RTR evaluiert Kostenbeschränkungsverordnung: Beschwerden zu mobilen Datendiensten stark rückläufig Sorry, this page is not available in your preferred language. See our portal site Dobro došli na web-stranicu RTR-GmbH (Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH). Pressemitteilung vom: 07.02.2013 Am 1. Mai 2012 trat die von der RTR-GmbH erlassene Kostenbeschränkungsverordnung in Kraft. Ziel dieser RTR-Verordnung war, effektive Kostenschutzmaßnahmen in den Markt zu bringen und Konsumenten unter anderem vor „shocking bills“, hervorgerufen durch die Nutzung mobiler Datendienste, zu bewahren. Streitschlichtungsfälle zu mobilen Datendiensten sanken um 50 % „Wir haben die Verordnung per 31. Dezember 2012, also nach 8 Monaten, einer Evaluierung unterzogen – das Ergebnis ist höchst erfreulich und kann sich sehen lassen. Während im Jahr 2011 2.327 von 5.470 bei der RTR-GmbH eingebrachten Streitschlichtungsfälle mobile Datendienste betrafen, kam es im Jahr 2012 zu einer Halbierung auf 1.175“, gibt Dr. Georg Serentschy, Geschäftsführer der RTR-GmbH für den Fachbereich Telekom und Post, Zahlen aus dem Evaluierungsbericht zur Kostenbeschränkungsverordnung bekannt. „Besonders auffällig ist der drastische Rückgang der Streitschlichtungsfälle zu mobilen Datendiensten ab Juni 2012 – da haben die Schutzmaßnahmen der Kostenbeschränkungsverordnung positive Auswirkungen gezeigt.“ Der Evaluierungsbericht zur Kostenbeschränkungsverordnung ist auf der RTR-Website veröffentlicht. Zur Kostenbeschränkungsverordnung: Die Verordnung beinhaltet Maßnahmen für mobile Datendienste (egal ob Handy, Smartphone oder mobiles Internet) im Inland. Warnungen werden vom jeweiligen Mobilfunkbetreiber entweder vor Aufbrauch des inkludierten Datenvolumens oder bei Erreichen von 30,- Euro an Überschreitungsentgelten (Grund- & Paketentgelte werden nicht mitgerechnet!) verschickt. Die Warnung erfolgt beispielsweise durch eine SMS. Wenn 60,- Euro an Überschreitungsentgelten angefallen sind, muss der Mobilfunkbetreiber den Anschluss sperren oder die Bandbreiten beschränken. Mehr als 60,- Euro dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung jedoch nicht verrechnet werden. Weitere Informationen sind im Informationsblatt zur Kostenbeschränkungsverordnung veröffentlicht.