Infrastrukturnutzung

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Infrastrukturnutzung nach dem TKG 2003

1. Allgemeines

Der 2. Abschnitt des TKG 2003 regelt Rechte über die Errichtung von Kommunikationslinien und trägt so zum Ausbau von Breitbandnetzen bei.

Dabei können sowohl neue Leitungen über fremde Grundstücke verlegt werden als auch bestehende Infrastrukturen – Masten, Leerrohre, Schächte, Leitungen u.a. – anderer Unternehmen mitbenutzt werden.

Über eine zentrale Informationsstelle sollen entsprechende Daten zur Verfügung gestellt werden, um die Mitbenutzung und die Koordination von Bauvorhaben zu unterstützen.

Folgende Rechte sind im TKG 2003 geregelt:

2. Leitungsrechte (§§ 5 ff TKG 2003)

Die Errichtung von Kommunikationsnetzen erfordert in der Regel die Verlegung von Leitungen samt Zubehör, sogenannten Kommunikationslinien (unter- oder oberirdisch geführte Übertragungswege/Kommunikationsanlagen einschließlich deren Zubehör wie Schalt-, Verstärker- oder Verzweigungseinrichtungen, Stromzuführungen, Verkabelungen in Gebäuden, Masten, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Kabelschächte, Einstiegsschächte und Verteilerkästen, vgl. § 3 Z 10 TKG 2003). Da die Grundstücke, über die diese Infrastrukturen geführt werden, meist nicht im Eigentum des Kommunikationsnetzbereitstellers stehen, stellt das TKG 2003 Regelungen bereit, die auch bei fehlender Einigung zwischen dem Grundeigentümer und dem Kommunikationsnetzbereitsteller die Verlegung und den Betrieb der Kommunikationslinien ermöglichen.

Diese Leitungsrechte umfassen im Wesentlichen das Recht

  1. zur Errichtung und zur Erhaltung von Kommunikationslinien, allerdings mit Ausnahme der Errichtung von Antennentragemasten,

  2. zur Errichtung und Erhaltung von Leitungsstützpunkten, Vermittlungseinrichtungen und sonstigen Leitungsobjekten oder anderem Zubehör,

  3. zur Einführung, Führung und Durchleitung von Kabelleitungen (insbesondere Glasfaser und Drahtleitungen) sowie zu deren Erhaltung in Gebäuden, in Gebäudeteilen (insbesondere in Kabelschächten und sonstigen Einrichtungen zur Verlegung von Kabeln) und sonstigen Baulichkeiten sowie

  4. zum Betrieb, der Erweiterung und Erneuerung der angeführten Anlagen.

Der konkrete Inhalt des jeweiligen Leitungsrechtes ergibt sich grundsätzlich aus der Vereinbarung der Beteiligten. Kann keine Einigung erzielt werden, entscheidet die Telekom-Control-Kommission über Antrag eines Beteiligten. Diese Entscheidung hat dieselben Rechtswirkungen wie ein Vertrag.

 

Das TKG 2003 räumt Leitungsrechte sowohl an Privatgrundstücken als auch an öffentlichem Gut (wie Straßen, Fußwege, öffentlichen Plätzen und dem darüber liegenden Luftraum) ein. Leitungsrechte über öffentliches Gut stehen im Gegensatz zu denen über Privatgrundstücke sogar unentgeltlich zu. Die konkrete Ausübung dieses Rechtes ist mit dem Verwalter des öffentlichen Guts (z.B. der Gemeinde) abzustimmen. Seit Ende 2015 steht auch hier die Möglichkeit offen, eine Entscheidung der Telekom-Control-Kommission zu beantragen, wenn keine Einigung erzielt werden kann.

Leitungsrechte stehen nur Bereitstellern von (öffentlichen) Kommunikationsnetzen zu, nicht dem Endkunden. Unter bestimmten Voraussetzungen können Bestandskunden aber die Ausübung von Leitungsrechten gegenüber einem (benachbarten) Grundeigentümer von ihrem  Kommunikationsanbieter verlangen (vgl. § 6 Abs 4 TKG 2003). Einschlägige Entscheidungen der Telekom-Control-Kommission über Leitungsrechte finden sich hier:

3. Nutzungsrechte (§ 7 TKG 2003)

Nutzungsrechte stellen eine Sonderform der Leitungsrechte dar. Sie geben dem Inhaber einer bestehenden Leitung oder Anlage die Möglichkeit, gegen angemessene Entschädigung des Grundeigentümers diese Leitung oder Anlage auch für Kommunikationszwecke zu nutzen.

Primärer (wenn auch nicht einziger) Anwendungsfall sind Starkstromleitungen der Energieversorger, die nachträglich mit Lichtwellenleitern ausgestattet werden. Ähnlich wie bei Leitungsrechten ist dem Grundeigentümer auch in diesen Fällen eine Entschädigung zu bezahlen. Die Besonderheit dieser Nutzungsrechte besteht aber darin, dass mit Verordnung der RTR-GmbH ein Richtsatz für diese Entschädigung festgelegt wird, bei dessen Anbieten „die Nutzung des Grundstücks [...] nicht gehemmt“ ist. Der Inhaber der Leitung oder Anlage kann also auch ohne vertragliche Einigung bzw. ohne vorherige Entscheidung der Telekom-Control-Kommission seine Kommunikationslinie unmittelbar errichten und betreiben.

Mit der Telekom-Richtsatzverordnung 2014 (TRV 2014), BGBl II 177/2014, hat die RTR-GmbH mit Wirksamkeit ab 01.08.2014 den Richtsatz mit 2,57 Euro pro Kabellaufmeter neu festgesetzt (parallel besteht eine analoge Verordnung der KommAustria: BGBl II 185/2014).

Auch für Nutzungsrechte besteht eine zu den Leitungsrechten analoge Zuständigkeit der Telekom-Control-Kommission zur Streitschlichtung bei Nichteinigung der Beteiligten.

Einschlägige Entscheidungen der Telekom-Control-Kommission finden sich hier:

4. Koordinierung von Bauarbeiten

Der überwiegende Teil der Gesamtkosten für die Errichtung eines Kommunikationsnetzes entfällt auf die Grabungsarbeiten zur Verlegung der Leitungen. Diese Kosten sollten durch koordiniertes Vorgehen bei Bauarbeiten teilweise vermeidbar sein. Seit Ende 2015 besteht deshalb in bestimmtem Umfang eine Pflicht zur Koordinierung von Bauarbeiten. Netzbereitsteller (vgl. § 3 Z 26 TKG 2003), das sind neben Telekom-Unternehmen auch Infrastrukturunternehmen anderer Branchen (Erdöl, Gas, Strom, Fernwärme, Wasser, Verkehrsdienste, Seilbahnen), die öffentlich geförderte Bauarbeiten planen, müssen Telekom-Unternehmen, die den Ausbau von Breitbandnetzen planen, auf Nachfrage ein Angebot auf Abschluss einer Vereinbarung über die Koordinierung dieser Bauarbeiten machen.

Es besteht eine zu den Leitungsrechten analoge Zuständigkeit der Telekom-Control-Kommission zur Streitschlichtung bei Nichteinigung der Beteiligten.

5. Mitbenutzungsrechte (§§ 8 ff TKG 2003)

Grabungsarbeiten können auch dann (teilweise) vermieden werden, wenn statt der Neuverlegung von Leitungen vorhandene fremde Infrastrukturen in einer effizienten Weise mitbenutzt werden (vgl. dazu auch die „Kostensenkungs-Richtlinie”, RL 2014/61/EU). Diese Möglichkeiten der Mitbenutzung wurden durch eine Novelle des TKG 2003 im Sommer 2009 (BGBl I 65/2009) stark erweitert. Waren davor nur „Kommunikationslinien“ (also Leitungen anderer Telekomunternehmen) verpflichtend mitbenutzbar, stehen seit 2009 sämtliche für Kommunikationszwecke nutzbare Infrastrukturen für eine Mitbenutzung offen, sofern die Mitbenutzung dem Inhaber wirtschaftlich zumutbar und es insbesondere technisch vertretbar ist. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht auch ein Anspruch auf gemeinsame Vor-Ort-Untersuchung vorhandener Infrastrukturen.

Auch für Mitbenutzungsrechte und Vor-Ort-Untersuchungen gibt es eine Zuständigkeit der Telekom-Control-Kommission (bzw. bei Mitbenutzung hier auch parallel der KommAustria) zur Streitschlichtung bei Nichteinigung der Beteiligten.

Einschlägige Entscheidungen der Telekom-Control-Kommission finden sich hier:

6. Gemeinsame Bestimmungen für alle genannten Rechte (§§ 10 ff TKG 2003)

6.1. Schonende Ausübung

Unternehmen, die Infrastrukturrechte in Anspruch nehmen, haben dabei „mit tunlichster Schonung der benützten Grundstücke, Gebäude … bzw der in Anspruch genommenen Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen … vorzugehen“.

6.2. Rechtsstellung der Belasteten

Eigentümer von Grundstücken und Gebäuden, an denen Leitungsrechte begründet wurden, bzw. Eigentümer von mitbenutzten Anlagen können auch weiterhin frei über ihr Eigentum verfügen.

Wird z.B. durch den Umbau eines Gebäudes, in dem eine Leitung verlegt ist, die Umverlegung oder Entfernung dieser Leitung erforderlich, hat der Leitungsberechtigte (das Telekommunikationsunternehmen) diese Umverlegung oder Entfernung auf eigene Kosten vorzunehmen, wenn er „in angemessener Frist vor Beginn der Arbeiten“ verständigt wurde.

6.3. Rechtsnachfolge

Leitungs-, Nutzungs- und Mitbenutzungsrechte werden nicht im Grundbuch eingetragen. Sie gehen aber „kraft Gesetzes auf den jeweiligen Eigentümer der auf ihrer Basis errichteten Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen bzw. Kommunikationslinien“ über.

Die Rechte sind dabei „gegen jeden Besitzer der in Anspruch genommenen Grundstücke, Gebäude … bzw. der in Anspruch genommenen Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen bzw. Kommunikationslinien wirksam“.

7. Enteignung (§ 13 TKG 2003)

Liegt die Errichtung einer Kommunikationslinie im öffentlichen Interesse und führt die Inanspruchnahme der oben genannten Leitungs-, Nutzungs- und Mitbenutzungsrechte nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln zum Ziel, wäre auch eine Enteignung, etwa durch zwangsweise Einräumung einer Dienstbarkeit, zulässig.

Bislang hatten die Regulierungsbehörden noch nicht über eine Enteignung zu entscheiden.

8. Zentrale Informationsstelle für Infrastrukturdaten (§§ 13a, 6a, 9b TKG 2003)

Aufgrund der TKG-Novelle 2015 betreibt die RTR-GmbH eine „Zentrale Informationsstelle für Infrastrukturdaten“ (ZIS; www.rtr.at/zis). Diese ZIS enthält vorhandene für Kommunikationslinien nutzbare Infrastrukturen und bestimmte Informationen über geplante Bauvorhaben, um die Mitbenutzung bzw. die Koordinierung von Bauvorhaben (vgl. oben) zu unterstützen.

Öffentliche Stellen und Netzbereitsteller haben die in elektronischer Form bei ihnen vorhandenen Daten über ihre Infrastrukturen und über ihre Bauvorhaben an die ZIS zu liefern. Das Verzeichnis ist nicht öffentlich einsehbar, eine Abfrage der Daten ist aus Sicherheitsgründen nur für Telekommunikatonsunternehmen unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

9. Behördliche Verfahren

Wie erwähnt kann bei Streitigkeiten über Leitungsrechte, Nutzungsrechte, Baukoordinierung, Mitbenutzung und Vor-Ort-Untersuchungen vorhandener Infrastrukturen ein Antrag an die Telekom-Control-Kommission auf vertragsersetzende Entscheidung gestellt werden. Gleiches gilt auch, wenn sich Parteien nicht über die Weitergabe von Daten über Mitbenutzung oder Bauvorhaben einigen können.

In allen diesen Verfahren ist vor der Entscheidung der Telekom-Control-Kommission ein verpflichtender Schlichtungsversuch durch die RTR-GmbH vorgesehen.

Ein Überblick zur Infrastrukturnutzung nach dem 2. Abschnitt des TKG 2003 steht hier zum Download bereit.

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