Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz (VBKG)

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Bundesgesetz über die Zusammenarbeit von Behörden im Verbraucherschutz (Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz – VBKG)

BGBl. I Nr. 148/2006 (NR: GP XXII IA 836/A AB 1615 S. 158. BR: AB 7624 S. 737.)

 

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Anwendungsbereich

§ 2

Zentrale Verbindungsstelle

§ 3

Zuständige Behörden

2. Abschnitt
Tätigkeit der zuständigen Behörde

§ 4

Ausübung der Befugnisse

§ 5

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

§ 6

Ermittlungsbefugnisse

§ 7

Unterlassungsanspruch

§ 8

Gerichtliches Verfahren

3. Abschnitt
Koordination der Durchsetzung und der Verwaltungszusammenarbeit

§ 9

Aufgaben der Verbindungsstelle

§ 10

[Aufgaben der Verbindungsstelle]

§ 11

Beirat

4. Abschnitt
Übertragung von Befugnissen

§ 12

Beauftragung mit der Durchsetzung

§ 13

Vollziehung

§ 14

In-Kraft-Treten

§ 15

Verweisungen

 
Anhang

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt bestimmte Aspekte der Durchführung der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden, ABl. Nr. L 364 vom 9. Dezember 2004, S. 1 (im Folgenden: Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz).

Zentrale Verbindungsstelle

§ 2. Zentrale Verbindungsstelle nach Art. 3 lit. d der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz ist die Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz.

Zuständige Behörden

§ 3. (1) Zuständige Behörden nach Art. 3 lit. c der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz sind
1. der Bundeskartellanwalt für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Z 1 angeführten Richtlinien,
2. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für die im Anhang unter Z 2 angeführte Verordnung und die zu deren Ausführung ergangenen Vorschriften,
3. die Bundeswettbewerbsbehörde für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Z 3 angeführten Richtlinien,
4. die Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Z 4 angeführten Richtlinie und
5. das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Z 5 angeführten Richtlinie.
6. Die in § 113 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes 2003 – TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, genannten Fernmeldebüros für die Vorschrift zur Umsetzung der im Anhang unter Z 6 angeführten Richtlinie, wobei die Zuständigkeitsbestimmung des § 113 Abs. 3 TKG 2003 sinngemäß anzuwenden ist.
(2) Wenn für einen vermuteten innergemeinschaftlichen Verstoß im Sinn des Art. 3 lit. b der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz nach Abs. 1 mehrere Behörden zuständig sind, haben diese einander über ihre Tätigkeit zu unterrichten und ihre weitere Vorgangsweise abzustimmen.
(Abs. 1 Z 6 eingefügt mit BGBl. I Nr. 102/2011 ab 22.11.2011, Abs. 1 Z 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2012 ab 11.01.2012)

2. Abschnitt
Tätigkeit der zuständigen Behörde

Ausübung der Befugnisse

§ 4. (1) Die zuständige Behörde übt die ihr zukommenden Befugnisse nach den Bestimmungen dieses Abschnitts aus.
(2) Die Bestimmungen dieses und des 4. Abschnitts gelten nicht für die in § 3 Abs. 1 Z 4 und Z 6 genannten Behörden.
(Abs. 1 Z 6 geändert mit BGBl. I Nr. 102/2011 ab 22.11.2011)

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

§ 5. (1) Die zuständige Behörde darf bei der Ausübung der ihr zustehenden Befugnisse nur so weit in die Rechte von Unternehmern und anderer Personen eingreifen, als dies gesetzlich vorgesehen und zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Unter mehreren nach den Umständen des Einzelfalls in Betracht kommenden und zielführenden Befugnissen hat sie diejenigen zu ergreifen, die die Rechte der davon betroffenen Unternehmer und anderer Personen am geringsten beeinträchtigen, aber doch die rasche und wirksame Unterlassung des vermuteten innergemeinschaftlichen Verstoßes versprechen. Jede dadurch bewirkte Beeinträchtigung von Rechtsgütern muss in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht des vermuteten innergemeinschaftlichen Verstoßes, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten Erfolg stehen.
(2) Bei der Ausübung ihrer Befugnisse hat die zuständige Behörde darauf Bedacht zu nehmen, dass jedes unnötige Aufsehen sowie jede unnötige Störung oder Behinderung des Betriebs eines Unternehmers vermieden werden.

Ermittlungsbefugnisse

§ 6. (1) Bei einem begründeten Verdacht auf einen innergemeinschaftlichen Verstoß kann die zuständige Behörde verlangen, dass ihr binnen angemessener Frist
1. der Unternehmer in alle relevanten und mit dem vermuteten innergemeinschaftlichen Verstoß unmittelbar zusammenhängenden Unterlagen jeglicher Art und Form (einschließlich elektronischer Datenträger) Einsicht gewährt sowie Abschriften und Auszüge der Unterlagen und Ausdrucke von elektronisch gespeicherten Daten herstellen lässt,
2. der Unternehmer und andere Personen Auskünfte über den vermuteten innergemeinschaftlichen Verstoß erteilen und
3. der Unternehmer das Betreten und die Besichtigung der von ihm benützten Räume während der üblichen Öffnungs- oder Betriebszeiten ermöglicht (behördliche Nachschau).
(2) Wenn ein Verlangen der zuständigen Behörde nach Abs. 1 nach den Umständen des Einzelfalls den Zweck der Ermittlung gefährdet oder einem solchen Verlangen nicht nachgekommen wird, kann das Gericht auf Antrag der zuständigen Behörde dem Unternehmer oder im Fall des Abs. 1 Z 2 auch der anderen Person mit Beschluss nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 und 2 auftragen, der zuständigen Behörde binnen angemessener Frist die in Abs. 1 genannten Ermittlungen zu ermöglichen. Auch kann das Gericht einen solchen Beschluss auf Antrag der zuständigen Behörde vorläufig für verbindlich und vollstreckbar erklären, wenn dies für den Zweck der Ermittlung erforderlich ist.
(3) Der Unternehmer, bei dem eine behördliche Nachschau durchgeführt werden soll, ist hievon unmittelbar vor deren Beginn zu verständigen.
(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der zuständigen Behörde auf deren Ersuchen bei einer auf Grund eines Beschlusses nach Abs. 2 durchgeführten behördlichen Nachschau im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.
(5) Die zuständige Behörde darf die von ihr erlangten Ermittlungsergebnisse nur zu dem mit der Ermittlung verfolgten Zweck verwenden. § 84 StPO 1975, BGBl. Nr. 631/1975, und bestehende Befugnisse zur Anzeige von strafbaren Handlungen oder Unterlassungen bleiben unberührt.

Unterlassungsanspruch

§ 7. (1) Die zuständige Behörde kann gegen einen Unternehmer wegen eines vermuteten innergemeinschaftlichen Verstoßes bei Gericht einen Antrag auf Unterlassung dieses Verstoßes einbringen.
(2) Die Gefahr eines weiteren innergemeinschaftlichen Verstoßes besteht nicht mehr, wenn der Unternehmer nach Abmahnung durch die zuständige Behörde binnen angemessener Frist eine mit angemessener Konventionalstrafe (§ 1336 ABGB) besicherte Unterlassungserklärung abgibt. Die zuständige Behörde kann die Unterlassungserklärung in geeigneter Weise veröffentlichen.
(3) Soweit dies den Zweck des Verfahrens nicht gefährdet, hat die zuständige Behörde vor der Einbringung eines Unterlassungsantrags dem Unternehmer Gelegenheit zu geben, die Ergebnisse der ihn betreffenden Ermittlungen einzusehen und dazu Stellung zu nehmen.

Gerichtliches Verfahren

§ 8. (1) Das gerichtliche Verfahren nach diesem Bundesgesetz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes, BGBl. I Nr. 111/2003.
(2) Für gerichtliche Anträge nach diesem Bundesgesetz ist das nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Unternehmers örtlich zuständige Landesgericht, in Wien das Handelsgericht Wien, sachlich zuständig.
(3) Die zuständige Behörde ist berechtigt, im gerichtlichen Verfahren nach diesem Bundesgesetz selbst aufzutreten.
(4) Auf den Unterlassungsantrag nach § 7 Abs. 1 sind die §§ 24 und 26 UWG 1984, BGBl. Nr. 448/1984, sinngemäß anzuwenden. Die zuständige Behörde kann die Unterlassungsentscheidung in geeigneter Weise veröffentlichen.

3. Abschnitt
Koordination der Durchsetzung und der Verwaltungszusammenarbeit

Aufgaben der Verbindungsstelle

§ 9. Die zentrale Verbindungsstelle hat das Informations- und Durchsetzungsersuchen einer ersuchenden Behörde im Sinn des Art. 3 lit. f der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz der nach § 3 zuständigen Behörde zu übermitteln. Wenn für einen vermuteten innergemeinschaftlichen Verstoß nach § 3 Abs. 1 mehrere Behörden zuständig sind, hat die zentrale
Verbindungsstelle das Ersuchen allen diesen Behörden zu übermitteln und sie darüber zu unterrichten.

[Aufgaben der Verbindungsstelle]

§ 10. (1) Die zentrale Verbindungsstelle hat den der Europäischen Kommission nach Art. 21 Abs. 2 der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz zu erstattenden Bericht auch dem Parlament zu übermitteln und diesen über Tätigkeiten von gemeinschaftlichem Interesse nach den Art. 16 und 17 dieser Verordnung zu informieren.
(2) Die zuständigen Behörden haben der zentralen Verbindungsstelle bis zum 29. September 2008 und in der Folge alle zwei Jahre über ihre Erfahrungen mit der in ihren Wirkungsbereich fallenden Vollziehung der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz zu berichten. Der Bericht hat die in Art. 21 Abs. 3 dieser Verordnung genannten Angaben zu enthalten. Zudem haben die zuständigen Behörden der zentralen Verbindungsstelle über ihre Tätigkeiten nach den Art. 16 und 17 dieser Verordnung zu berichten.
(3) Die zentrale Verbindungsstelle hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den Art. 16, 17 und 21 der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz auch die Tätigkeiten und Erfahrungen anderer mit dem Schutz der Interessen der Verbraucher befassten Stellen und Vereinigungen, insbesondere der in § 29 KSchG, BGBl. Nr. 140/1979, angeführten Stellen und des Schutzverbandes gegen unlauteren Wettbewerb, zu berücksichtigen.

Beirat

§ 11. (1) Bei der zentralen Verbindungsstelle ist ein Beirat zu bilden, der dem Austausch der Erfahrungen bei der Vollziehung der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz dient. In den Beirat sind je ein Vertreter der für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister, der zuständigen Behörden, der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und des Österreichischen Seniorenrats zu entsenden. Die Tätigkeit im diesem Beirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
(2) Der Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Den Vorsitz führt ein Vertreter der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz. Der Beirat kann auch Unterausschüsse bilden.
(3) Die Willensbildung im Beirat erfolgt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Beirat ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlussfähig. Die in der Minderheit gebliebenen Mitglieder können begründete Minderheitsvoten abgeben.
(4) Der Beirat kann zu seinen Beratungen Vertreter weiterer Behörden einladen und diese anhören.
(5) Die zentrale Verbindungsstelle hat dem Beirat ihren Entwurf für einen in § 10 Abs. 1 genannten Bericht rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen. Ebenso haben die zuständigen Behörden ihre Absicht, nach § 12 Abs. 1 eine Stelle mit der Durchsetzung zu beauftragen, rechtzeitig dem Beirat bekannt zu geben.

4. Abschnitt
Übertragung von Befugnissen

Beauftragung mit der Durchsetzung

§ 12. (1) Die zuständige Behörde kann nach Maßgabe des Art. 8 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach § 5 eine in § 14 UWG 1984, in § 29 KSchG oder in § 85a Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983, angeführte Stelle mit deren Einverständnis damit beauftragen, von einem Unternehmer die Unterlassung eines vermuteten innergemeinschaftlichen Verstoßes im Sinn des § 7 zu erwirken, sofern die Stelle gegen diesen Unternehmer bereits gerichtlich oder außergerichtlich einen Unterlassungsanspruch geltend gemacht hat, der mit dem innergemeinschaftlichen Verstoß in einem sachlichen oder rechtlichen Zusammenhang steht. Auf ein solches Verfahren sind die §§ 7 und 8 anzuwenden.
(2) Die zuständige Behörde darf der von ihr beauftragten Stelle nur diejenigen Informationen zur Verfügung stellen, die zur Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs erforderlich sind. Die beauftragte Stelle darf diese Informationen auch nur insoweit verwenden.
(3) Die beauftragte Stelle ist zur Verschwiegenheit über alle ihr zur Verfügung gestellten Informationen verpflichtet und hat die Vertraulichkeit dieser Informationen sicherzustellen.

5. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Vollziehung

§ 13. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich der §§ 2, 9, 10 und 11 die Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz,
2. hinsichtlich der §§ 3, 4, 5, 6 Abs. 1, 3 und 5, 7 und 12 sowie des Anhangs der Bundesminister oder die Bundesministerin, in dessen oder deren Wirkungsbereich die jeweils zuständige Stelle fällt,
3. hinsichtlich des § 6 Abs. 4 die Bundesministerin für Inneres und
4. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin für Justiz.

In-Kraft-Treten

§ 14. Dieses Bundesgesetz tritt mit 29. Dezember 2006 in Kraft.

Verweisungen

§ 15. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Anhang
Richtlinien und Verordnungen nach § 3:

1.
a) Richtlinie 85/577/EWG betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, ABl. Nr. L 372 vom 31. Dezember 1985, S. 31;
b) Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG, ABl. L 133 vom 22. Mai. 2008, S. 66, soweit diese Richtlinie nicht die in Z 3 lit. b angeführten Bereiche betrifft.
c) Richtlinie 90/314/EWG 1990 über Pauschalreisen, ABl. Nr. L 158 vom 23. Juni 1990, S. 59, soweit diese Richtlinie nicht die in Z 3 lit. c angeführten Bereiche betrifft;
d) Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, ABl. Nr. L 95 vom 21. April 1993, S. 29;
e) Richtlinie 2008/122/EG über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen, ABl. L 33 vom 3. Februar 2009, S. 10;;
f) Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz, ABl. Nr. L 144 vom 4. Juni 1997, S. 19, geändert durch die Richtlinie 2002/65/EG, ABl. Nr. L 271 vom 9. Oktober 2002, S. 16;
g) Richtlinie 1999/44/EG zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter, ABl. Nr. L 171 vom 7. Juli 1999, S. 12;
h) Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“), ABl. Nr. L 178 vom 17. Juli 2000, S. 1;
i) Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher, ABl. Nr. L 271 vom 9. Oktober 2002, S 16.
(lit. b, d und e in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2012 ab 11.01.2012)

2.
Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Falle der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen, ABl. Nr. L 46 vom 17. Februar 2004, S. 1.

3.
a) Artikel 1, 2 Buchstabe c, 4, 5, 6, 7 und 8 der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung, ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 21;
b) Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG, ABl. L 133 vom 22. Mai 2008, S. 66, soweit diese Richtlinie auch gewerberechtliche Bestimmungen über die Vermittlung von Personalkrediten und Finanzierungen betrifft.
d) [entfällt]
e) Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse, ABl. Nr. L 80 vom 18. März 1998, S. 27;
f) Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinie 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates sowie der Verordnung Nr. (EG) 2006/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken), ABl. Nr. L 149 vom 11. Juni 2005, S. 22.
(lit. a, b und d in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2012 ab 11.01.2012)

4.
Art. 9–11 und 19–26 Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), ABl. L 95 vom 15. April 2010, S. 1. (in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2012 ab 11.01.2012)

5.
Art. 86 – 100 der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel, ABl. Nr. L 311 vom 28. November 2001, S. 67, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/27/EG, ABl. Nr. L 136 vom 30. April 2004, S. 34.

6.
Art. 13 der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation, ABl. Nr. L 201 vom 31.7.2002, S. 37). (eingefügt mit BGBl. I Nr. 102/2011 ab 22.11.2011)