen;
20. „nationale Rufnummer“:
a) eine Rufnummer, bestehend aus einer Bereichskennzahl oder Ortsnetzkennzahl, gefolgt von einer Teilnehmernummer und gegebenenfalls optionalen Folgeziffern, oder
b) eine Diensteroutingnummer, oder
c) die Betreiberauswahl-Testrufnummer;
21. „Nutzung einer Rufnummer“: die Erreichbarkeit des mit der Rufnummer adressierten Ziels in öffentlichen Kommunikationsnetzen oder -diensten sowie zusätzlich im Falle von Routingnummern die Verwendung der Betreiberkennzahl als Quell-Betreiberkennzahl;
22. „Nutzungsgrad“: das Verhältnis der Anzahl der genutzten Rufnummern eines Zuteilungsinhabers im Verhältnis zu den ihm zugeteilten Rufnummern;
23. “öffentliche Kurzrufnummer“: eine Rufnummer, bestehend aus einer mit der Ziffer 1 beginnenden Zugangskennzahl oder beginnend mit dem Zeichen „*“, gegebenenfalls gefolgt von einer optionalen Betreiberkennzahl und eventuellen Folgeziffern;
24. „öffentlicher Wählplan“: einen Plan, der die zulässigen Wahlziffernfolgen an den Netzabschlusspunkten für öffentliche Kommunikationsdienste, die für die Adressierung Rufnummern des in dieser Verordnung festgelegten öffentlichen Rufnummernplans nutzen, festlegt;
25. „Plattformbetreiber“: ein Unternehmen, dessen Diensteinfrastruktur über die direkte Anbindung an die zugehörigen Kommunikationsnetze jener Kommunikationsdienstebetreiber verfügt, deren Endkunden den Dienst nutzen, und das für den jeweiligen Dienst die technische Plattform bereitstellt, auf der die Inhalte des Dienstes gespeichert sind, oder das die Übermittlung der Inhalte koordiniert. Existiert zum Zeitpunkt der Diensteerbringung ein solcher Plattformbetreiber nicht, ist der Kommunikationsdienstebetreiber, der mit seinem zugehörigen Kommunikationsnetz den Zugang zum Dienst bereitstellt, als Plattformbetreiber zu sehen;
26. „privater Rufnummernplan“: einen Rufnummernplan, der von Änderungen des öffentlichen Rufnummern- oder Wählplanes unberührt bleibt;
27. „privater Wählplan“: einen Plan, der die zulässigen Wahlziffernfolgen an den Zugangspunkten zu einem privaten Kommunikationsdienst enthält und der von Änderungen des öffentlichen Rufnummern- oder Wählplanes unberührt bleibt. An den Zugangspunkten eines privaten Netzes sind die Endgeräte der Nutzer des privaten Netzes angeschaltet;
28. „PSTN/IP-Gatewayfunktion“: eine Funktionalität zur Gewährleistung von Interoperabilität von Diensten in IP-basierten Netzen und dem herkömmlichen leitungsvermittelten Telefonnetz;
29. „quellnetztarifiert“: die Festlegung des Entgeltes für einen Dienst durch jenen Kommunikationsdienstebetreiber, der diesen Dienst gegenüber dem rufenden Teilnehmer abrechnet;
30. „Rufender“: den Nutzer eines Kommunikationsdienstes oder Dienstes eines Dienstleisters, unabhängig davon, ob ein Sprach-, Daten- oder Nachrichtendienst genutzt wird;
31. „Rufnummernplan“: die Strukturierung der Adressen von Netzabschlusspunkten, Teilnehmern oder Diensten;
32. „Teilnehmernummer“: jene Ziffernfolge einer nationalen Rufnummer, die an die Bereichskennzahl oder Ortsnetzkennzahl anschließt und die den Teilnehmer identifiziert, der mit dem betreffenden Kommunikationsdienstebetreiber in einem Vertragsverhältnis steht;
33. „Vermittlungsfunktion in privaten Netzen“: eine Funktionalität, die im Regelfall der indirekten Herstellung von Verbindungen zu vom Rufenden von sich aus mitgeteilten Nutzern oder Anschlüssen eines privaten Netzes dient;
34. „zielnetztarifiert“: die Festlegung des Entgeltes für einen Dienst durch jenen Kommunikationsdienstebetreiber, von dessen zugehörigem Kommunikationsnetz aus der Dienst angeboten wird, in Abstimmung mit dem Dienstleister. Das festgelegte Entgelt gilt für alle Teilnehmer, unabhängig vom jeweiligen Quellnetz;
35. „Zugangskennzahl“: eine mit 1 beginnende Ziffernfolge am Beginn einer öffentlichen Kurzrufnummer, die den adressierten Dienst kennzeichnet;
36. „zugehöriges Kommunikationsnetz“: jenes Kommunikationsnetz, das von einem Kommunikationsdienstebetreiber für die Erbringung seiner Dienste genutzt wird. Dieses kann entweder vom selben Unternehmen betrieben werden, das auch den Kommunikationsdienst betreibt, oder von einem dritten, mit dem der Kommunikationsdienstebetreiber einen entsprechenden Kooperationsvertrag abgeschlossen hat.
Erreichbarkeit von Rufnummern
§ 4. (1) Betreiber öffentlicher Telefonnetze sowie -dienste haben die nationale Erreichbarkeit von nationalen Rufnummern und öffentlichen Kurzrufnummern mit einer Rufnummernlänge von maximal zwölf Ziffern sicherzustellen. Diese Bestimmung gilt nicht für öffentliche Kurzrufnummern mit Stern.
(2) Aus der Verpflichtung nach Abs. 1 kann kein Recht auf Inanspruchnahme eines Dienstes abgeleitet werden. Bei einer zulässigen Einschränkung des Dienstes durch den Dienstleister ist eine entsprechende Information des Rufenden sicherzustellen.
(3) Die internationale Erreichbarkeit von nationalen Rufnummern ist in den Bereichen 800, 810 und allen quellnetztarifierten Rufnummernbereichen, jedenfalls aus allen Vertragsparteien des EWR sowie der Schweiz zuzulassen. Falls ein Dienstleister seine internationale Erreichbarkeit in den Bereichen 800 oder 810 einschränken möchte, ist der Kommunikationsnetzbetreiber, von dessen zugehörigem Kommunikationsnetz aus der Dienst angeboten wird, berechtigt, solche Anrufe sofort zu beenden.
(4) Die Länge einer nationalen Rufnummer darf zwölf Ziffern nicht überschreiten. Sie darf jedoch 13 Ziffern betragen, wenn die Erreichbarkeit gemäß § 22 TKG 2003 über Abs. 1 hinausgehend sichergestellt ist.
Rufnummer des Anrufers
§ 5. (1) Im nationalen Verkehr sind der Transport und die Weitergabe der Rufnummer des Anrufers zwischen allen an der Verbindung beteiligten öffentlichen Kommunikationsnetzbetreibern verpflichtend.
(2) Alle an einer nationalen Verbindung mitwirkenden Kommunikationsnetz- und Kommunikationsdienstebetreiber haben innerhalb ihres Einflussbereiches sicher zu stellen, dass bei Notrufen ausgehend von
1. einem ortsfesten Netzabschlusspunkt mit zugeordneter geografischer Rufnummer die geografische Rufnummer;
2. einer mobilen Telekommunikationsendeinrichtung mit zugeordneter mobiler Rufnummer die mobile Rufnummer;
3. einem Zugangspunkt eines privaten Netzes mit einer Rufnummer gemäß §§ 55 ff. ohne zugeordnete geografische oder mobile Rufnummer die Rufnummer des privaten Netzes;
4. einem Netzabschlusspunkt ohne zugeordnete geografische oder mobile Rufnummer und ohne eine Rufnummer eines privaten Netzes gemäß §§ 55 ff. eine Rufnummer, welche
a) die Feststellung des aktuellen Standorts ermöglicht, oder, falls dies auf Grund technischer Gegebenheiten nicht möglich ist,
b) einen Rückruf des Rufenden ermöglicht, oder, falls dies ebenfalls nicht möglich ist,
c) eine Identifikation des Teilnehmers ermöglicht;
5. einer mobilen Telekommunikationsendeinrichtung ohne zugeordnete Rufnummer keine Rufnummer
übertragen wird.
(3) Ausgenommen in Fällen von Abs. 2 haben der Teilnehmer und alle an einer nationalen Verbindung mitwirkenden Kommunikationsnetz- und Kommunikationsdienstebetreiber innerhalb ihres Einflussbereiches sicher zu stellen, dass eine rückrufbare Rufnummer, an welcher der Teilnehmer das Nutzungsrecht hat, zum gerufenen Teilnehmer übertragen wird. Ist keine rückrufbare Rufnummer vorhanden, darf jede den Teilnehmer identifizierende Rufnummer als Rufnummer des Anrufers zum gerufenen Teilnehmer übertragen werden.
(4) Alle an einer nationalen Verbindung mitwirkenden Kommunikationsnetz- und Kommunikationsdienstebetreiber haben innerhalb ihres Einflussbereiches sicher zu stellen, dass bei Anrufen ausgehend von einem ausländischen Kommunikationsnetz jene Rufnummer zum gerufenen Teilnehmer übertragen wird, die über das ausländische Kommunikationsnetz übergeben wurde. Ausgenommen davon sind Rufnummern des Anrufers, die gemäß Abs. 5 nicht als solche verwendet werden dürfen.
(5) Rufnummern aus den Bereichen 718, 804, 900, 901, 930 und 931 dürfen nicht als Rufnummer des Anrufers verwendet werden. Ausgenommen davon sind Rufnummern aus den Bereichen 900, 901, 930 und 931, wenn sie in Verbindung mit einem Nachrichtendienst verwendet werden und sofern die Nachricht oder der Nachrichtendienst vom Nutzer nachgefragt wurde. Rufnummern im Zugangskennzahlbereich 118 dürfen nur in direktem Zusammenhang mit einem Telefonauskunftsdienst als Rufnummer des Anrufers verwendet werden.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten für Nachrichtendienste sinngemäß. Zusätzlich darf bei Nachrichtendiensten jede Art der Absenderkennung verwendet werden, mit der keine falsche Identität vorgetäuscht wird, anhand der der Absender identifizierbar ist und bei der keine Verwechslungsgefahr mit Rufnummern besteht.
Nutzungsverbot für nicht geregelte Rufnummernbereiche
§ 6. Die Nutzung aller nicht in dieser Verordnung geregelten Rufnummernbereiche sowie nicht zugeteilter Rufnummern durch Kommunikationsnetzbetreiber oder Kommunikationsdienstebetreiber ist verboten.
Kostenfreie internationale Rufnummern
Universal International Freephone Numbers – UIFN
§ 7. Dienste unter einer internationalen Rufnummer für Universal International Freephone Numbers mit der Landeskennzahl 800 sind für den Teilnehmer entgeltfrei.
Internationale Rufnummern Universal International Shared Cost Numbers - UISCN
§ 7a. Für Dienste unter einer internationalen Rufnummer für Universal International Shared Cost Numbers mit der Landeskennzahl 808 ist dem Teilnehmer ein Entgelt von EUR 0,20 pro Minute zu verrechnen.
Dialerdienste mit Auslandsbezug
§ 8. (1) Kommunikationsdienstebetreiber für feste Netze haben im Rahmen ihrer technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Teilnehmer vor der Herstellung unerwünschter kostenpflichtiger Dial-Up-Verbindungen zu ausländischen Rufnummern zu schützen.
(2) Das Anbieten von Mehrwertdiensten im Ausland mittels Dial-Up-Zugängen unter österreichischen Rufnummern ist nicht zulässig. Dies ist nur dann zulässig, wenn dieser Verbindung ein entsprechendes Rechtsverhältnis zugrunde liegt, das über die konkrete Diensteinanspruchnahme hinausgeht.
Veröffentlichung von Entscheidungen
§ 9. Entscheidungen gemäß § 65 Abs. 3 TKG 2003 in Zusammenhang mit der Verwaltung von Kommunikationsparametern sind auf der Website der RTR-GmbH zu veröffentlichen.
2. Abschnitt:
Grundsätze der Rufnummernzuteilung
Grundsätze der Rufnummernzuteilung
§ 10. (1) Auf Antrag sind von der RTR-GmbH – abhängig vom jeweiligen Rufnummernbereich – Rufnummern oder Teile davon, sowie Betreiberkennzahlen in Zusammenhang mit dem Betreiberauswahl-Präfix an Kommunikationsdienstebetreiber, Kommunikationsnetzbetreiber oder Dienstleister zur Nutzung befristet auf mindestens 180 Tage zuzuteilen.
(1a) Eine Zuteilung gemäß Abs. 1 geht für genutzte Rufnummern dann in eine unbefristete Zuteilung über, wenn eine Anzeige gemäß § 15 Abs. 1 vor Ablauf der im Bescheid festgesetzten Frist erfolgt ist.
(2) Natürliche Personen, die keinen Hauptwohnsitz in Österreich haben, oder juristische Personen ohne Sitz in Österreich, haben bei der Antragstellung einen Zustellbevollmächtigten im Sinne des § 9 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 idF BGBl. I Nr. 111/2010 namhaft zu machen. Allfällige Änderungen in der Person des Zustellbevollmächtigten sind der RTR-GmbH binnen zwei Wochen nach erfolgter Änderung mitzuteilen. Wird die Anzeige dieser Änderung unterlassen, kann die RTR-GmbH bis zur neuerlichen Bekanntgabe eines Zustellbevollmächtigten durch den Zuteilungsinhaber die Zustellung von Schriftstücken ohne weiteren Zustellversuch durch Hinterlegung bei der RTR-GmbH vornehmen.
(3) Jegliche Änderungen hinsichtlich
1. der Person des Zuteilungsinhabers betreffend Namen, Firmenwortlaut, Rechtspersönlichkeit und Anschrift sowie
2. der Zuteilungsvoraussetzungen des Zuteilungsinhabers gemäß den Bestimmungen des 3. und 4. Abschnitts dieser Verordnung
sind der RTR-GmbH unverzüglich anzuzeigen.
(4) Zugeteilte Rufnummern dürfen nur vom Zuteilungsinhaber genutzt werden. Davon ausgenommen ist der Fall, dass dem Zuteilungsinhaber gemäß § 65 Abs. 1 letzter Satz TKG 2003 von der RTR-GmbH das Recht gewährt wurde, untergeordnete Adressierungselemente selbstständig zu verwalten.
(5) Teilnehmer, denen Rufnummern ausdrücklich als Kommunikationsdienstebetreiber im Bereich für geografische Rufnummern, mobile Rufnummern oder standortunabhängige Rufnummern von einem Zuteilungsinhaber gemäß Abs. 1 vertraglich zugewiesen wurden, dürfen untergeordnete Adressierungselemente ebenfalls selbstständig im Sinne von § 65 Abs. 1 letzter Satz TKG 2003 verwalten. Derartige Verträge sind vom Zuteilungsinhaber gemäß Abs. 1 der RTR-GmbH anzuzeigen.
(6) Der Zuteilungsinhaber gemäß Abs. 1 hat die Rufnummern, die einem Teilnehmer gemäß Abs. 5 vertraglich zugewiesen wurden, der RTR-GmbH im jeweils von der RTR-GmbH vorgegebenen Format elektronisch anzuzeigen sowie anzugeben, an welchen Teilnehmer diese zugewiesen wurden.
(7) Teilnehmer, denen Rufnummern gemäß Abs. 4 oder 5 nicht vertraglich ausdrücklich als Kommunikationsdienstebetreiber zugewiesen wurden, dürfen diese Rufnummern ausschließlich selbst nutzen.
(8) Ein Teilnehmer, der ein Nutzungsrecht gemäß Abs. 4 oder 7 an einer Rufnummer in den Bereichen 5 für private Netze, 718, 720, 780, 800, 804, 810, 820, 821, 828, 900, 901, 930, 931, 939 oder im Zugangskennzahlbereich 118 hat, ist berechtigt, rufnummernbezogene Dienste bei unterschiedlichen Kommunikationsdienstebetreibern zu nutzen.
(9) Das Nutzungsrecht an einer Rufnummer umfasst auch alle jene davon abgeleiteten Identitäten für Dienste, die in Zusammenhang mit der Integrität des Rufnummernraumes stehen.
(10) Kommunikationsparameter, die nicht in dieser Verordnung enthalten sind, können auf Antrag für nicht kommerzielle Testzwecke im Rahmen von Betriebsversuchen für sechs Monate befristet zugeteilt werden. Die Zuteilung kann Auflagen enthalten, die dem Zweck der Zuteilung gerecht werden.
(11) In begründeten Einzelfällen können Rufnummern oder Rufnummernbereiche von der Zuteilung ausgenommen werden. Diese werden jeweils auf der Website der RTR-GmbH veröffentlicht.
(12) Rufnummern, die nicht in dieser Verordnung enthalten sind oder für die aufgrund der Bestimmungen des dritten Abschnittes keine Zuteilung erfolgt, können auf begründeten Antrag zugeteilt werden, wenn diese bereits irrtümlich einer breiten Öffentlichkeit kommuniziert oder erhebliche finanzielle Aufwände zur Kommunikation der Rufnummer getätigt wurden. Die Zuteilung ist dabei auf maximal sechs Monate zu befristen. Es darf für die zugeteilte Rufnummer nur ein Tonband eingerichtet werden, das auf die Nichterreichbarkeit des Dienstes hinweist und gegebenenfalls auf eine andere Rufnummer verweist. Bei Nachrichtendiensten kann diese Information mittels einer Nachricht an den Nutzer kommuniziert werden. Die Zuteilung kann Auflagen enthalten, die dem Zweck der Zuteilung gerecht werden.
Blockweise Zuteilung von Rufnummern
§ 11. (1) Sofern im dritten Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind von der RTR-GmbH Rufnummernblöcke zuzuteilen.
(2) Ein Rufnummernblock gemäß Abs. 1 ist
1. ein dekadischer Rufnummernblock, der aus 100 Rufnummern besteht, oder
2. ein maximal großer Teilbereich innerhalb eines durch bereits zugeteilte Rufnummern unterbrochenen dekadischen Rufnummernblocks gemäß Z 1.
(3) Die maximal mögliche Anzahl von blockweise zuzuteilenden Rufnummern ist bei den betreffenden Rufnummernbereichen geregelt.
(4) Eine Zuteilung von Rufnummern über Abs. 3 hinausgehend ist nur dann zulässig, wenn
1. der Bedarf gegenüber der RTR-GmbH glaubhaft gemacht wird, oder
2. in den Bereichen für geografische Rufnummern, für standortunabhängige Rufnummern und für mobile Rufnummern ein Nutzungsgrad von 50%, in allen anderen Rufnummernbereichen ein Nutzungsgrad von 20% der jeweils zugeteilten Rufnummern im betreffenden Bereich oder in der betreffenden Entgeltstufe erreicht wird.
(5) Bei Knappheit an Rufnummern in einem Rufnummernbereich kann von den im Abs. 4 festgelegten Nutzungsgraden zur Sicherstellung einer ausreichenden Zahl an verfügbaren Rufnummern in diesem Bereich abgewichen werden. Eine Knappheit in einem Rufnummernbereich liegt jedenfalls dann vor, wenn bereits 70% der gesamt verfügbaren Rufnummern in diesem Bereich zugeteilt wurden.
Zuteilung von Einzelrufnummern
§ 12. (1) Ist im dritten Abschnitt die Zuteilung von Einzelrufnummern vorgesehen, sind ohne Bedarfsnachweis maximal drei Einzelrufnummern pro Rufnummernbereich zuzuteilen.
(2) Weist der Antragsteller einen entsprechenden Bedarf an einer größeren Anzahl an Einzelrufnummern nach, sind bis zu 100 Einzelrufnummern zuzuteilen.
(3) Für jede genutzte Einzelrufnummer gemäß Abs. 1 und 2 ist auf Antrag eine weitere Rufnummer zuzuteilen.
(4) Bei Rufnummernknappheit in einem Rufnummernbereich kann von dem in Abs. 1 bis 3 festgelegten Verfahren zur Sicherstellung einer ausreichenden Zahl an verfügbaren Rufnummern in diesem Bereich abgewichen werden. Eine Knappheit in einem Rufnummernbereich liegt jedenfalls dann vor, wenn bereits 70% der gesamt verfügbaren Rufnummern in diesem Bereich zugeteilt wurden.
Grundsätze des Zuteilungsverfahrens
§ 13. (1) Antragsberechtigten sind Rufnummern als Rufnummernblöcke oder einzeln im Rahmen der Bestimmungen dieser Verordnung zuzuteilen.
(2) Wertepräferenzen hinsichtlich der beantragten Rufnummer sind, ausgenommen im Bereich für geografische Rufnummern und im Bereich für Routingnummern, zu berücksichtigen.
(3) Die Bearbeitung der Anträge hat in der Reihenfolge des Einlangens zu erfolgen. Wird die Zuteilung von gleichen oder überlappenden Rufnummernbereichen von mehreren Antragstellern am selben Tag beantragt, entscheidet das Los. Diese Bestimmung findet keine Anwendung bei der Übertragung von Nutzungsrechten gemäß § 65 Abs. 5 TKG 2003.
(4) Stehen die beantragten Rufnummern oder die beantragten Teile davon für die Zuteilung zur Verfügung und sind auch die sonstigen Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt, ist antragsgemäß zuzuteilen.
(5) Ist ein beantragter Rufnummernblock bereits teilweise zugeteilt, so sind dem Antragsteller auf Antrag die restlichen noch freien Rufnummern in diesem Rufnummernblock zuzuteilen.
Verfahrensablauf
§ 14. (1) Der Antrag auf Zuteilung von Rufnummern oder Teilen davon ist unter Verwendung der von der RTR-GmbH zur Verfügung gestellten Antragsformulare bei dieser einzubringen und hat die jeweils bereichsspezifisch festgelegten Unterlagen zu beinhalten.
(2) Antragsteller, die nicht Kommunikationsdienstebetreiber oder Kommunikationsnetzbetreiber im Sinne des § 15 TKG 2003 sind, haben einen aktuellen Firmenbuchauszug oder einen sonstigen entsprechenden Identitätsnachweis beizulegen. Natürliche Personen haben eine Kopie eines gültigen Lichtbildausweises beizulegen.
Nutzung
§ 15. (1) Die Aufnahme und Einstellung der Nutzung von zugeteilten Rufnummern sind von den Kommunikationsdienstebetreibern oder Kommunikationsnetzbetreibern der RTR-GmbH im von dieser vorgegebenen elektronischen Format anzuzeigen.
(2) Die Nutzung zugeteilter Rufnummern darf nur dann länger als 180 Tage unterbrochen sein, wenn die Kriterien im Sinne der §§ 11 und 12 in Hinblick auf eine erneute Zuteilung dieser Rufnummern vorliegen. Die Nutzung zugeteilter Rufnummern darf jedenfalls nicht länger als zwei Jahre unterbrochen sein.
(Anm.: Abs. 3aufgehoben durch BGBl. II Nr. 224/2012)
(4) Im Fall, dass dem Zuteilungsinhaber Rufnummern blockweise zugeteilt wurden, gilt der gesamte Block als genutzt, wenn zumindest eine Rufnummer daraus genutzt wird.
(4a) Sind mehrere Rufnummernblöcke gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 innerhalb eines Rufnummernblocks gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 demselben Kommunikationsdienstebetreiber zugeteilt, so gelten alle Rufnummernblöcke gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 dann als genutzt, wenn zumindest eine Rufnummer aus einem dieser Rufnummernblöcke genutzt ist.
(5) Werden Rufnummern genutzt oder wird eine bestehende Nutzung unterbrochen, ist dies der RTR-GmbH von den Kommunikationsnetzbetreibern, in deren Kommunikationsnetzen diese Rufnummern genutzt werden oder wurden, sowie von den Kommunikationsdienstebetreibern, die einen Vertrag mit dem Teilnehmer haben oder hatten, im jeweils von der RTR-GmbH vorgegebenen Format elektronisch anzuzeigen.
(6) Für Rufnummern in den Bereichen 718, 800, 804, 810, 820, 821, 828, 900, 901, 930, 931, 939 und öffentliche Kurzrufnummern mit Stern hat die Anzeige gemäß Abs. 5 wöchentlich zu erfolgen.
(7) Für Rufnummern im Bereich für private Netze mit geregelter Entgeltobergrenze sowie Rufnummern in den Bereichen 10, 111, 116, 118, 85, 86, 89, 96 und 97 hat die Anzeige gemäß Abs. 5 monatlich zu erfolgen.
(8) Für geografische und mobile Rufnummern sowie Rufnummern im Bereich 720 hat die Anzeige gemäß Abs. 5 quartalsweise zu erfolgen.
Folgeziffern
§ 16. Folgeziffern dürfen nicht zur Adressierung unterschiedlicher Teilnehmer öffentlicher Dienste verwendet werden.
3. Abschnitt:
Rufnummernplan
Öffentliche Kurzrufnummern für Notrufdienste
Allgemeines
§ 17. (1) Eine öffentliche Kurzrufnummer für Notrufdienste dient der Adressierung von Diensten gemäß Abs. 2.
(2) Notrufdienste dienen der Abwehr einer gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, körperliche Unversehrtheit, Umwelt oder Vermögen.
(3) Öffentliche Kurzrufnummern für Notrufdienste können festgelegt werden, wenn für die Erbringung eines österreichweiten Notrufdienstes gemäß Abs. 2 ein gesetzlicher Auftrag besteht, der auch die Nutzung von Kommunikationsdiensten, welche die Nutzung einer Rufnummer bedingen, zur Alarmierung vorsieht, und die Erbringung des Dienstes mit einer der in § 18 festgelegten Rufnummern nicht möglich ist.
Festlegung öffentlicher Kurzrufnummern für Notrufdienste
§ 18. Öffentliche Kurzrufnummern für Notrufdienste sind:
1. 112 Einheitliche europäische Notrufnummer,
2. 122 Feuerwehrzentralen,
3. 128 Notrufnummer bei Gasgebrechen,
4. 133 Polizei,
5. 140 Bergrettung,
6. 141 Ärztenotdienst,
7. 142 Telefonseelsorge,
8. 144 Rettungsdienst und
9. 147 Notrufdienst für Kinder und Jugendliche.
Verwendungszweck
§ 19. (1) Die öffentliche Kurzrufnummer 112 dient zur Meldung einer akuten oder unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, körperliche Unversehrtheit, Umwelt oder Vermögen im Wege von Anrufen, Nachrichten und eCalls.
(2) Die öffentliche Kurzrufnummer 122 dient zur Meldung einer akuten oder unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, körperliche Unversehrtheit, Umwelt oder Vermögen im Rahmen der Aufgaben des Feuerwehrdienstes.
(3) Die öffentliche Kurzrufnummer 128 dient zur Meldung von Gasgeruch, Gasaustritt und jeder Form von Gasgebrechen, wenn dadurch eine akute oder unmittelbar drohende Gefahr für Leben, körperliche Unversehrtheit, Umwelt oder Vermögen besteht.
(4) Die öffentliche Kurzrufnummer 133 dient zur Meldung einer akuten oder unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, körperliche Unversehrtheit, Umwelt oder Vermögen im Rahmen der polizeilichen Aufgaben.
(5) Die öffentlichen Kurzrufnummern 140, 141 und 144 dienen zur Meldung einer akuten oder unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, körperliche Unversehrtheit oder Vermögen im Rahmen des Hilfs- und Rettungswesens.
(6) Die öffentliche Kurzrufnummer 142 dient zur Hilfe und Beratung für Personen in schwierigen Lebenssituationen, etwa bei Einsamkeit, Schicksalsschlägen, Trauer, psychischen Problemen, Depression, Partnerproblemen oder Angstzuständen.
(7) Die öffentliche Kurzrufnummer 147 dient zur professionellen telefonischen psychologischen Beratung in Zusammenhang mit Kindern und Jugendlichen, insbesondere bei Gewalt, sexuellem Missbrauch oder in allen altersspezifischen Belangen.
Nummernzuteilung
§ 20. (1) Antragsberechtigt für die öffentlichen Kurzrufnummern 112 und 133 für das Bundesgebiet ist der Bundesminister oder die Bundesministerin für Inneres.
(2) Antragsberechtigt für die öffentlichen Kurzrufnummern 122, 128, 140, 141 und 144 für das jeweilige Bundesland ist jeweils der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau.
(3) Antragsberechtigt für die öffentliche Kurzrufnummer 142 für das jeweilige Bundesland sind jeweils die Diözesen.
(4) Antragsberechtigt für die öffentliche Kurzrufnummer 147 für das gesamte Bundesgebiet ist der Österreichische Rundfunk.
(5) Antragsberechtigten ist auf Antrag die entsprechende Kurzrufnummer für Notrufdienste jeweils zur Nutzung innerhalb des jeweiligen Gebietes zuzuteilen.
(6) Dem Zuteilungsinhaber obliegt die Koordination jener Organisationen, die die Abwicklung des zugehörigen Notrufdienstes erbringen. Zu diesem Zweck kann das Recht der Nutzung der zugeteilten öffentlichen Kurzrufnummer für Notrufdienste an entsprechende Organisationen zugewiesen werden.
(7) In den Fällen des Abs. 3 und 4 sind die jeweiligen Zuteilungsinhaber verpflichtet, mit Organisationen, die eine gleichartige Dienstleistung anbieten wollen, über die gemeinsame Nutzung der zugeteilten öffentlichen Kurzrufnummer für Notrufdienste zu verhandeln.
Beachte für folgende Bestimmung
Abs. 1 Z 4 tritt ausgenommen für die öffentliche Kurzrufnummer für Notrufdienste 112 mit 7. Jänner 2010 in Kraft (vgl. § 128 Abs. 3).
Verhaltensvorschriften
§ 21. (1) Der Zuteilungsinhaber einer öffentlichen Kurzrufnummer für Notrufdienste hat sicherzustellen, dass
1. für Anrufe zur zugeteilten öffentlichen Kurzrufnummer für Notrufdienste von jedem Ort seines Zuteilungsgebietes das entsprechende Routingziel festgelegt ist und diese Informationen für Kommunikationsnetz- und Kommunikationsdienstebetreiber entgeltfrei in einem elektronisch weiterverarbeitbaren Format elektronisch abrufbar bereitgestellt werden und über Änderungen in geeigneter Weise informiert wird,
2. der Notrufdienst im gesamten Zuteilungsgebiet erreichbar ist,
3. der Notrufdienst 24 Stunden täglich erreichbar ist und so ausgestattet wird, dass bei der Entgegennahme von Rufen keine nennenswerten Wartezeiten auftreten.
4. bei Notrufen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der erreichten Leitstelle fallen, eine situationsadäquate Weiterleitung an die jeweils zuständige Leitstelle erfolgt.
(2) Die Belegung von öffentlichen Kurzrufnummern für Notrufdienste mit Tonbandnachrichten oder ähnlichen automatischen Systemen sowie ein Verhalten, das keine der Notrufsituation adäquate Hilfe ermöglicht oder initiiert, ist nicht zulässig. Davon ausgenommen ist die öffentliche Kurzrufnummer für Notrufdienste 141, hinter der Tonbandnachrichten oder ähnliche automatische Systeme geschaltet werden dürfen, wenn der Diensteanbieter dafür sorgt, dass
1. Angaben über die Verfügbarkeit des Dienstes öffentlich leicht zugänglich sind,
2. zu den Zeiten, zu denen der Dienst nicht erreichbar ist, dem Rufenden die nächsten Sprechzeiten sowie
3. eine andere erreichbare Notrufnummer angesagt werden.
(3) Folgeziffern hinter einer öffentlichen Kurzrufnummer für Notrufdienste sind nicht zulässig.
Verhaltensvorschriften für Betreiber
§ 22. (1) Kommunikationsnetz- und Kommunikationsdienstebetreiber sind verpflichtet, die Vorgaben nach § 21 Abs. 1 Z 1 im Rahmen der technischen Möglichkeiten im zugehörigen Kommunikationsnetz umzusetzen. Für eCalls sind die Vorgaben nach § 21 Abs. 1 Z 1 in Abhängigkeit der eCall-Flags zu berücksichtigen.
(2) Kommunikationsnetzbetreiber und Kommunikationsdienstebetreiber sind verpflichtet, das im zugehörigen Kommunikationsnetz eingerichtete Routing für jede öffentliche Kurzrufnummer für Notrufdienste im entsprechenden Gebiet entgeltfrei dem jeweiligen Zuteilungsinhaber in einem elektronisch weiterverarbeitbaren Format elektronisch abrufbar bereit zu stellen und diesen über Änderungen in geeigneter Weise zu informieren.
Öffentliche Kurzrufnummern für besondere Dienste
Verwendungszweck
§ 23. (1) Eine öffentliche Kurzrufnummer für besondere Dienste dient der Adressierung von Diensten gemäß Abs. 2.
(2) Besondere Dienste sind Dienste, die von besonderem öffentlichen Interesse und für eine österreichweite Nutzung vorgesehen sind.
(3) Öffentliche Kurzrufnummern für besondere Dienste können festgelegt werden, wenn für den betreffenden Dienst unabhängig von dieser Verordnung ein gesetzlicher Auftrag besteht und die Erbringung des Dienstes mit einer der in § 24 festgelegten Rufnummern nicht möglich ist, sowie die Kontaktaufnahme mittels Telefon ein wesentlicher Bestandteil des Dienstes ist.
(4) Öffentliche Kurzrufnummern für besondere Dienste sind mit Ausnahme von § 24 Z 1 und 2 vierstellig festzulegen.
Festlegung öffentlicher Kurzrufnummern für besondere Dienste
§ 24. Öffentliche Kurzrufnummern für besondere Dienste sind:
1. 130 Landeswarnzentralen,
2. 120 und 123 Pannendienste und
3. 148 4 Krankentransporte;
4. 145 5 Apothekendienste;
5. 145 0 Gesundheits-Erstkontakt.
Nummernzuteilung
§ 25. (1) Antragsberechtigt für die öffentlichen Kurzrufnummern 130 und 148 4 für das jeweilige Bundesland ist jeweils der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau, für 120 und 123 jene Unternehmen, die diese bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung genutzt haben.
(1a) Antragsberechtigt für die öffentliche Kurzrufnummer 145 5 für das gesamte Bundesgebiet ist die Österreichische Apothekerkammer.
(1b) Antragsberechtigt für die öffentliche Kurzrufnummer 145 0 für das gesamte Bundesgebiet ist der Bundesminister oder die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen.
(2) Antragsberechtigten ist auf Antrag eine öffentliche Kurzrufnummer für besondere Dienste zur Nutzung innerhalb eines Bundeslandes zuzuteilen.
(3) Dem Zuteilungsinhaber obliegt die Koordination der jeweiligen Betreiber einer öffentlichen Kurzrufnummer für besondere Dienste.
Verhaltensvorschriften
§ 26. (1) Der Zuteilungsinhaber einer öffentlichen Kurzrufnummer für besondere Dienste hat sicherzustellen, dass
1. für Anrufe zur zugeteilten öffentlichen Kurzrufnummer für besondere Dienste von jedem Ort seines Zuteilungsgebietes das entsprechende Routingziel festgelegt ist und diese Informationen für Kommunikationsnetz- und Kommunikationsdienstebetreiber entgeltfrei in einem elektronisch weiterverarbeitbaren Format elektronisch abrufbar bereitgestellt werden und über Änderungen in geeigneter Weise informiert wird,
2. der besondere Dienst im gesamten Zuteilungsgebiet erreichbar ist,
3. der besondere Dienst 24 Stunden täglich erreichbar ist und so ausgestattet wird, dass für den Rufenden bei der Entgegennahme des Rufes keine nennenswerten Wartezeiten auftreten.
(2) Nutzungsberechtigte einer öffentlichen Kurzrufnummer für besondere Dienste im Bereich 148 4 für Krankentransporte müssen durch landesgesetzliche Vorschriften als Rettungsorganisationen anerkannt sein.
(3) Unter den Rufnummern 120 und 123 dürfen ausschließlich österreichweite technische Pannendienste im Bereich des Kraftfahrwesens erbracht werden.
(4) Im Falle des § 24 Z 1, 2, 4 und 5 ist die Festlegung von Folgeziffern verboten, im Falle des § 24 Z 3 ist eine einzelne Folgeziffer zulässig.
(5) Unter der Rufnummer 145 5 darf ausschließlich ein Dienst angeboten werden, der über dienstbereite Apotheken außerhalb der üblichen Öffnungszeiten informiert, als Arzneimittelhotline fungiert und zu einem dienstbereiten Apotheker weitervermitteln kann.
(6) Unter der Rufnummer 145 0 dürfen ausschließlich ein Erstkontakt- und Triageservice sowie ein Beratungsdienst, beides im Zusammenhang mit Gesundheitsfragen, angeboten werden.
Verhaltensvorschriften für Betreiber
§ 27. (1) Kommunikationsnetz- und Kommunikationsdienstebetreiber sind verpflichtet, die Vorgaben nach § 26 Abs. 1 Z 1 im Rahmen der technischen Möglichkeiten im zugehörigen Kommunikationsnetz umzusetzen.
(2) Kommunikationsnetzbetreiber und Kommunikationsdienstebetreiber sind verpflichtet, das im zugehörigen Kommunikationsnetz eingerichtete Routing für jede öffentliche Kurzrufnummer für besondere Dienste im entsprechenden Gebiet entgeltfrei dem jeweiligen Zuteilungsinhaber in einem elektronisch weiterverarbeitbaren Format elektronisch abrufbar bereit zu stellen und diesen über Änderungen in geeigneter Weise zu informieren.
Abrechnungsschema
§ 28. Kurzrufnummern im öffentlichen Interesse für besondere Dienste sind quellnetztarifiert.
Öffentliche Kurzrufnummern für harmonisierte Dienste von sozialem Wert – 116
Verwendungszweck
§ 29. Eine öffentliche Kurzrufnummer für harmonisierte Dienste von sozialem Wert dient der Adressierung dieser Dienste gemäß den Vorgaben der Europäischen Union.
Nummernstruktur
§ 30. Eine öffentliche Kurzrufnummer für harmonisierte Dienste von sozialem Wert besteht aus der dreistelligen Zugangskennzahl 116 und einer dreistelligen Betreiberkennzahl. Folgeziffern hinter der Betreiberkennzahl sind nicht zulässig.
Festlegung öffentlicher Kurzrufnummern für harmonisierte Dienste von sozialem Wert
§ 31. Öffentliche Kurzrufnummern für harmonisierte Dienste von sozialem Wert sind:
1. 116 000 Hotline für vermisste Kinder,
2. 116 111 Hotline für Hilfe suchende Kinder,
3. 116 123 Hotline zur Lebenshilfe.
4. 116 006 Beratungsdienst für Opfer von Straftaten,
5. 116 117 Bereitschaftsdienst für ärztliche Hilfe in nicht lebensbedrohlichen Situationen.
Umfang der Dienste
§ 32. Zuteilungsinhaber sind verpflichtet, Dienste im Bereich 116 so zu gestalten, dass den folgenden Kriterien entsprochen wird:
1. Der mit der Rufnummer 116 000 adressierte Dienst nimmt Meldungen über vermisste Kinder entgegen und leitet diese an die Polizei weiter, berät und unterstützt die für vermisste Kinder verantwortlichen Personen und unterstützt die Suche nach vermissten Kindern.
2. Der mit der Rufnummer 116 111 adressierte Dienst hilft Kindern, die Betreuung und Schutz benötigen, und bringt diese mit adäquaten Dienstleistungen und Ressourcen in Kontakt. Außerdem hat der Dienst diesen Kindern Gelegenheit zu geben, ihre Sorgen zu äußern, über die sie direkt betreffende Probleme zu sprechen und in Notsituationen einen Ansprechpartner zu finden.
3. Der mit der Rufnummer 116 123 adressierte Dienst bietet dem Rufenden einen vorurteilsfrei zuhörenden, menschlichen Ansprechpartner, der seelischen Beistand für jene Rufenden zu leisten hat, die unter Einsamkeit leiden, eine Lebenskrise durchmachen oder Suizidgedanken hegen.
4. Der mit der Rufnummer 116 006 adressierte Dienst gibt Opfern von Straftaten emotionale Unterstützung, sie werden über ihre Rechte und den Rechtsweg informiert sowie an einschlägige Organisationen weiterverwiesen. Insbesondere erhalten sie Angaben zur nächsten Polizeidienststelle und Informationen zu den Strafverfolgungsverfahren sowie zu Fragen des Schadenersatzes und der Versicherung. Der Dienst leistet ferner Unterstützung beim Auffinden anderer Stellen, die Opfern von Straftaten Hilfe bereitstellen können.
5. Der mit der Rufnummer 116 117 adressierte Dienst leitet Rufende in dringenden, aber nicht lebensbedrohlichen Fällen, vor allem auch außerhalb der normalen Dienstzeiten, am Wochenende und an Feiertagen, zu dem entsprechenden medizinischen Dienst weiter. Er verbindet den Rufenden mit dem ausgebildeten und unterstützten Personal der Anrufzentrale bzw. direkt mit einem qualifizierten praktischen oder klinischen Arzt.
Zuteilungsvoraussetzungen
§ 33. (1) Antragsberechtigt für die Rufnummern 116 000, 116 111 und 116 123 sind Diensteanbieter, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Mindestens drei Jahre Erfahrung in der professionellen telefonischen Betreuung von Menschen in Problemsituationen, insbesondere im familiären Umfeld, sowie in der Zusammenarbeit mit polizeilichen Dienststellen. Im Fall der Rufnummern 116 000 und 116 111 hat der Schwerpunkt der bisherigen Tätigkeit in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen zu liegen,
2. Mitgliedschaft in zumindest einer internationalen Organisation oder Vereinigung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, im Bereich der Seelsorge oder der persönlichen Lebenshilfe und
3. Nachweis einer entsprechenden Kapitalausstattung, sodass eine Erbringung des Dienstes in der vom Antragsteller geplanten Form jedenfalls für die kommenden drei Jahre gesichert ist.
(2) Antragsberechtigt für die Rufnummer 116 006 sind Diensteanbieter, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Mindestens drei Jahre Erfahrung in der professionellen telefonischen Beratung und Betreuung von Opfern von Straftaten sowie einschlägige Erfahrungen mit österreichischen und internationalen Opferhilfe- und Opferschutzorganisationen und Kooperationen mit Strafverfolgungsbehörden, psychologischen Diensten sowie allen in Opferbelangen tätigen Behörden und Einrichtungen,
2. Mitgliedschaft in zumindest einer internationalen Organisation oder Vereinigung von Opferhilfeeinrichtungen zur Unterstützung von Opfern von Gewalttaten und
3. Nachweis einer entsprechenden Kapitalausstattung, sodass eine Erbringung des Dienstes in der vom Antragsteller geplanten Form jedenfalls für die kommenden drei Jahre gesichert ist.
(3) Antragsberechtigt für die Rufnummer 116 117 sind Diensteanbieter, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Mindestens drei Jahre Erfahrung in der professionellen telefonischen Betreuung von Menschen in Problemsituationen mit medizinischem Hintergrund,
2. Vorlage eines Konzeptes, aus dem die Erfüllung der in § 32 Z 5 vorgegebenen Kriterien hervorgeht, insbesondere wie dem Kriterium der Erreichbarkeit eines qualifizierten praktischen oder klinischen Arztes sowie der Versorgung des gesamten Bundesgebietes entsprochen wird,
3. Nachweis einer entsprechenden Kapitalausstattung, sodass eine Erbringung des Dienstes in der vom Antragsteller geplanten Form jedenfalls für die kommenden drei Jahre gesichert ist.
Nummernzuteilung
§ 34. Die Zuteilung für eine Rufnummer im Bereich 116 hat gemäß folgenden Regeln zu erfolgen:
1. Nach Einlangen eines Antrags auf Zuteilung informiert die RTR-GmbH auf ihrer Website über die Tatsache, dass ein Antrag vorliegt und gibt Interessierten ab Veröffentlichung für einen Zeitraum von einem Monat die Möglichkeit, ebenfalls Anträge auf Zuteilung dieser Rufnummer zu stellen. Alle in diesem Zeitraum einlangenden Anträge gelten als zeitgleich eingebracht.
2. Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 33 erfüllen, um Zuteilung für eine Rufnummer, so entscheidet das Los.
Verhaltensvorschriften
§ 35. (1) Der Zuteilungsinhaber einer Rufnummer im Bereich 116 hat
1. gemeinsam mit den Kommunikationsnetzbetreibern und Kommunikationsdienstebetreibern die Erreichbarkeit des Dienstes aus allen öffentlichen Kommunikationsnetzen sicherzustellen,
2. die entsprechende öffentliche Kurzrufnummer im gesamten Bundesgebiet zu betreiben,
3. den Betrieb 24 Stunden täglich sicherzustellen und so auszustatten, dass bei der Entgegennahme von Rufen keine nennenswerten Wartezeiten auftreten,
4. mit anderen Organisationen, die diese Rufnummer in anderen Staaten nutzen, zusammen zu arbeiten und
5. die ausschließliche Nutzung im festgelegten Umfang der Dienste des § 32 sicherzustellen.
(2) Entgegen der Bestimmung des Abs. 1 Z 3 besteht für die Rufnummern 116 111, 116 123, 116 006 und 116 117 keine Verpflichtung eines täglichen, 24-stündigen Betriebes. Falls der Dienst nicht ständig erreichbar ist, muss der Diensteanbieter jedoch dafür sorgen, dass Angaben über die Verfügbarkeit des Dienstes öffentlich leicht zugänglich sind und zu den Zeiten, zu denen der Dienst nicht erreichbar ist, dem Rufenden die nächsten Sprechzeiten angesagt werden.
Abrechnungsschema
§ 36. Rufnummern für harmonisierte Dienste von sozialem Wert im Bereich 116 sind zielnetztarifiert.
Entgeltbestimmung
§ 37. Für Dienste im Bereich 116 darf dem Teilnehmer kein Entgelt verrechnet werden.
Öffentliche Kurzrufnummern für Telefonstörungsannahmestellen – 111
Verwendungszweck
§ 38. (1) Eine öffentliche Kurzrufnummer für Telefonstörungsannahmestellen dient der Adressierung von Diensten gemäß Abs. 2.
(2) Eine Telefonstörungsannahmestelle dient Teilnehmern eines Kommunikationsdienstebetreibers dazu, im Falle eines technischen Gebrechens in Zusammenhang mit der Nutzung des vom Kommunikationsdienstebetreiber angebotenen Telefondienstes, die aufgetretene Störung zu melden und damit eine Behebung in die Wege zu leiten.
Nummernstruktur
§ 39. Eine öffentliche Kurzrufnummer für Telefonstörungsannahmestellen besteht aus der dreistelligen Zugangskennzahl 111 und einer ein- bis dreistelligen Betreiberkennzahl. Maximal zwei Folgeziffern sind hinter der Betreiberkennzahl zulässig.
Nummernzuteilung
§ 40. (1) Antragsberechtigt sind Kommunikationsdienstebetreiber, die bei der Antragstellung eine geplante Nutzung gemäß § 38 glaubhaft machen.
(2) Antragsberechtigten ist auf Antrag maximal eine Betreiberkennzahl zuzuteilen.
(3) Betreiberkennzahlen im Zugangskennzahlbereich 111 für Telefonstörungsannahmestellen sind aus dem Bereich 20 bis 69 zweistellig und aus dem Bereich 700 bis 899 dreistellig zuzuteilen.
(4) Die Betreiberkennzahl 1 darf von Kommunikationsdienstebetreibern ohne explizite Zuteilung durch die RTR-GmbH im zugeordneten Kommunikationsnetz im Sinne des § 38 genutzt werden.
(5) Betreiberkennzahlen aus dem Bereich 700 bis 799 dürfen erst zugeteilt werden, wenn weniger als 45 Betreiberkennzahlen aus den Bereichen 20 bis 69 und 800 bis 899 für eine Zuteilung zur Verfügung stehen.
Verhaltensvorschriften
§ 41. Eine öffentliche Kurzrufnummer für Telefonstörungsannahmestellen muss jedenfalls auch ohne Folgeziffern erreichbar sein.
Abrechnungsschema
§ 42. Telefonstörungsannahmestellen im Bereich 111 sind quellnetztarifiert.
Öffentliche Kurzrufnummern für Telefonauskunftsdienste – 118
Verwendungszweck
§ 43. (1) Eine öffentliche Kurzrufnummer für Telefonauskunftsdienste dient der Adressierung von Diensten gemäß Abs. 2.
(2) Ein Telefonauskunftsdienst ist ein Informationsdienst über Teilnehmerdaten. Dieser dient ausschließlich der Bekanntgabe von Rufnummern, Namen, Anschrift, E-Mail-Adressen und zusätzlichen Angaben von Teilnehmern. Zusätzliche Angaben sind akademischer Grad, Beruf, Branche, Art des Anschlusses, Mitbenutzer, Öffnungszeiten sowie sonstige statische, vom Teilnehmer gewünschte Daten.
Nummernstruktur
§ 44. Eine öffentliche Kurzrufnummer für Telefonauskunftsdienste besteht aus der dreistelligen Zugangskennzahl 118 und einer zwei- oder dreistelligen Betreiberkennzahl. Maximal zwei Folgeziffern sind hinter der Betreiberkennzahl zulässig.
Nummernzuteilung
§ 45. (1) Antragsberechtigt sind Kommunikationsdienstebetreiber und Dienstleister, die ein entsprechendes Realisierungskonzept für einen Telefonauskunftsdienst vorlegen.
(2) Antragsberechtigten sind maximal zwei Betreiberkennzahlen im Zugangskennzahlbereich 118 zuzuteilen.
(3) Betreiberkennzahlen im Zugangskennzahlbereich 118 für Telefonauskunftsdienste sind beginnend mit den Ziffernkombinationen 20 bis 69 und 80 bis 89 zwei- oder dreistellig zuzuteilen.
Verhaltensvorschriften
§ 46. (1) Eine zugeteilte öffentliche Kurzrufnummer für Telefonauskunftsdienste muss jedenfalls ohne Folgeziffern erreichbar sein.
(2) Es dürfen nur Anfragen bearbeitet werden, die ausschließlich durch die Zuhilfenahme der unter § 43 Abs. 2 angeführten statischen Daten beantwortet werden können.
(3) Unter einer von allenfalls zwei zugeteilten Rufnummern für einen Telefonauskunftsdienst müssen jedenfalls die Daten sämtlicher Teilnehmer von im Bundesgebiet betriebenen öffentlichen Telefondiensten, die einer Beauskunftung ihrer Daten zugestimmt haben, im Sinne des § 43 Abs. 2 beauskunftet werden.
(4) Weitervermittlung ist grundsätzlich zulässig.
(5) Weitervermittlung zu Diensten in den Bereichen 930, 931 und 939 ist verboten.
(6) Bei Weitervermittlung ist dem Rufenden grundsätzlich die nachgefragte Rufnummer, die auch ohne Nutzung des Auskunftsdienstes erreichbar ist, mitzuteilen. Sofern der Rufende unaufgefordert auf die Nennung der Rufnummer verzichtet, kann auch unmittelbar weiterverbunden werden.
(7) Der Betreiber eines Telefonauskunftsdienstes hat den Betrieb 24 Stunden täglich sicherzustellen und so auszustatten, dass für Rufende bei Entgegennahme des Rufes keine unangemessenen Wartezeiten auftreten.
(8) Im Zugangskennzahlbereich 118 ist die Realisierung von Dial-Up-Zugängen mittels eines Dialer-Programmes verboten.
Abrechnungsschema
§ 47. Telefonauskunftsdienste im Zugangskennzahlbereich 118 sind zielnetztarifiert.
Entgeltbestimmung
§ 48. Für Dienste im Zugangskennzahlbereich 118 darf dem Teilnehmer maximal ein Entgelt von EUR 3,64 pro Minute oder EUR 10,00 pro Event verrechnet werden.
Öffentliche Kurzrufnummern mit Stern
Verwendungszweck
§ 48a. Eine öffentliche Kurzrufnummer mit Stern dient der vereinfachten Wahl von tariffreien Diensten mit einem Gesprächsvolumen von mindestens 500 Gesprächsminuten im Monat bei Sprachdiensten, betrachtet im Jahresdurchschnitt.
Nummernstruktur
§ 48b. Eine öffentliche Kurzrufnummer mit Stern beginnt mit dem Zeichen „*“, gefolgt von einer drei- bis fünfstelligen Betreiberkennzahl. Folgeziffern hinter der Betreiberkennzahl sind nicht zulässig.
Nummernzuteilung
§ 48c. (1) Antragsberechtigt sind Nutzer einer Rufnummer für Dienste mit geregelter Entgeltobergrenze mit den Bereichskennzahlen 800, 810, 820 oder 821, die gemäß § 15 vom jeweiligen Kommunikationsnetzbetreiber bei der RTR-GmbH angezeigt wurden.
(2) Antragsberechtigten ist eine öffentliche Kurzrufnummer mit Stern zuzuteilen, wenn
1. diese ein entsprechendes Konzept zur Erreichung des Gesprächsvolumens gemäß § 48a vorlegen,
2. diesen innerhalb der letzten sechs Monate das Nutzungsrecht an der beantragten öffentlichen Kurzrufnummer mit Stern nicht wegen Nichteinhaltung des Verwendungszweckes gemäß § 48a widerrufen wurde und
3. diesen die beantragte öffentliche Kurzrufnummer mit Stern innerhalb der letzten zwei Jahre nicht mehr als einmal zugeteilt wurde.
(3) Antragsberechtigten ist maximal eine öffentliche Kurzrufnummer mit Stern zuzuteilen. In begründeten Fällen können bis zu drei öffentliche Kurzrufnummern mit Stern zugeteilt werden. Jeweils eine weitere öffentliche Kurzrufnummer mit Stern darf nur dann an einen Antragsteller zugeteilt werden, wenn dieser mit jeder der bisher zugeteilten öffentlichen Kurzrufnummern mit Stern ein Gesprächsvolumen von 1.000 Gesprächsminuten im Monat nachweisen kann.
(4) Betreiberkennzahlen für öffentliche Kurzrufnummern mit Stern sind immer drei- bis fünfstellig zuzuteilen.
(5) Betreiberkennzahlen, die mit der Ziffer 1 beginnen, dürfen nicht zugeteilt werden.
Verhaltensvorschriften
§ 48d. (1) Für jede zugeteilte öffentliche Kurzrufnummer mit Stern ist vom Zuteilungsinhaber spätestens sieben Tage vor der Erreichbarmachung aus den öffentlichen Netzen eine korrespondierende Rufnummer aus dem Bereich 800 der RTR-GmbH im jeweils von der RTR-GmbH vorgegebenen Format elektronisch anzuzeigen. Änderungen dieser korrespondierenden Rufnummer sind der RTR-GmbH ebenfalls sieben Tage vor Wirksamwerden anzuzeigen. Die Regelungen betreffend Anzeige der Nutzung gemäß § 15 bleiben davon unberührt. Die RTR-GmbH hat die zugeteilten öffentlichen Kurzrufnummern mit Stern mit den zugehörigen korrespondierenden Rufnummern auf ihrer Website zu veröffentlichen.
(2) Mittels der öffentlichen Kurzrufnummer mit Stern und der jeweiligen korrespondierenden Rufnummer aus dem Bereich für Dienste mit geregelter Entgeltobergrenze 800 muss derselbe Dienst angeboten werden.
(3) Für jede zugeteilte öffentliche Kurzrufnummer mit Stern ist vom Zuteilungsinhaber nachzuweisen, dass das in § 48a geforderte Gesprächsvolumen zu der zugeteilten öffentlichen Kurzrufnummer mit Stern gemeinsam mit der korrespondierenden Rufnummer aus dem Bereich 800 erreicht wird. Auf Verlangen ist der Zuteilungsinhaber verpflichtet, Statistiken über das Gesprächsvolumen pro Monat über die letzten 24 Monate der RTR-GmbH vorzulegen.
(4) Eine vierstellige öffentliche Kurzrufnummer mit Stern darf nicht mit einer längeren als vierstelligen, eine fünfstellige öffentliche Kurzrufnummer mit Stern darf nicht mit einer längeren als fünfstelligen Zeichenfolge beworben werden.
(5) Durch die Bewerbung und Nutzung einer öffentlichen Kurzrufnummer mit Stern dürfen keine Rechte Dritter an dem durch die Rufnummer allenfalls repräsentierten Namen verletzt werden.
(6) Die Erbringung von Erotik-Diensten ist sowohl hinter einer öffentlichen Kurzrufnummer mit Stern als auch hinter der zugehörigen korrespondierenden Rufnummer verboten.
Entgeltbestimmung
§ 48e. Für Dienste im Bereich für öffentliche Kurzrufnummern mit Stern darf dem Teilnehmer kein Entgelt verrechnet werden.
Geografische Rufnummern
Verwendungszweck
§ 49. Geografische Rufnummern sind nationale Rufnummern und dienen der Adressierung ortsfester Netzabschlusspunkte, die Ortsnetzen gemäß der Anlagen 1 und 2 zugeordnet sind, zur Erbringung von öffentlichen Telefondiensten in Festnetzen. Zusätzlich dazu angebotene Kommunikationsdienste sind zulässig.
Nummernstruktur
§ 50. (1) Geografische Rufnummern bestehen aus der Ortsnetzkennzahl und einer Teilnehmernummer. Folgeziffern hinter der Teilnehmernummer sind im Rahmen der Bestimmungen des § 4 zulässig.
(2) Eine Ortsnetzkennzahl besteht aus ein bis vier Ziffern. Die Ortsnetzkennzahlen und die Zuordnung der Ortsnetzkennzahlen zu Ortsnetznamen sind in Anlage 1, die geografischen Ortsnetzgrenzen in Anlage 2 zu dieser Verordnung festgelegt.
(3) Teilnehmernummern sind fünfstellig.
(4) Abweichend von Abs. 3 beträgt die Länge der Teilnehmernummern
1. in den Ortsnetzen 316 für Graz, 463 für Klagenfurt, 512 für Innsbruck, 662 für Salzburg, 732 für Linz, 2236 für Mödling, 2252 für Baden, 5572 für Dornbirn und 7242 für Wels sechs Stellen,
2. im Ortsnetz 1 für Wien sieben Stellen.
(5) Auf Antrag kann das Recht gewährt werden, in begründeten Fällen auch längere Teilnehmernummern innerhalb eines Ortsnetzes an Teilnehmer zuzuweisen, wobei die Ortsnetzkennzahl zusammen mit der Teilnehmernummer im Ortsnetz Wien elf Ziffern, in allen anderen Ortsnetzen zwölf Ziffern nicht überschreiten darf.
(6) Eine Verkürzung der Teilnehmernummer ist nur in den folgenden Fällen zulässig:
1. um jeweils eine Ziffer für Netzabschlusspunkte mit mindestens 14 leitungsvermittelten Sprachkanälen,
2. um zwei Ziffern für Netzabschlusspunkte mit mindestens 30 leitungsvermittelten Sprachkanälen.
(7) Bei Netzabschlusspunkten, die für den öffentlichen Telefondienst verwendet werden und die technisch nicht leitungsvermittelt realisiert sind, ist eine Verkürzung der Teilnehmernummer um jeweils eine oder zwei Ziffern im Sinne von Abs. 6 zulässig, wenn 14 oder 30 Telefongespräche mit den hinter dem Netzabschlusspunkt betriebenen Telekommunikationsendeinrichtungen in einer ISDN-entsprechenden Qualität jederzeit gleichzeitig möglich sind. Die für die jederzeit gleichzeitig möglichen Telefongespräche notwendige, dafür reservierte ausreichende Bandbreite ist durch den nutzungsberechtigten Kommunikationsdienstebetreiber sicherzustellen und auf Nachfrage gegenüber der RTR-GmbH nachzuweisen.
(8) Der Wegfall der Voraussetzung für die Verkürzung einer genutzten Teilnehmernummer ist der RTR-GmbH vom nutzungsberechtigten Kommunikationsdienstebetreiber binnen vier Wochen anzuzeigen.
(9) Teilnehmernummern beginnend mit den Ziffern 0 oder 1 sind nicht zuzuteilen.
Nummernzuteilung
§ 51. (1) Antragsberechtigt sind Kommunikationsdienstebetreiber, die entweder gleichzeitig auch Kommunikationsnetzbetreiber sind und mit ihrem Kommunikationsnetz die technischen Erfordernisse der Nutzung gemäß § 49 erfüllen, oder einen entsprechenden Kooperationsvertrag mit einem Kommunikationsnetzbetreiber vorweisen, aus dem eine geplante Nutzung gemäß § 49 nachvollziehbar hervorgeht.
(2) Für Antragsberechtigte gilt § 11 mit der Maßgabe, dass entsprechend dem nachgewiesenen Bedarf dekadische Rufnummernblöcke von Teilnehmernummern zur selbstständigen effizienten Verwaltung gemäß § 65 Abs. 1 TKG 2003 zuzuteilen sind.
(3) entfällt
(4) Die Zuteilung der dekadischen Rufnummernblöcke gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 hat in aufsteigender Reihenfolge zu erfolgen.
(4a) Stehen in einem Ortsnetz mehr als 30% aller Rufnummern zur Zuteilung zur Verfügung, so hat die Zuteilung gemäß Abs. 4 unter der Bedingung zu erfolgen, dass Rufnummern aus dekadischen Rufnummernblöcken, bei denen die ersten drei Ziffern identisch sind, ausschließlich an denselben Antragsteller zuzuteilen sind.
(5) Ausgenommen von Abs. 4 sind Fälle, in denen das Nutzungsrecht eines geografischen Rufnummernblocks gemäß § 10 Abs. 1 erloschen ist. In diesem Fall ist eine Zuteilung des Rufnummernblocks an den ursprünglichen Zuteilungsinhaber zulässig, auch wenn der beantragte Block nicht der nächste freie Block in aufsteigender Reihenfolge ist, wenn der Antrag unmittelbar nach Bekanntwerden des Erlöschens des Nutzungsrechtes gestellt wird.
(6) Weiters von Abs. 4 ausgenommen sind Fälle, in denen ein Rufnummernblock gemäß § 65 Abs. 5 TKG 2003 übertragen wird.
Bewilligung spezieller Nutzungen
§ 52. (1) In begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag bei der RTR-GmbH die Nutzung geografischer Rufnummern innerhalb des geografischen Gebietes eines benachbarten Ortsnetzes bewilligt werden. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere eine mögliche Beeinflussung des Routings von Notrufen.
(2) Entscheidungen gemäß Abs. 1 sowie Entscheidungen, die gemäß § 38 Abs. 5 der 6. Verordnung der RTR-GmbH, mit der Bestimmungen für Kommunikationsparameter, Entgelte und Mehrwertdienste festgelegt werden (Kommunikationsparameter-, Entgelt und Mehrwertdiensteverordnung – KEM-V) vom 12.05.2004, kundgemacht durch Auflage bei der RTR-GmbH, idF BGBl. II Nr. 77/2008, getroffen wurden, sind auf der Website der RTR-GmbH zu veröffentlichen.
Verhaltensvorschriften
§ 53. (1) Der Kommunikationsdienstebetreiber hat sicherzustellen, dass eine zugeteilte geografische Rufnummer vom Teilnehmer nur gemäß § 49 verwendet werden kann.
(1a) Stellt der Kommunikationsdienstebetreiber nicht gleichzeitig den durch die geografische Rufnummer adressierten ortsfesten Netzabschlusspunkt zur Verfügung, so darf er dem Teilnehmer eine geografische Rufnummer zuweisen, wenn
1. der Teilnehmer selbst für das Vorhandensein eines ihm zuordenbaren ortsfesten Netzabschlusspunktes im entsprechenden Ortsnetz sorgt und diesen regelmäßig verwendet und
2. der Kommunikationsdienstebetreiber die Existenz dieses ortsfesten Netzabschlusspunktes regelmäßig überprüft und die Ergebnisse solcher Überprüfungen nach Aufforderung der RTR-GmbH vorlegt.
(2) Vom Zuteilungsinhaber ist eine Telefonstörungsannahmestelle unter einer für den Anrufer entgeltfreien oder quellnetztarifierten Rufnummer ab dem Zeitpunkt der Aufnahme eines öffentlichen Telefondienstes unter Nutzung der zugeteilten geografischen Rufnummern verpflichtend anzubieten.
Abrechnungsschema
§ 54. Dienste im Bereich für geografische Rufnummern sind quellnetztarifiert.
Rufnummern für private Netze mit geregelter Entgeltobergrenze
Verwendungszweck
§ 55. (1) Rufnummern für private Netze sind nationale Rufnummern und dienen der Adressierung von Nutzern von Telefondiensten in privaten Netzen. Zusätzliche Nutzungen sind zulässig.
(2) Ein privates Netz ist ein Kommunikationsnetz, das über mehrere Standorte in Österreich verteilt ist und mit dem kein öffentlicher Kommunikationsdienst erbracht wird.
Nummernstruktur
§ 56. (1) Eine Rufnummer für ein privates Netz besteht aus einer fünf- oder sechsstelligen Bereichskennzahl, wobei bei einer fünfstelligen Bereichskennzahl die private Teilnehmernummer mindestens dreistellig und bei einer sechsstelligen Bereichskennzahl die private Teilnehmernummer mindestens zweistellig sein muss. Die Bereichskennzahlen beginnen mit den Ziffernkombinationen 501 bis 509, 517, 57 und 59.
(2) Für die Realisierung einer Vermittlungsfunktion in privaten Netzen kann die private Teilnehmernummer abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 kürzer sein oder ganz entfallen.
(3) Die Verwaltung der privaten Teilnehmernummern obliegt im Rahmen der Bestimmungen des § 4 dem Zuteilungsinhaber.
Nummernzuteilung
§ 57. (1) Antragsberechtigt sind
a) juristische Personen,
b) ein Verbund juristischer Personen,
c) offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften,
d) der Bundesminister oder die Bundesministerin für das jeweilige Ressort sowie
e) der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau für das jeweilige Bundesland,
f) das vertretungsbefugte Organ für die jeweilige einer juristischen Person öffentlichen Rechts nachgeordnete Behörde, soweit eine bundes- oder landesweite Zuständigkeit vorliegt,
wenn die rechtliche Kontrolle über die Gesamtheit der Netzfunktionen des privaten Telefonnetzes ausgeübt wird.
(2) Antragsberechtigten ist maximal eine Bereichskennzahl für private Netze zuzuteilen.
Verhaltensvorschriften
§ 58. Die Erbringung betreiberspezifischer Dienste sowie die Erbringung von Nachrichtendiensten unmittelbar unter der Bereichskennzahl eines privaten Netzes ohne die Verwendung einer Teilnehmernummer gemäß § 56 ist verboten.
Abrechnungsschema
§ 59. Dienste im Bereich für private Netze sind quellnetztarifiert.
Entgeltbestimmungen
§ 59a. (1) Sprach- und Nachrichtendienste im Bereich für private Netze müssen tariflich und abrechnungstechnisch gleich behandelt werden wie Dienste zu geografischen oder mobilen Rufnummern.
(2) Niedrigere Entgelte für Sprach- und Nachrichtendienste im Bereich für private Netze im Rahmen von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits bestehenden Verträgen dürfen beibehalten werden.
(3) Kommen unterschiedliche Entgelte zu geografischen und mobilen Rufnummern zur Anwendung, obliegt es dem Betreiber, festzulegen, an welchen Rufnummernbereich die Entgelte gebunden werden.
Mobile Rufnummern
Verwendungszweck
§ 60. Mobile Rufnummern sind nationale Rufnummern und dienen der Adressierung von
1. Telekommunikationsendeinrichtungen für mobile Dienste,
2. Speichersystemen, die den Telekommunikationsendeinrichtungen gemäß Z 1 eindeutig zugeordnet sind,
3. betreiberbezogenen Diensten in mobilen Netzen,
4. Telekommunikationsendeinrichtungen, die ausschließlich einer Vermittlungsfunktion im Fall von in mobilen Netzen realisierten privaten Netzfunktionen dienen und gegebenenfalls nicht über eine Funkschnittstelle mit dem Kommunikationsnetz verbunden sind,
5. Nachrichtendiensten, auch wenn die entsprechenden Infrastruktureinrichtungen gegebenenfalls nicht über eine Funkschnittstelle mit dem Kommunikationsnetz verbunden sind, oder
6. Diensten in mobilen Netzen, die folgende Vorraussetzungen erfüllen:
a) administrative Zuordnung zu einer anderen mobilen Rufnummer gemäß Z 1 und
b) Terminierung in einem mobilen Netz.
Nummernstruktur
§ 61. (1) Mobile Rufnummern bestehen aus einer dreistelligen Bereichskennzahl und einer sieben- bis neunstelligen Teilnehmernummer. Folgeziffern hinter der Teilnehmernummer sind im Rahmen der Bestimmung des § 4 zulässig. Dekadische Rufnummernblöcke von Teilnehmernummern sind in den Bereichen 650 bis 653, 655, 657, 659 bis 661 und 663 bis 699 zuzuteilen.
(2) Ausgenommen der Bestimmung des Abs. 1 müssen Teilnehmernummern im Falle von § 60 Z 4 mindestens fünfstellig sein.
(3) Der Zuteilungsinhaber darf als Betreiber eines mobilen Kommunikationsdienstes maximal drei dekadische Rufnummernblöcke, die jeweils durch die ersten beiden Stellen der Teilnehmernummern festgelegt werden, zur ausschließlichen Realisierung von betreiberbezogenen Diensten nutzen. Mit Ausnahme von Abs. 1 müssen Teilnehmernummern in diesen Rufnummernblöcken mindestens vierstellig sein.
(4) Teilnehmernummern von mobilen Endeinrichtungen, die nicht für die Sprach- oder Nachrichtenkommunikation zwischen Personen vorgesehen sind, müssen mindestens neunstellig sein.
Nummernzuteilung
§ 62. (1) Antragsberechtigt sind Kommunikationsdienstebetreiber, die entweder gleichzeitig auch Kommunikationsnetzbetreiber sind und mit ihrem Kommunikationsnetz die technischen Erfordernisse der Nutzung gemäß § 60 erfüllen, oder einen entsprechenden Kooperationsvertrag mit einem Kommunikationsnetzbetreiber vorweisen, aus dem eine geplante Nutzung gemäß § 60 nachvollziehbar hervorgeht.
(2) Für Antragsberechtigte gilt § 11 mit der Maßgabe, dass ohne Bedarfsnachweis maximal zehn dekadische Blöcke von Teilnehmernummern hinter der selben Bereichskennzahl zur selbstständigen effizienten Verwaltung gemäß § 65 Abs. 1 TKG 2003 zuzuteilen sind, wobei ein dekadischer Block jeweils durch die ersten beiden Stellen der Teilnehmernummern festgelegt wird.
(2a) Abweichend von Abs. 2 gilt für Antragsberechtigte, welche die Voraussetzungen für die Nutzung gemäß § 60 Z 1 nicht erfüllen, § 11 mit der Maßgabe, dass ohne Bedarfsnachweis maximal zwei dekadische Blöcke von Teilnehmernummern hinter der selben Bereichskennzahl zur selbstständigen effizienten Verwaltung gemäß § 65 Abs. 1 TKG 2003 zuzuteilen sind, wobei ein dekadischer Block jeweils durch die ersten beiden Stellen der Teilnehmernummern festgelegt wird.
(3) Rufnummernblöcke von Teilnehmernummern hinter einer bestimmten Bereichskennzahl sind ausschließlich an denselben Antragsteller oder seinen Rechtsnachfolger zuzuteilen. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen derjenige Zuteilungsinhaber, dem hinter der betreffenden Bereichskennzahl erstmals Teilnehmernummern zugeteilt wurden, einer Zuteilung an Dritte zustimmt.
(4) Antragstellern sind Rufnummernblöcke von Teilnehmernummern grundsätzlich nur hinter einer Bereichskennzahl zuzuteilen. Rufnummernblöcke von Teilnehmernummern hinter einer weiteren Bereichskennzahl sind an einen Antragsteller nur zuzuteilen, wenn
1. hinter einer allenfalls vom Antragsteller bereits genutzten Bereichskennzahl keine weiteren Teilnehmernummern zur Zuteilung zur Verfügung stehen, oder
2. dies auf Grund der Art eines beabsichtigten Dienstes erforderlich ist.
Verhaltensvorschriften
§ 63. (1) Teilnehmernummern hinter derselben Bereichskennzahl dürfen nur für gleichartige mobile Kommunikationsdienste verwendet werden.
(2) Vom Zuteilungsinhaber ist eine Telefonstörungsannahmestelle unter einer für den Anrufer entgeltfreien oder quellnetztarifierten Rufnummer ab dem Zeitpunkt der Aufnahme eines öffentlichen Telefondienstes unter Nutzung der zugeteilten mobilen Rufnummern verpflichtend anzubieten.
(3) Die ausgewählten Bereiche gemäß § 61 Abs. 3 sind der RTR-GmbH umgehend nach Beginn der Nutzung anzuzeigen und allfällige spätere Änderungen ebenfalls bekannt zu geben.
(4) Der Zuteilungsinhaber hat dafür zu sorgen, dass die Adressierung von Einrichtungen gemäß § 60 mittels mobiler Rufnummern im Rahmen der nationalen Zusammenschaltung ausschließlich gemeinsam mit den in § 93 Abs. 2 festgelegten Routingnummern erfolgt.
(5) Die Adressierung von Einrichtungen gemäß § 60 kann abweichend von Abs. 4 erfolgen, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
1. ein chancengleicher und funktionsfähiger Wettbewerb wird sichergestellt;
2. es entstehen daraus keine Wettbewerbsverzerrungen oder Wettbewerbsbeschränkungen;
3. die effiziente Nutzung und Verwaltung von Nummerierungsressourcen wird sichergestellt;
4. es ist sichergestellt, dass sich Betreiber von Diensten hinsichtlich der Nummernfolgen für den Zugang zu ihren Diensten nichtdiskriminierend verhalten;
5. es ist sichergestellt, dass Betreiber von Kommunikationsnetzen und -diensten unter vergleichbaren Umständen keine diskriminierende Behandlung erfahren;
6. die Nummernübertragung gemäß § 23 TKG 2003 wird nicht eingeschränkt oder verhindert.
Abrechnungsschema
§ 64. Dienste im Bereich für mobile Rufnummern sind quellnetztarifiert.
Rufnummern für Dial-Up-Zugänge – 718 und 804
Verwendungszweck
§ 65. Rufnummern in den Bereichen 718 und 804 sind nationale Rufnummern und dienen der Adressierung von Dial-Up‑Zugängen.
Nummernstruktur
§ 66. Rufnummern in den Bereichen 718 und 804 für Dial‑Up‑Zugänge bestehen aus der dreistelligen Bereichskennzahl 718 oder 804 und einer sechsstelligen Teilnehmernummer. Folgeziffern hinter der Teilnehmernummer sind im Rahmen der Bestimmungen des § 4 zulässig.
Nummernzuteilung
§ 67. (1) Antragsberechtigt sind Kommunikationsdienstebetreiber, die entweder gleichzeitig auch Kommunikationsnetzbetreiber sind und mit ihrem Kommunikationsnetz die technischen Erfordernisse der Nutzung gemäß § 65 erfüllen, oder einen entsprechenden Kooperationsvertrag mit einem Kommunikationsnetzbetreiber vorweisen, aus dem eine geplante Nutzung gemäß § 65 nachvollziehbar hervorgeht und die Dial-Up‑Zugänge potenziell anbieten wollen, sowie Dienstleister, die einen Datendienst gemäß § 15 TKG 2003 bei der RTR-GmbH angezeigt haben.
(2) Für Kommunikationsdienstebetreiber gemäß Abs. 1 gilt § 11 mit der Maßgabe, dass ohne Bedarfsnachweis jeweils in Rufnummernblöcken 100 Rufnummern beginnend mit 91 hinter der Bereichskennzahl 718 oder beginnend mit 00 hinter der Bereichskennzahl 804 zur selbstständigen effizienten Verwaltung gemäß § 65 Abs. 1 TKG 2003 zuzuteilen sind.
(3) Für Dienstleister bleibt § 12 unberührt.
Abrechnungsschema
§ 68. Dienste im Bereich 718 sind quellnetztarifiert, Dienste im Bereich 804 sind zielnetztarifiert.
Entgeltbestimmung
§ 69. Für Dienste im Bereich 804 darf dem nutzenden Teilnehmer kein Entgelt verrechnet werden.
Standortunabhängige Rufnummern mit geregelter Entgeltobergrenze – 720
Verwendungszweck
§ 70. Standortunabhängige Rufnummern sind nationale Rufnummern und dienen der Adressierung von Teilnehmern in Zusammenhang mit öffentlichen Telefondiensten, die es dem Teilnehmer ermöglichen, seine Rufnummer ortsunabhängig im Festnetz oder im Internet beizubehalten. Zusätzlich ist die Nutzung in Zusammenhang mit anderen Kommunikationsdiensten zulässig.
Nummernstruktur
§ 71. Rufnummern im Bereich 720 bestehen aus der dreistelligen Bereichskennzahl 720 und einer sechsstelligen Teilnehmernummer. Folgeziffern hinter der Teilnehmernummer sind im Rahmen der Bestimmungen des § 4 zulässig.
Nummernzuteilung
§ 72. (1) Antragsberechtigt sind Kommunikationsdienstebetreiber, die entweder gleichzeitig auch Kommunikationsnetzbetreiber sind und mit ihrem Kommunikationsnetz die technischen Erfordernisse der Nutzung gemäß § 70 erfüllen, oder einen entsprechenden Kooperationsvertrag mit einem Kommunikationsnetzbetreiber vorweisen, aus dem eine geplante Nutzung gemäß § 70 nachvollziehbar hervorgeht.
(2) Für Antragsberechtigte gilt § 11 mit der Maßgabe, dass ohne Bedarfsnachweis maximal 5.000 Teilnehmernummern in Rufnummernblöcken zur selbstständigen effizienten Verwaltung gemäß § 65 Abs. 1 TKG 2003 zuzuteilen sind.
Verhaltensvorschriften
§ 73. (1) Rufnummern im Bereich 720 dürfen nur für Kommunikationsdienste verwendet werden, deren jeweiliger Nutzungsschwerpunkt im Bundesgebiet liegt.
(2) Vom Zuteilungsinhaber ist eine Telefonstörungsannahmestelle unter einer für den Anrufer entgeltfreien oder quellnetztarifierten Rufnummer ab dem Zeitpunkt der Aufnahme eines öffentlichen Telefondienstes unter Nutzung der zugeteilten Rufnummern im Bereich 720 verpflichtend anzubieten.
Abrechnungsschema
§ 74. Dienste im Bereich 720 sind quellnetztarifiert.
Entgeltbestimmungen
§ 74a. (1) Sprach- und Nachrichtendienste im Bereich für standortunabhängige Rufnummern müssen tariflich und abrechnungstechnisch gleich behandelt werden wie Dienste zu geografischen oder mobilen Rufnummern.
(2) Niedrigere Entgelte für Sprach- und Nachrichtendienste im Bereich für standortunabhängige Rufnummern im Rahmen von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits bestehenden Verträgen dürfen beibehalten werden.
(3) Kommen unterschiedliche Entgelte zu geografischen und mobilen Rufnummern zur Anwendung, obliegt es dem Betreiber, festzulegen, an welchen Rufnummernbereich die Entgelte gebunden werden.
Rufnummern für konvergente Dienste – 780
Verwendungszweck
§ 75. Rufnummern im Bereich 780 sind nationale Rufnummern und dienen insbesondere Kommunikationsdiensten, die zur Adressierung neben der Rufnummer selbst auch jene Informationen verwenden, die in der zur genutzten Rufnummer jeweils korrespondierenden ENUM-Domain enthalten sind und die Interoperabilität zwischen Teilnehmern im leitungsvermittelten Telefonnetz und Teilnehmern in öffentlichen IP-Netzen, die Rufnummern im Bereich 780 nutzen, gewährleisten.
Nummernstruktur
§ 76. Rufnummern im Bereich 780 bestehen aus der dreistelligen Bereichskennzahl 780 und einer sechsstelligen Teilnehmernummer. Folgeziffern hinter der Teilnehmernummer sind im Rahmen der Bestimmungen des § 4 zulässig.
Nummernzuteilung
§ 77. (1) Antragsberechtigt sind Kommunikationsdienstebetreiber, die entweder gleichzeitig auch Kommunikationsnetzbetreiber sind und mit ihrem Kommunikationsnetz die technischen Erfordernisse der Nutzung gemäß § 75 und § 78 Abs. 2 erfüllen, oder einen entsprechenden Kooperationsvertrag mit einem Kommunikationsnetzbetreiber vorweisen, aus dem eine geplante Nutzung gemäß § 75 und § 78 Abs. 2 nachvollziehbar hervorgeht.
(2) Weiters ist der Nachweis der erfolgten Delegation der zur beantragten Rufnummer korrespondierenden ENUM-Domain zu erbringen und eine Kurzbeschreibung der in Zusammenhang mit der zur Rufnummer korrespondierenden ENUM-Domain geplanten Dienste, die keine Kommunikationsdienste sind, vorzulegen.
(3) Für Kommunikationsdienstebetreiber gemäß Abs. 1 gilt § 11 mit der Maßgabe, dass ohne Bedarfsnachweis maximal 5.000 Rufnummern zur selbstständigen effizienten Verwaltung gemäß § 65 Abs. 1 TKG 2003 zuzuteilen sind.
Verhaltensvorschriften
§ 78. (1) Rufnummern im Bereich 780 dürfen nur für Dienste verwendet werden, deren jeweiliger Nutzungsschwerpunkt im Bundesgebiet liegt.
(2) Der Zuteilungsinhaber hat zumindest einen Kommunikationsdienst anzubieten, der die Interoperabilität mittels Rufnummern im Bereich 780 zwischen Teilnehmern im leitungsvermittelten Telefonnetz und seinen Teilnehmern in öffentlichen IP-Netzen gewährleistet.
(3) Werden vom Zuteilungsinhaber über die bei der Beantragung bereits angezeigten Dienste hinausgehende Dienste angeboten, die keine Kommunikationsdienste sind, sind diese der RTR-GmbH anzuzeigen.
(4) Der Zuteilungsinhaber hat bei Rufen zu den ihm zugeteilten Rufnummern kein Recht auf die Zustellung an sein zugehöriges Kommunikationsnetz, sofern der Verkehr in Drittnetzen entsteht und von diesen dem gerufenen Teilnehmer auf einem anderen Weg zugestellt wird.
(5) Kommunikationsdienstebetreiber dürfen Rufnummern im Bereich 780 ohne explizite Zuteilung durch die RTR-GmbH ab einer erfolgten Delegation im Sinne des § 75 längstens für acht Tage nutzen. Nach erfolgter Beantragung der Rufnummer bei der RTR-GmbH innerhalb dieser Frist ist eine Nutzung in weiterer Folge bis zur Erledigung dieses Antrages zulässig. Erfolgt keine Zuteilung der beantragten Rufnummer, ist die Delegation durch den Antragsteller zu beenden.
(6) Vom Zuteilungsinhaber ist eine Telefonstörungsannahmestelle unter einer für den Anrufer entgeltfreien oder quellnetztarifierten Rufnummer ab dem Zeitpunkt der allfälligen Aufnahme eines öffentlichen Telefondienstes unter Nutzung der zugeteilten Rufnummern im Bereich 780 verpflichtend anzubieten.
Abrechnungsschema
§ 79. Dienste im Bereich 780 sind quellnetztarifiert.
Rufnummern für Dienste mit geregelter Entgeltobergrenze
Verwendungszweck
§ 80. Rufnummern für Dienste mit geregelter Entgeltobergrenze mit den Bereichskennzahlen 800, 804, 810, 820, 821 und 828 sind nationale Rufnummern und dienen der Adressierung von Diensten, deren Entgeltobergrenze in dieser Verordnung festgelegt wird.
Nummernstruktur
§ 81. Rufnummern im Bereich für Dienste mit geregelter Entgeltobergrenze bestehen aus einer dreistelligen Bereichskennzahl gemäß § 80 und einer fünf- oder sechsstelligen Teilnehmernummer. Folgeziffern hinter der Teilnehmernummer sind im Rahmen der Bestimmungen des § 4 zulässig.
Nummernzuteilung
§ 82. (1) Antragsberechtigt für Rufnummern gemäß § 80 sind Kommunikationsdienstebetreiber, die entweder gleichzeitig auch Kommunikationsnetzbetreiber sind und mit ihrem Kommunikationsnetz die technischen Erfordernisse der Nutzung gemäß § 80 erfüllen, oder einen entsprechenden Kooperationsvertrag mit einem Kommunikationsnetzbetreiber vorweisen, aus dem eine geplante Nutzung gemäß § 80 nachvollziehbar hervorgeht, sowie Dienstleister.
(2) Für Kommunikationsdienstebetreiber gemäß Abs. 1 gilt § 11 mit der Maßgabe, dass ohne Bedarfsnachweis in den Bereichen 800, 810, 820 und 821 maximal 5.000 Rufnummern pro Bereichskennzahl in Rufnummernblöcken mit sechsstelligen Teilnehmernummern zur selbstständigen effizienten Verwaltung gemäß § 65 Abs. 1 TKG 2003 zuzuteilen sind.
(3) Für Kommunikationsdienstebetreiber gemäß Abs. 1 gilt § 11 mit der Maßgabe, dass ohne Bedarfsnachweis im Bereich 828 in Rufnummernblöcken maximal 200 Rufnummern mit fünfstelligen Teilnehmernummern beginnend mit der Ziffer 2 zur selbstständigen effizienten Verwaltung gemäß § 65 Abs. 1 TKG 2003 zuzuteilen sind.
(4) Für Dienstleister bleibt § 12 unberührt, § 11 gilt mit der Maßgabe, dass ohne Bedarfsnachweis maximal 100 Rufnummern pro Bereichskennzahl in Rufnummernblöcken zuzuteilen sind. Die Länge der Teilnehmernummer bestimmt sich nach den Abs. 2 und 3.
Verhaltensvorschriften
§ 83. (1) In den Bereichen 810 und 820 ist die Erbringung von eventtarifierten Sprachdiensten verboten.
(2) Im Bereich 821 ist ausschließlich die Erbringung von eventtarifierten Diensten zulässig.
(3) Die Realisierung von Dial-Up‑Zugängen mittels eines Dialer-Programmes ist im Bereich 821 verboten.
(4) Im Bereich 828 ist grundsätzlich die Erbringung von Nachrichtendiensten zulässig. Die Erbringung eines Sprachdienstes ist dann zulässig, wenn dieser dem Rufenden ausschließlich unterstützende Informationen zu dem unter derselben Nummer angebotenen Nachrichtendienst zur Verfügung stellt. Dieser Sprachdienst darf nur aus den Netzen erreichbar sein, aus denen auch der Nachrichtendienst genutzt werden kann.
(5) In den Bereichen 800, 810, 820 und 821 ist die Erbringung von Diensten verboten, die aufgrund § 3 Z 16 lit. g bis j nicht unter die Definition des Mehrwertdienstes fallen. Die RTR-GmbH kann auf Antrag in Einzelfällen, die im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen, von der Anwendung dieser Bestimmung absehen.
Abrechnungsschema
§ 84. Dienste in den Bereichen 800, 810, 820 und 821 sind zielnetztarifiert, Dienste im Bereich 828 sind quellnetztarifiert.
Entgeltbestimmung
§ 85. (1) Für Dienste im Bereich 800 darf dem Teilnehmer kein Entgelt verrechnet werden.
(2) Für Dienste im Bereich 810 darf dem Teilnehmer ein Entgelt von maximal EUR 0,10 pro Minute oder pro Event verrechnet werden.
(3) Für Dienste im Bereich 820 darf dem Teilnehmer ein Entgelt von maximal EUR 0,20 pro Minute oder pro Event verrechnet werden.
(4) Für Dienste im Bereich 821 darf dem Teilnehmer ein Entgelt von maximal EUR 0,20 pro Event verrechnet werden.
(5) Für Nachrichtendienste im Bereich 828 entspricht das maximal zulässige Entgelt dem jeweils niedrigsten Entgelt für eine Nachricht in ein anderes Kommunikationsnetz gemäß jenen Entgeltbestimmungen, die für den Rufenden zur Anwendung kommen.
Rufnummern für frei kalkulierbare Mehrwertdienste
Verwendungszweck
§ 86. Rufnummern in den Bereichen 900, 901, 930, 931 oder 939 sind nationale Rufnummern und dienen grundsätzlich der Adressierung von Mehrwertdiensten.
Nummernstruktur
§ 87. Rufnummern im Bereich für frei kalkulierbare Mehrwertdienste bestehen aus einer dreistelligen Bereichskennzahl gemäß § 86 und einer sechsstelligen Teilnehmernummer. Folgeziffern hinter der Teilnehmernummer sind im Rahmen der Bestimmungen des § 4 zulässig.
Nummernzuteilung
§ 88. (1) Antragsberechtigt für Rufnummern gemäß § 86 sind Kommunikationsdienstebetreiber, die entweder gleichzeitig auch Kommunikationsnetzbetreiber sind und mit ihrem Kommunikationsnetz die technischen Erfordernisse der Nutzung gemäß § 86 erfüllen, oder einen entsprechenden Kooperationsvertrag mit einem Kommunikationsnetzbetreiber vorweisen, aus dem eine geplante Nutzung gemäß § 86 nachvollziehbar hervorgeht, sowie Dienstleister.
(2) Für Kommunikationsdienstebetreiber gemäß Abs. 1 gilt § 11 mit der Maßgabe, dass ohne Bedarfsnachweis in den Bereichen 900, 930 und 939 maximal 5.000 Rufnummern pro Bereichskennzahl in Rufnummernblöcken zur selbstständigen effizienten Verwaltung gemäß § 65 Abs. 1 TKG 2003 zuzuteilen sind.
(3) Für Dienstleister bleibt in den Bereichen 900, 930 und 939 § 12 unberührt, § 11 gilt mit der Maßgabe, dass ohne Bedarfsnachweis maximal 100 Rufnummern pro Bereichskennzahl in Rufnummernblöcken zuzuteilen sind.
(4) Für Kommunikationsdienstebetreiber gemäß Abs. 1 gilt § 11 mit der Maßgabe, dass ohne Bedarfsnachweis in den Bereichen 901 und 931 maximal 300 Rufnummern pro Bereichskennzahl und Entgeltstufe in Rufnummernblöcken zur selbstständigen effizienten Verwaltung gemäß § 65 Abs. 1 TKG 2003 zuzuteilen sind.
(5) Für Dienstleister bleibt in den Bereichen 901 und 931 § 12 unberührt, § 11 gilt mit der Maßgabe, dass ohne Bedarfsnachweis maximal 10 Rufnummern pro Bereichskennzahl und Entgeltstufe in Rufnummernblöcken zuzuteilen sind.
(6) In den Bereichen 901 und 931 sind nur Teilnehmernummern mit den ersten beiden Ziffern gleich 01, 02, 03, 04, 05, 06, 07, 08, 09, 10, 20, 30, 40, 50, 60, 70, 80, 90 zuzuteilen.
(7) Rufnummern gemäß § 86, die Gegenstand eines anhängigen Widerrufsverfahrens nach § 68 TKG 2003 oder eines anhängigen Aufsichtsverfahrens gemäß § 91 TKG 2003 sind, dürfen nicht zugeteilt werden.
Verhaltensvorschriften
§ 89. (1) In den Bereichen 900 und 901 ist die Erbringung von Erotik-Diensten verboten.
(2) In den Bereichen 900, 901, 930 und 931 ist die Realisierung von Dial-Up-Zugängen mittels eines Dialer-Programmes verboten.
(3) Im Bereich 939 ist die Erbringung anderer Dienste als Dial-Up-Zugänge mittels eines Dialer-Programmes verboten.
(4) In den Bereichen 901 und 931 ist ausschließlich die Erbringung eventtarifierter Dienste zulässig.
(5) In den Bereichen 900 und 930 ist die Erbringung von eventtarifierten Sprachdiensten verboten.
(6) In den Bereichen 900, 901, 930, 931 und 939 ist die Erbringung von Diensten verboten, die aufgrund § 3 Z 16 lit. g bis j nicht unter die Definition des Mehrwertdienstes fallen.
Abrechnungsschema
§ 90. Dienste im Rufnummernbereich gemäß § 86 sind zielnetztarifiert.
Entgeltbestimmung
§ 91. (1) Für Dienste im Bereich für frei kalkulierbare Mehrwertdienste darf dem Teilnehmer ein Entgelt von maximal EUR 3,64 pro Minute oder EUR 10,00 pro Event verrechnet werden.
(2) Ausgenommen von Abs. 1 darf für Faxabrufdienste, für die keine gesicherte Entgeltinformation gemäß § 121 Abs. 1 erfolgt, ein maximales Entgelt von EUR 1,50 pro Minute verrechnet werden. Eine Eventtarifierung solcher Faxabrufdienste über § 121 Abs. 5 hinausgehend ist verboten.
(3) Das für Dienste in den Bereichen 901 und 931 zur Anwendung kommende Entgelt ist jeweils durch die beiden ersten Ziffern der Teilnehmernummer so festgesetzt, dass die ersten beiden Ziffern zwischen 01 und 90 das Entgelt in Einheiten von EUR 0,10 angeben.
(4) Ein niedrigeres Entgelt als jenes gemäß Abs. 3 in den Bereichen 901 und 931 ist im Bereich von Teilnehmernummern beginnend ab 08 zulässig, sofern sichergestellt ist, dass dieses einheitlich für alle Nutzer, die den Dienst in Anspruch nehmen können, zur Anwendung kommt.
(5) Das Entgelt für die Inanspruchnahme von zeittarifierten Diensten in den Bereichen 900, 930 und 939 darf auf Basis des Minutenentgeltes gemäß § 121 ausschließlich auf eine der nachfolgenden Arten oder in einer für den Teilnehmer für jede Verbindung, unabhängig von der Verbindungsdauer, im Vergleich zu einer dieser beiden Varianten kostengünstigeren Art verrechnet werden:
1. maximal sechzig Sekunden im Vorhinein und danach sekundengenau;
2. jeweils maximal dreißig Sekunden im Vorhinein.
Routingnummern
Verwendungszweck
§ 92. Nationale Routingnummern liegen in den Bereichen 85, 86, 87, 96 und 97. Diensteroutingnummern sind nationale Rufnummern und liegen im Bereich 89.
Nummernstruktur
§ 93. (1) Nationale Routingnummern in den Bereichen 86 und 87 bestehen aus der zweistelligen Bereichskennzahl 86 oder 87 und einer zweistelligen Betreiberkennzahl, gefolgt von einer in Zusammenhang mit der Rufnummernportierung festgelegten Ziffernfolge.
(2) Nationale Routingnummern in den Bereichen 96 und 97 bestehen aus der zweistelligen Bereichskennzahl 96 oder 97 und einer zweistelligen Betreiberkennzahl, gefolgt von
1. einer zweistelligen Quell-Betreiberkennzahl im Sinne des § 95 Abs. 11 und
2. einer zugeteilten nationalen Rufnummer einschließlich allfälliger Folgeziffern.
(2a) Für nicht anrufbezogenen Verkehr darf die Nummernstruktur gemäß Abs. 2 jedoch keine Quell-Betreiberkennzahl enthalten.
(3) Diensteroutingnummern im Bereich 89 bestehen aus der zweistelligen Bereichskennzahl 89 und einer ein- bis dreistelligen Betreiberkennzahl, gefolgt von einer vom Zuteilungsinhaber festzulegenden Ziffernfolge.
(4) Die Rufnummernlänge für Diensteroutingnummern gemäß Abs. 3 richtet sich nach den Bestimmungen des § 4.
(5) Nationale Routingnummern im Bereich 85 bestehen aus der zweistelligen Bereichskennzahl 85 und einer zweistelligen Betreiberkennzahl, gefolgt von
1. einer zweistelligen Quell-Betreiberkennzahl im Sinne des § 95 Abs. 8,
2. einer einstelligen Dienstekennzahl im Sinne des § 95 Abs. 9 und
3. einer zugeteilten nationalen Rufnummer inklusive allfälliger Folgeziffern.
Nummernzuteilung
§ 94. (1) Kommunikationsnetzbetreibern, die planen, Rufnummern – ausgenommen mobile Rufnummern – in das eigene Kommunikationsnetz zu importieren, ist für diese Verwendung maximal eine Betreiberkennzahl im Bereich 86 für nationale Routingnummern zuzuteilen.
(Anm.: Abs. 2 und 3 tritt mit 1. Mai 2015 außer Kraft)
(3a) Kommunikationsnetzbetreibern sind zum Zweck der nationalen Zusammenschaltung Betreiberkennzahlen im Bereich 96 und 97 für nationale Routingnummern zuzuteilen.
(3b) Kommunikationsnetzbetreibern, die in ihren Netzen feste Telekommunikationsendeinrichtungen anschalten oder Dienste realisieren, ist für diese Verwendung auf Antrag maximal je eine Betreiberkennzahl in den Bereichen 96 und 97 zuzuteilen. Kommunikationsnetzbetreibern, die in ihren Netzen mobile Telekommunikationsendeinrichtungen anschalten, ist für diese Verwendung auf Antrag maximal je eine Betreiberkennzahl in den Bereichen 96 und 97 zuzuteilen, die sich von einer allfälligen Betreiberkennzahl nach dem ersten Satz unterscheidet.
(3c) Die RTR-GmbH darf idente Betreiberkennzahlen hinter 96 und 97 nur an den selben Antragsteller zuteilen.
(4) Kommunikationsnetzbetreibern ist im Bereich 89 für Diensteroutingnummern maximal eine zweistellige Betreiberkennzahl, beginnend mit den Ziffern 2, 3, 4, 5, 6 und 8, oder maximal eine dreistellige Betreiberkennzahl, beginnend mit der Ziffer 7, zuzuteilen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 224/2012)
(Anm.: Abs. 6 und 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 107/2014)
(8) Kommunikationsnetzbetreibern ist im Bereich 85 maximal eine Betreiberkennzahl zuzuteilen.
(9) Die Nutzung von mehr als den in den Abs. 1 bis 4 sowie in Abs. 8 als zulässig erklärten Routingnummern ist auch im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge unzulässig. Auf begründeten Antrag kann die RTR-GmbH jedoch das Recht gewähren, dass das Nutzungsrecht für diese Routingnummern beibehalten werden kann, wenn es durch den Widerruf der Zuteilung der Betreiberkennzahl gemäß § 68 TKG 2003 zu unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Belastungen kommt.
Verhaltensvorschriften
§ 95. (1) Nationale Routingnummern in den Bereichen 86 und 87 dürfen ausschließlich in Verbindung mit der Rufnummernportierung gemäß § 23 TKG 2003 verwendet werden.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 107/2014)
(3) Nationale Routingnummern im Bereich 86 gefolgt von der Betreiberkennzahl 00 dienen der netzinternen Verwendung und können von jedem Kommunikationsnetzbetreiber ohne explizite Zuteilung durch die RTR-GmbH innerhalb des eigenen Kommunikationsnetzes frei verwendet werden.
(4) Diensteroutingnummern im Bereich 89 gefolgt von der Betreiberkennzahl 1 dienen der netzinternen Verwendung und dürfen von jedem Kommunikationsnetzbetreiber ohne explizite Zuteilung durch die RTR-GmbH innerhalb des eigenen Kommunikationsnetzes frei verwendet werden.
(5) Diensteroutingnummern im Bereich 89 gefolgt von einer Betreiberkennzahl dürfen nur mit einer anschließenden Ziffernfolge beginnend mit den Ziffern 1, 2, 3, 4 und 5 genutzt werden.
(6) Diensteroutingnummern im Bereich 89 gefolgt von einer Betreiberkennzahl und einer Ziffernfolge beginnend mit der Ziffer 0 dürfen vom Zuteilungsinhaber nur für das Routing öffentlicher Kurzrufnummern verwendet werden.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 224/2012)
(8) Die Quell-Betreiberkennzahl gemäß § 93 Abs. 5 hat einer zugeteilten Betreiberkennzahl im Bereich 85 zu entsprechen und identifiziert das Quellnetz.
(9) Die einstellige Dienstekennzahl gemäß § 93 Abs. 5 hat einen der folgenden Werte mit nachfolgender Bedeutung:
1. Dienstekennzahl gleich 0; Trägerdienst: POTS oder ISDN speech/3,1 kHz audio
2. Dienstekennzahl gleich 1; Trägerdienst: ISDN 64 kbit/s unrestricted
3. Dienstekennzahl gleich 2; Trägerdienst: POTS oder ISDN speech/3,1 kHz audio; Portier-Look-Up erfolgt
4. Dienstekennzahl gleich 3; Trägerdienst: ISDN 64 kbit/s unrestricted; Portier-Look-Up erfolgt
5. Dienstekennzahlen gleich 4 bis 9 dürfen nicht genutzt werden.
(10) Abweichende Bedeutungen der einstelligen Dienstekennzahl gemäß Abs. 9 können in besonderen Fällen auf begründeten Antrag zugelassen werden.
(11) Die Quell-Betreiberkennzahl gemäß § 93 Abs. 2 hat einer zugeteilten Betreiberkennzahl im Bereich 96 oder 97 zu entsprechen und identifiziert das Quellnetz.
(12) Nationale Routingnummern im Bereich 96 und 97 gefolgt von den Betreiberkennzahlen 95 bis 99 dienen der netzinternen Verwendung und können von jedem Kommunikationsnetzbetreiber ohne explizite Zuteilung durch die RTR-GmbH innerhalb des eigenen Kommunikationsnetzes frei verwendet werden.
Betreiber-Testrufnummer
Verwendungszweck
§ 96. Die Betreiber-Testrufnummer ist eine nationale Rufnummer und ermöglicht dem Nutzer, eine Betreiberauswahl oder Betreibervorauswahl zu überprüfen, sowie festzustellen, über welchen Telefondiensteanbieter ein Gespräch zu nationalen geografischen Rufnummern geführt wird.
Nummernstruktur
§ 97. Die Betreiber-Testrufnummer lautet 6210000.
Funktion
§ 98. (1) Telefondiensteanbieter dürfen diese Rufnummer ohne explizite Zuteilung durch die RTR-GmbH im Sinne des Abs. 2 und § 96 nutzen.
(2) Telefondiensteanbieter dürfen unter dieser Rufnummer eine Sprachansage schalten, aus der hervorgeht, welcher Telefondiensteanbieter Gespräche, die auf die selbe Art und Weise wie die Betreiber-Testrufnummer gewählt werden, abrechnet.
Betreiber-Kurzrufnummern
Verwendungszweck
§ 99. Betreiber-Kurzrufnummern dienen ausgenommen im Fall von Nachrichtendiensten der Adressierung von betreiberbezogenen Diensten.
Nummernstruktur
§ 100. Betreiber-Kurzrufnummern bestehen aus maximal fünfstelligen Ziffernfolgen beginnend mit den Ziffern 2 bis 9.
Funktion
§ 101. Kommunikationsdienstebetreiber dürfen Betreiber-Kurzrufnummern ohne explizite Zuteilung durch die RTR-GmbH im zugehörigen Kommunikationsnetz im Sinne der §§ 99 und 108 nutzen.
4. Abschnitt:
Wählplan
Internationales Präfix
§ 102. Das internationale Präfix ist mit 00 festgelegt und nicht Teil der internationalen Rufnummer. Es zeigt an, dass die darauffolgende Ziffernfolge eine internationale Rufnummer darstellt.
Internationale Wahl
§ 103. Internationale Wahl ist die Wahl des internationalen Präfixes gefolgt von einer internationalen Rufnummer.
Nationales Präfix
§ 104. Das nationale Präfix ist mit 0 festgelegt und ist nicht Teil der nationalen Rufnummer. Es zeigt an, dass die darauffolgende Ziffernfolge eine nationale Rufnummer darstellt.
Nationale Wahl
§ 105. Nationale Wahl ist die Wahl des nationalen Präfixes gefolgt von einer nationalen Rufnummer, ausgenommen von Diensteroutingnummern.
Lokale Wahl
§ 106. (1) Lokale Wahl ist die ausschließliche Wahl der Teilnehmernummer einer geografischen Rufnummer.
(2) Lokale Wahl darf von einem Kommunikationsdienstebetreiber nur angeboten werden, wenn die für Rufe jeweils zugrunde gelegte Ortsnetzkennzahl für den Rufenden eindeutig bestimmt ist.
Wahl öffentlicher Kurzrufnummern
§ 107. (1) Bei der Wahl öffentlicher Kurzrufnummern ist von dem Kommunikationsdienstebetreiber und Kommunikationsnetzbetreiber sicher zu stellen, dass die Verbindung bei Wahl der Kurzrufnummer ohne Präfix und Ortsnetzkennzahl zustande kommt.
(2) Die Herstellung einer Verbindung bei Wahl einer öffentlichen Kurzrufnummer mit nationalem Präfix und vorangestellter Ortsnetzkennzahl entgegen der Bestimmung des Abs. 1 ist für Kommunikationsdienstebetreiber und Kommunikationsnetzbetreiber nicht verpflichtend.
(3) Ausgenommen von der Bestimmung des Abs. 2 sind öffentliche Kurzrufnummern für Notrufdienste. Hier ist die Herstellung der Verbindung für Kommunikationsdienstebetreiber und Kommunikationsnetzbetreiber auch bei Wahl mit nationalem Präfix und vorangestellter Ortsnetzkennzahl verpflichtend, sofern ein entsprechendes Routingziel innerhalb des gewählten Ortsnetzes vorhanden ist.
(4) In den Fällen des Abs. 3 handelt es sich nicht um Notrufe im Sinne der Bestimmungen des § 20 TKG 2003.
Wahl von Betreiber-Kurzrufnummern
§ 108. (1) Sofern keine lokale Wahl angeboten wird, ist die Wahl von Betreiber-Kurzrufnummern zulässig.
(2) Die Nutzung gemäß Abs. 1 ist nur unter der Bedingung zulässig, dass die Wahl von Ziffernfolgen mit mehr als 5 Ziffern, wobei die ersten 5 Ziffern mit Ziffernfolgen gemäß Abs. 1 identisch sind, eigenständig geroutet und tarifiert werden können.
Betreiberauswahl-Präfix
Verwendungszweck
§ 109. Ein betreiberindividuelles Betreiberauswahl-Präfix dient der freien Auswahl eines Telefondiensteanbieters. Es dient auch dem verbindungsbezogenen Aufheben einer gegebenenfalls bestehenden Betreibervorauswahl.
Nummernstruktur
§ 110. Ein Betreiberauswahl-Präfix besteht aus der zweistelligen Zugangskennzahl 10 und einer zwei- oder dreistelligen Betreiberkennzahl.
Nummernzuteilung
§ 111. (1) Antragsberechtigt sind Kommunikationsdienstebetreiber, die entweder gleichzeitig auch Kommunikationsnetzbetreiber sind und mit ihrem Kommunikationsnetz die technischen Erfordernisse der Nutzung gemäß § 109 erfüllen, oder einen entsprechenden Kooperationsvertrag mit einem Kommunikationsnetzbetreiber vorweisen, aus dem eine geplante Nutzung gemäß § 109 nachvollziehbar hervorgeht.
(2) Antragsberechtigt sind zusätzlich zu Abs.1 Kommunikationsnetzbetreiber, in deren Kommunikationsnetzen Betreibervorauswahl angeboten wird, sofern nicht bereits auf Grund eines vom selben Unternehmen angebotenen Verbindungsnetzdienstes eine Betreiberkennzahl zugeteilt wurde.
(3) Antragsberechtigten ist maximal eine Betreiberkennzahl zuzuteilen.
(4) Im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge kann durch die RTR-GmbH auf Antrag das Recht gewährt werden, ein bereits zugeteiltes Betreiberauswahl-Präfix beizubehalten, wenn es durch den Widerruf der Zuteilung eines Betreiberauswahl-Präfixes zu unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Belastungen kommt.
(5) Betreiberkennzahlen endend mit 0 sind nicht zuzuteilen.
(6) Betreiberkennzahlen sind im Bereich 01 bis 69 zweistellig und im Bereich 801 bis 899 dreistellig zuzuteilen.
Verhaltensvorschriften
§ 112. (1) Vom Zuteilungsinhaber ist eine Telefonstörungsannahmestelle unter einer für den Anrufer entgeltfreien oder quellnetztarifierten Rufnummer ab dem Zeitpunkt der Aufnahme eines öffentlichen Verbindungsnetzdienstes anzubieten.
(2) Ein zugeteiltes Betreiberauswahl-Präfix darf nur vom Zuteilungsinhaber oder auf vertraglicher Basis von einem Kommunikationsdienstebetreiber genutzt werden, dem selbst kein Betreiberauswahl-Präfix zugeteilt wurde.
Wahl mit vorangestelltem Betreiberauswahl-Präfix
§ 113. Die Funktionen bei Wahl eines Betreiberauswahl-Präfixes ergeben sich gemäß einer Verpflichtung nach § 41 TKG 2003. Jedenfalls ist die Wahl einer öffentlichen Kurzrufnummer für Notrufdienste nach der Wahl eines Betreiberauswahl-Präfixes zulässig. Solche Rufe sind den entsprechenden Notrufdiensten zuzustellen.
Ansage-Präfix
Verwendungszweck
§ 114. (1) Das Ansage-Präfix dient zur allfälligen Aktivierung oder Unterdrückung einer Ansage zum Zweck der Tariftransparenz bei portierten mobilen Rufnummern.
(2) Durch die Wahl des Ansage-Präfixes, gefolgt von der Wahl einer mobilen Rufnummer, wird eine allfällige Ansage einer portierten mobilen Rufnummer für den jeweiligen Anruf aktiviert oder unterdrückt.
(3) Das Anbieten der Möglichkeit der Aktivierung oder Unterdrückung der Ansage mittels des Ansage-Präfixes ist nicht verpflichtend.
(4) Es obliegt dem jeweiligen Betreiber, festzulegen, ob nach erfolgter Wahl gemäß Abs. 2 eine Verbindung aufgebaut wird oder ausschließlich eine Ansage gemäß Abs. 1 ohne anschließenden Verbindungsaufbau erfolgt.
Nummernstruktur
§ 115. Das Ansage-Präfix besteht aus der dreistelligen Ziffernfolge 061.
Wahl des Ansage-Präfixes
§ 116. Dem Ansage-Präfix darf ausschließlich eine nationale oder internationale Wahl einer mobilen Rufnummer folgen.
5. Abschnitt:
Mehrwertdienste
Allgemeines
§ 117. (1) Die Erbringung von Mehrwertdiensten in Österreich ist ausschließlich unter Verwendung nationaler Rufnummern in den Bereichen 810, 820, 821, 900, 901, 930, 931, 939 und im Zugangskennzahlbereich 118 sowie im Bereich für Universal International Shared Cost Numbers gemäß § 7a unter Maßgabe der bereichsspezifischen Bestimmungen zulässig.
(2) Unabhängig von der Klassifikation eines Dienstes als Mehrwertdienst im Sinne von § 3 Z 16 kommen die Bestimmungen dieses Abschnittes jedenfalls für alle in den Bereichen gemäß Abs. 1 erbrachten Dienste entsprechend dem jeweiligen Rufnummernbereich zur Anwendung.
(3) Bei der Erbringung von Mehrwertdiensten hat der Dienstleister darauf zu achten, dass der Dienst, unter Berücksichtigung des Inhaltes desselben, zeitnahe erbracht wird und dem zugrunde liegenden Rechtsgeschäft in transparenter Weise entsprochen wird.
Bewerbung
§ 118. (1) Bei Diensten in den Bereichen gemäß § 117 Abs. 1 stellt der Dienstleister sicher, dass alle Formen der Bewerbung, derer er sich bedient, folgende Informationen deutlich erkennbar enthalten:
1. die Rufnummer des Dienstes,
2. Angaben über das für die Inanspruchnahme des Dienstes zu zahlende Entgelt gemäß Abs. 2 bis 5 sowie eine eindeutige Bezeichnung, dass es sich um Euro handelt,
3. eine korrekte Kurzbeschreibung des Diensteinhalts und
4. allenfalls bestehende Einschränkungen hinsichtlich der Erbringung des Dienstes.
(2) Die Entgeltinformation muss bei zeitabhängig tarifierten Diensten das Entgelt in Euro pro Minute enthalten. Bei zeitabhängig tarifierten Diensten mit einem Entgelt unter EUR 1,00 pro Minute kann die Angabe auch in Cent erfolgen. Falls die Dauer der Verbindung oder der Gesamtumfang des Dienstes auf Grund der Art des Dienstes abschätzbar ist, sind zusätzlich die zu erwartenden Gesamtkosten für die vollständige Inanspruchnahme des Dienstes anzugeben.
(3) Bei eventtarifierten Diensten muss die Entgeltinformation das Entgelt in Euro pro Event enthalten. Bei eventtarifierten Diensten mit einem Entgelt unter EUR 1,00 pro Event kann die Angabe auch in Cent erfolgen.
(4) Sind bei Diensteinhalten, die über eine Datenverbindung genutzt werden, die dem Teilnehmer daraus entstehenden Kosten für den Dienstleister nicht abschätzbar, so ist gemeinsam mit der Entgeltinformation der Gesamtumfang der Datenmenge anzugeben.
(5) Textliche Entgeltinformationen müssen gut lesbar sein und in direktem Zusammenhang mit der Rufnummer dargestellt werden. Akustische Entgeltinformationen müssen in direktem Zusammenhang mit der Nennung der Rufnummer erfolgen und leicht verständlich sein.
(6) Bei Rufnummern aus den Bereichen 810, 820 und 821 sowie im Bereich für Universal International Shared Cost Numbers gemäß § 7a sind Abs. 1 Z 2 sowie die Abs. 2 bis 5 nicht anzuwenden.
(7) In Zusammenhang mit der akustischen Bewerbung von Diensten kann die Nennung einer Entgeltinformation entfallen, sofern sichergestellt ist, dass der Nutzer vor Inanspruchnahme des Dienstes über das zur Anwendung gelangende Entgelt gemäß der §§ 121 Abs. 1 und 123 Abs. 1 entgeltfrei informiert wird und dieses EUR 0,70 pro Minute oder pro Event nicht überschreitet.
(8) Bei Rufnummern aus den Bereichen 810, 820 und 821 hat der Kommunikationsdienstebetreiber, der gemäß § 3 Z 34 gemeinsam mit dem Dienstleister das Entgelt festlegt, dieses Entgelt im von der RTR-GmbH vorgegebenen elektronischen Format dieser anzuzeigen. Die RTR-GmbH hat diese Entgelte auf ihrer Website zu veröffentlichen.
Dialer
Dial-Up-Zugang zu Mehrwertdiensten
§ 119. Bei der Erbringung eines Mehrwertdienstes in den Bereichen 820 und 939 unter Verwendung eines Dialer-Programmes hat der Dienstleister Folgendes sicher zu stellen:
1. Vor dem Aufbau einer Verbindung zu einem Mehrwertdienst muss das Entgelt in Euro pro Minute, der Dienstleister und dessen ladungsfähige Anschrift sowie die vollständige für die Wahl vorgesehene Rufnummer angezeigt werden. Es muss angegeben werden, dass bei Inanspruchnahme des Dienstes eine Telefonverbindung zu einer Mehrwertdiensterufnummer aufgebaut wird und die Bezahlung über die Telefonrechnung erfolgt.
2. Die Verbindung darf nur nach einer Aktion aufgebaut werden, durch die der Nutzer die Kenntnisnahme der Informationen gemäß Z 1 bestätigt. Es muss die Möglichkeit bestehen, den Verbindungsaufbau endgültig, einfach und kostenfrei abzulehnen.
3. Informationen nach Z 1 müssen auch in deutscher Sprache in klar lesbarer und zum Hintergrund kontrastreicher Schrift dargestellt werden. Die gesamte Information muss feststehend im Sichtbereich des Nutzers angezeigt werden. Die Darstellung des Entgeltes muss sich gut leserlich in der Schaltfläche, mit welcher der Verbindungsaufbau gestartet wird, befinden.
4. Über den Dial-Up-Zugang dürfen ausschließlich die kostenpflichtigen Inhalte des Dienstleisters abgerufen werden können, die über einen herkömmlichen Internetzugang im Internet nicht frei zugänglich sind.
5. Die Speicherung des Dialer-Programmes am Endgerät des Nutzers darf nur nach einer zustimmenden Aktion des Nutzers erfolgen. Die Entfernung des Dialer-Programmes muss einfach möglich und ein entsprechender allgemein verständlicher und leicht auffindbarer Hinweis zur kostenfreien Entfernung vorhanden sein.
6. Das aktuelle Gesamtentgelt und die Verbindungsdauer müssen permanent sichtbar angezeigt werden. Weiters muss permanent eine Schaltfläche angezeigt werden, mittels der die Verbindung jederzeit auf einfache Weise und ohne weitere Verzögerung endgültig abgebrochen werden kann.
Opt-In für die Erbringung von Mehrwertdiensten unter Verwendung eines Dialer-Programmes
§ 120. (1) Kommunikationsdienstebetreiber, die einen öffentlichen Telefondienst an festen Standorten anbieten, stellen sicher, dass der Bereich 939 nur dann erreichbar ist, wenn dies vom Teilnehmer ausdrücklich gegenüber dem Kommunikationsdienstebetreiber verlangt wurde.
(2) Kommunikationsdienstebetreiber haben das Recht, einzelne ausländische Rufnummernbereiche zu sperren, wenn auf Grund äußerer Umstände davon ausgegangen werden kann, dass in diesen Rufnummernbereichen Mehrwertdienste erbracht oder Dial-Up-Zugänge in missbräuchlicher Verwendung angeboten werden.
(3) Kommunikationsdienstebetreiber haben das Recht, eine nationale Rufnummer zu sperren, wenn auf Grund der äußeren Umstände wahrscheinlich ist, dass der Dienstleister mit der Nutzung dieser Rufnummer gegen die Bestimmung des§ 46 Abs. 8 oder des § 89 Abs. 2 verstößt.
Beachte für folgende Bestimmung
Abs. 6 tritt hinsichtlich eventtarifierter Sprachdienste über EUR 0,70 am 7. Oktober 2009 in Kraft (vgl. § 128 Abs. 2).
Sprach- und Faxdienste
Entgeltinformation unmittelbar vor der Dienstenutzung
§ 121. (1) Bei Diensten in den Bereichen 900, 901, 930 und 931 sowie im Zugangskennzahlbereich 118 stellt der Kommunikationsdienstebetreiber, von dessen zugehörigem Kommunikationsnetz aus der Dienst erbracht wird, sicher, dass dem Nutzer die Höhe des pro Minute oder pro Anruf anfallenden Entgeltes in Euro unmittelbar nach Herstellen der Verbindung in geeigneter Weise mitgeteilt wird. Dem Teilnehmer darf für die Entgeltinformation kein Entgelt in Rechnung gestellt werden und es muss dem Nutzer ermöglicht werden, die Inanspruchnahme des Dienstes nach Erhalt der Information entgeltfrei abzulehnen.
(2) Die Entgeltinformation gemäß Abs. 1 darf nicht länger als 10 Sekunden dauern.
(3) Ungeachtet des Abs. 2 darf die Dauer von 10 Sekunden überschritten werden, soweit und so lange dies für die Erbringung sonstiger gesetzlich vorgeschriebener Informationspflichten erforderlich ist.
(4) Erfolgt im Zuge eines Telefonauskunftsdienstes gemäß § 43 oder ähnlicher Dienstleistungen eine Weitervermittlung, so ist der Nutzer vom Erbringer des Telefonauskunftsdienstes unmittelbar vor Inanspruchnahme einer solchen Weitervermittlung über das im Anschluss an die Weitervermittlung zur Anwendung gelangende Entgelt in Euro pro Minute entsprechend zu informieren. Eine derartige Information darf nicht länger als 10 Sekunden dauern.
(5) Bei eventtarifierten Sprachdiensten kann eine Entgeltinformation gemäß Abs. 1 entfallen, sofern das Entgelt für den gesamten Dienst maximal EUR 0,70 beträgt und sich das maximale Entgelt aus den ersten beiden Ziffern der Teilnehmernummer im Bereich 901 oder 931 gemäß § 91 Abs. 3 ergibt.
(6) Bei eventtarifierten Sprachdiensten ist der Nutzer vom Dienstleister unmittelbar nach dem Zustandekommen der entgeltpflichtigen Sprachverbindung eindeutig darüber zu informieren, dass eine kostenpflichtige Verbindung zustande gekommen ist.
(7) Bei einem zeittarifierten Faxabrufdienst kann eine Entgeltinformation gemäß Abs. 1 entfallen, wenn der Dienstleister eine Entgeltinformation dadurch sicherstellt, dass er am Anfang der ersten übermittelten Seite das zur Anwendung kommende Entgelt sowie die Anzahl der zu übermittelnden Seiten deutlich lesbar anführt.
Zeitbeschränkungen
§ 122. (1) Bei Verbindungen zu zeitabhängig verrechneten Mehrwertdiensten in den Bereichen 900, 930 und 939 sowie im Zugangskennzahlbereich 118 ist vom Kommunikationsdienstebetreiber, von dessen zugehörigem Kommunikationsnetz aus der Dienst erbracht wird, die Trennung einer Verbindung nach spätestens 30 Minuten, bei einem Minutenentgelt von weniger als EUR 2,20 nach spätestens 60 Minuten sicherzustellen.
(2) Bei Faxabrufdiensten, bei denen keine gesicherte Entgeltinformation gemäß § 121 erfolgt, hat der Dienstleister die Verbindung nach spätestens 10 Minuten zu trennen.
Nachrichtendienste
Entgeltinformation unmittelbar vor der Dienstenutzung
§ 123. (1) Bei Nachrichtendiensten in den Bereichen 900, 901, 930 und 931 sowie im Zugangskennzahlbereich 118 ist sicherzustellen, dass dem Nutzer die Höhe des pro Event anfallenden Entgelts in Euro unmittelbar vor jeder Inanspruchnahme des Dienstes in geeigneter Weise mitgeteilt wird. Dem Nutzer darf für die Entgeltinformation kein Entgelt in Rechnung gestellt werden. Zur Bestellung des Dienstes muss der Nutzer die Entgeltinformation und die Inanspruchnahme des Dienstes aktiv bestätigen.
(2) Wird bei einem Nachrichtendienst mehr als nur ein einmaliges Entgelt verrechnet, ist zusätzlich zu Abs. 1 unmittelbar vor der Inanspruchnahme des Dienstes in geeigneter Weise über die eine Tarifierung auslösenden Kriterien entgeltfrei zu informieren. Als Inanspruchnahme des Dienstes ist die Bestellung durch den Nutzer anzusehen. Zusätzlich sind bei solchen Diensten folgende Punkte sicherzustellen:
1. Der Nutzer ist über das innerhalb einer Zeitspanne von einem Monat kumulierte Entgelt zumindest in Schritten von EUR 10,00 mit einer ausschließlich dafür genutzten entgeltfreien Nachricht zu informieren. Bei Diensten, bei denen das über einen Monat kumulierte Entgelt unter EUR 10,00 liegt, ist der Nutzer mit einer ausschließlich dafür genutzten entgeltfreien Nachricht über das verrechnete Entgelt pro dem die Verrechnung auslösenden Kriterium entgeltfrei zu informieren und diese Nachricht ist immer dann zu senden, wenn das kumulierte Entgelt seit Beginn der Dienstebestellung oder der letzten Benachrichtigung EUR 10,00 erreicht hat.
2. Der Dienst darf erst dann fortgesetzt werden, wenn die Entgeltinformation gemäß Z 1 aktiv vom Nutzer bestätigt wurde, worauf der Nutzer in dieser eindeutig hinzuweisen ist.
3. Bei einem interaktiven Dienst ist dieser bei einer für den Dienst untypisch langen Inaktivität des Nutzers zu beenden.
4. Es dürfen im Rahmen eines Dienstes pro Nachricht nur jeweils gleiche Entgelte verrechnet werden.
(3) Bei Nachrichtendiensten, bei denen die Verrechnung über die vom Nutzer gesendeten Nachrichten erfolgt, kann eine Entgeltinformation gemäß Abs. 1 entfallen, sofern das Entgelt für die einzelne Dienstenutzung maximal EUR 0,70 beträgt und sich das maximale Entgelt aus den ersten beiden Ziffern der Teilnehmernummer im Bereich 901 oder 931 gemäß § 88 ergibt.
(4) Bei Nachrichtendiensten, bei denen die Verrechnung über die vom Nutzer gesendeten Nachrichten erfolgt, kann eine Entgeltinformation gemäß Abs. 1 entfallen, sofern das Entgelt für die einzelne Dienstenutzung maximal EUR 0,70 beträgt, der Dienst durch eine Nachricht des Nutzers angefordert wird, im Anschluss einmalig erbracht wird und mit der ersten an den Nutzer gesendeten Dienstenachricht eindeutig über das anfallende Entgelt informiert wird.
(5) Die Einhaltung aller Verpflichtungen aus Abs. 1 bis 4 trifft den Plattformbetreiber.
Spezielle Verhaltensvorschriften
§ 124. (1) Bei Nachrichtendiensten, die im Rahmen einer andauernden Interaktion das Senden und Empfangen von mehreren Nachrichten bedingen, wobei die Zahl der Nachrichten im Vorhinein nicht festgelegt ist, stellt der Plattformbetreiber sicher, dass eine Verrechnung nur auf Basis der vom Nutzer gesendeten Nachrichten erfolgt. Eine Verrechnung der an den Nutzer gesendeten Nachrichten ist in diesem Fall nicht zulässig.
(2) Wird bei einem Nachrichtendienst, bei dem hintereinander mehrere verrechnete Nachrichten ohne Aktivität des Nutzers gesendet werden, eine Nachricht mit „Stop“ oder „Stopp“ vom Nutzer gesendet, sind alle Dienste des Nutzers hinter einer Rufnummer unmittelbar zu beenden. Die Nachricht hat für den Nutzer kostenfrei zu sein. Diese Verpflichtung trifft den Plattformbetreiber.
(3) Der Nutzer ist vom Dienstleister über die Bestimmung des Abs. 2 eindeutig zu informieren.
Nachweis über die Einhaltung der Bestimmungen für Nachrichtendienste
§ 125. (1) Im Falle eines zulässigen Einspruches gegen die Verrechnung eines Nachrichtendienstes hat der Kommunikationsdienstebetreiber, der dem Teilnehmer den Dienst in Rechnung stellt, nach Erhalt des Nachweises gemäß Abs. 3 vom Plattformbetreiber dem Teilnehmer gegenüber schriftlich die Einhaltung der Bestimmungen für Nachrichtendienste nachzuweisen.
(2) Der Plattformbetreiber hat den Nachweis gemäß Abs. 3 binnen angemessener Frist, längstens binnen zwei Wochen ab Anfrage durch den Kommunikationsdienstebetreiber, an diesen zu übermitteln.
(3) Der Nachweis hat jedenfalls folgende Informationen zu umfassen:
1. Den Zeitpunkt und Inhalt der Entgeltinformation vor Inanspruchnahme des Dienstes gemäß § 123 Abs. 1,
2. den Zeitpunkt und Inhalt der Informationen gemäß § 123 Abs. 2 Z 1,
3. den Zeitpunkt und Inhalt der gegebenenfalls gesendeten Bestätigungen des Nutzers gemäß § 123 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 sowie
4. den Zeitpunkt und Inhalt einer vom Nutzer gegebenenfalls gesendeten Nachricht gemäß § 124 Abs. 2.
6. Abschnitt:
Übergangsbestimmungen/Sonstiges
Übergangsbestimmungen
§ 126. (1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Zuteilungen von Kommunikationsparametern, die in dieser Verordnung geregelt werden, bleiben nach Maßgabe von § 127 aufrecht. Der Umfang der betreffenden Nutzungsrechte wird durch die Vorschriften dieser Verordnung bestimmt.
(2) Bereits vor dem 12.05.2004 im Rahmen der Nummerierungsverordnung BGBl. II Nr. 416/1997 (NVO) realisierte Nutzungen von geografischen Rufnummern mit einer über § 50 Abs. 3 und 4 hinausgehenden Teilnehmernummernlänge bleiben von dieser Bestimmung unberührt.
(3) Bereits vor dem 12.05.2004 im Rahmen der NVO realisierte Nutzungen fünf- oder sechsstelliger mobiler Rufnummern sind betreffend die minimale Rufnummernlänge von der Bestimmung des § 61 Abs. 1 ausgenommen. Solche Rufnummern sind der RTR-GmbH umgehend vom nutzenden Kommunikationsdienstebetreiber anzuzeigen.
(4) Alle vor 01.01.2002 vom Kommunikationsdienstebetreiber zugewiesenen und von Teilnehmern genutzte geografische Rufnummern mit einer die Bestimmungen des § 50 Abs. 3 und 4 unterschreitenden Teilnehmernummernlänge bleiben von dieser Bestimmung unberührt.
(5) Für geografische Rufnummern beginnend mit der in Linz zusätzlich zur Ortsnetzkennzahl 732 verwendeten Ziffernfolge 70 findet die Bestimmung des § 4 Abs. 4 zweiter Satz keine Anwendung.
(6) Bereits vor dem 12.05.2004 gemäß § 60 Z 1 genutzte mobile Rufnummern, die gegebenenfalls in den Rufnummernblöcken gemäß § 61 Abs. 3 liegen, sind von der Bestimmung dieses Absatzes hinsichtlich der ausschließlich zulässigen Verwendung für betreiberbezogene Dienste ausgenommen. Solche Rufnummern sind der RTR-GmbH umgehend vom nutzenden Kommunikationsdienstebetreiber anzuzeigen.
(7) Bereits vor dem 12.05.2004 im Rahmen der zugrunde liegenden Zuteilungsbescheide realisierte Nutzungen einer Bereichskennzahl für private Netze, welche die Vorgaben des § 56 Abs. 1 betreffend die minimale Teilnehmernummernlänge nicht erfüllen, sind von dieser Bestimmung ausgenommen.
(8) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits realisierte Weitervermittlungen im Rahmen eines Telefonauskunftsdienstes, bei denen entgegen der Bestimmung des § 121 Abs. 4 die Information über das zur Anwendung kommende Entgelt nicht unmittelbar vor der Weitervermittlung mitgeteilt wird, dürfen noch bis 07.01.2010 bestehen bleiben.
(9) Bis zum 1. Mai 2015 kann zusätzlich zu der in § 94 Abs. 3b festgelegten maximalen Anzahl an Betreiberkennzahlen jeweils eine weitere Betreiberkennzahl in den Bereichen 96 und 97 auf begründeten Antrag zugeteilt werden. Die Zuteilung ist bis längstens 31. Dezember 2016 zu befristen.
(10) Für bereits vor dem 21.10.2016 erfolgte Zuteilungen von Rufnummernblöcken in den in § 50 Abs. 4 genannten Ortsnetzen mit mehr als 100 Rufnummern ist die Bestimmung des § 15 Abs. 4 ab 1. Mai 2020 auf die in diesen Rufnummernblöcken enthaltenen dekadischen Blöcke zu je 100 Rufnummern anzuwenden.
(11) Für bereits vor dem 21.10.2016 zugeteilte Rufnummern ist § 15 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung BGBl. II Nr.285/2016 erst ab 21.10.2017 anzuwenden.
(12) Von den Bestimmungen der §§ 59a und 74a sind Tarifmodelle, die vor dem 1. Jänner 2013 erstmalig angewendet wurden, bis zum 1. April 2018 ausgenommen.
(13) Von der Bestimmung des § 61 Abs. 4 sind Rufnummern, die vor dem 1. Jänner 2018 an Teilnehmer zugewiesen wurden, ausgenommen.
Abschaltungen
§ 127. (1) Die Nutzung der Ortsnetzkennzahl 70 für Linz ist spätestens bis 12.05.2014 einzustellen.
(2) Kommunikationsdienstebetreiber haben in angemessener Form über die Abschaltung gemäß Abs. 1 nach folgender Maßgabe zu informieren:
1. neue Teilnehmer im Ortsnetz Linz im Zuge des Vertragsabschlusses und
2. alle Teilnehmer in Abständen von höchstens sechs Monaten, ab 12.05.2012 in Abständen von höchstens zwei Monaten.
(3) Kommunikationsdienstebetreiber haben im Rahmen der Bestimmungen der §§ 18 Abs. 1 sowie 100 TKG 2003 für Teilnehmer im Ortsnetz Linz jeweils die Ortsnetzkennzahl 732 anzuführen.
(4) Betreiber von Telefonauskunftsdiensten im Sinne des § 43 Abs. 2 haben bei der Erbringung des Auskunftsdienstes für Rufnummern im Ortsnetz Linz ausschließlich die Ortsnetzkennzahl 732 anzugeben.
(5) Kommunikationsdienstebetreiber haben der RTR-GmbH auf Nachfrage
1. jeweils aktuelle Auswertungen betreffend die Entwicklung der monatlichen Nutzung der Ortsnetzkennzahl 70 in ihrem zugehörigen Kommunikationsnetz bereitzustellen sowie
2. eine nachvollziehbare aussagekräftige Dokumentation über Zeitpunkt, Art und Inhalt der getätigten Informationsmaßnahmen gemäß Abs. 2 vorzulegen.
(6) Als Rufnummer des Anrufers im Sinne der Bestimmungen des § 5 ist für Linz spätestens ab 12.05.2013 nur mehr die Ortsnetzkennzahl 732 zulässig.
(7) Kommunikationsdienstebetreiber, die für Teilnehmer Dienste auf Basis von Rufnummern erbringen, die von Abschaltungen betroffen sind, sind verpflichtet, die betreffenden Teilnehmer rechtzeitig und umfassend über die bevorstehenden Änderungen zu informieren.
(8) Bei allen von Abschaltungen betroffenen Rufnummernbereichen darf nach der Einstellung für einen Zeitraum von maximal zwei Jahren ein Tonband geschaltet werden, das über die Einstellung der Rufnummer informiert und gegebenenfalls auf eine neue Rufnummer verweist.
(9) Alle Nutzungsrechte für Betreiberkennzahlen im Bereich 89 beginnend mit der Ziffer 9 gelten ab 1. Jänner 2013 als widerrufen.
(10) Alle Nutzungsrechte für Betreiberkennzahlen in den Bereichen 86 und 87, die aufgrund einer Zuteilung gemäß § 94 Abs. 2 und 3 in der Fassung vor BGBl. II Nr. 107/2014 erfolgt sind, gelten ab 1. Mai 2015 als widerrufen.
Inkrafttreten
§ 128. (1) Diese Verordnung tritt, sofern in den folgenden Absätzen nicht anders bestimmt wird, mit 7. Juli 2009 in Kraft.
(2) § 3 Z 16 lit. i und j hinsichtlich Nachrichtendienste sowie § 121 Abs. 6 hinsichtlich eventtarifierter Sprachdienste über EUR 0,70 treten am 7. Oktober 2009 in Kraft.
(3) § 21 Abs. 1 Z 4 tritt ausgenommen für die öffentliche Kurzrufnummer für Notrufdienste 112 mit 7. Jänner 2010 in Kraft.
(4) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses sowie der §§ 7a, 21 Abs. 2, 31 bis 35, 117 Abs. 1 und 118 Abs. 6 in der Fassung BGBl. II Nr. 109/2010 treten mit 14. April 2010 in Kraft.
(5) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses sowie der §§ 24 bis 26, die Überschrift vor § 55, §§ 94 Abs. 9, 95 Abs. 10, 129 Abs. 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 333/2010 treten mit 29. Oktober 2010 in Kraft.
(6) § 59a tritt mit 1. März 2011 in Kraft.
(7) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses sowie der §§ 3 Z 16, 10 Abs. 1, 1a und 2, 15 Abs. 1, 2 und 4a, 53 Abs. 2, 57 Abs. 1 lit. f, 63 Abs. 2, 73 Abs. 2, 78 Abs. 6, 94 Abs. 2 und 9, 96, 97, 98 Abs. 2, 109, 112 Abs. 1, 113, 114 bis 116, 117 Abs. 3, 127 Abs. 9 sowie die Überschriften vor den § 96, 114 und 116 in der Fassung BGBl. II Nr. 224/2012 treten mit 30. Juni 2012 in Kraft.
(8) § 118 Abs. 8 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(9) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses sowie der §§ 3 Z 3 und 23, 4 Abs. 1, 48a bis 48e, 51 Abs. 5 sowie 129 Abs. 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 344/2013 treten mit 15. November 2013 in Kraft. Anträge gemäß § 48c, die binnen eines Monates nach Inkrafttreten bei der RTR-GmbH einlangen, gelten im Sinne des § 13 Abs. 3 als zeitgleich eingebracht.
(10) Die Änderungen der §§ 3 Z 21, 92, 93 Abs. 2, 94 Abs. 2, 3, 3a, 3b und 3c, 95 Abs. 1 und 11, 126 Abs. 9 sowie 127 Abs. 10 in der Fassung BGBl. II Nr. 107/2014 treten mit 19. Mai 2014 in Kraft.
(11) Die Änderungen des § 63 Abs. 4 und 5 in der Fassung BGBl. II Nr. 107/2014 treten mit 1. September 2014 in Kraft.
(12) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses sowie der §§ 59a und 74a sowie die Überschrift vor § 70 in der Fassung BGBl. II Nr. 283/2017 treten mit 1. Dezember 2017 in Kraft.
Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
§ 129. (1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die 6. Verordnung der RTR-GmbH, mit der Bestimmungen für Kommunikationsparameter, Entgelte und Mehrwertdienste festgelegt werden (Kommunikationsparameter-, Entgelt und Mehrwertdiensteverordnung – KEM-V) vom 12. Mai 2004, kundgemacht durch Auflage bei der RTR-GmbH, idF BGBl. II Nr. 77/2008 außer Kraft.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 344/2013)
(3) Die Bestimmungen der §§ 15 Abs. 3, 94 Abs. 5 und 95 Abs. 7 treten mit 30. Juni 2012 außer Kraft.
(4) Die Bestimmungen der §§ 94 Abs. 6 und 7 sowie 95 Abs. 2 treten mit 19. Mai 2014 außer Kraft.
(5) Die Bestimmungen des § 94 Abs. 2 und 3 treten mit 1. Mai 2015 außer Kraft.
Anlagen
- Anlage 2/1
- Anlage 2/2
- Anlage 2/3
- Anlage 2/4
- Anlage 2/5
- Anlage 2/6
- Anlage 2/7
- Anlage 2/8
- Anlage 2/9
- Anlage 2/10
- Anlage 2/11
- Anlage 2/12
- Anlage 2/13
- Anlage 2/14
- Anlage 2/15
- Anlage 2/16
- Anlage 2/17
- Anlage 2/18
- Anlage 2/19
- Anlage 2/20
- Anlage 2/21
- Anlage 2/22
- Anlage 2/23
- Anlage 2/24
- Anlage 2/25
- Anlage 2/26
- Anlage 2/27
- Anlage 2/28
- Anlage 2/29
- Anlage 2/30
- Anlage 2/31
- Anlage 2/32
- Anlage 2/33
- Anlage 2/34
- Anlage 2/35
- Anlage 2/36
- Anlage 2/37
- Anlage 2/38
- Anlage 2/39
- Anlage 2/40
- Anlage 2/41
- Anlage 2/42
- Anlage 2/43
- Anlage 2/44
- Anlage 2/45
- Anlage 2/46
- Anlage 2/47
- Anlage 2/48
- Anlage 2/49
- Anlage 2/50