Rechtliche Grundlagen für Abrufdienste
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Allgemeine Informationen
Zuständig für die Rechtsaufsicht über die Mediendiensteanbieter in Österreich ist die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria). Als Geschäftsstelle dient ihr die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH).
Gesetzliche Grundlage für die audiovisuellen Mediendienste, zu denen Fernsehprogramme (Kabelfernsehen, Web-TV, Livestreams) und audiovisuelle Mediendienste auf Abruf (Mediatheken, aber u.U. auch YouTube-und andere Social Media Kanäle) zählen, ist das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G)
Rechtliche Grundlagen
Grundlage für die Pflichten eines Anbieters eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf (Abrufdienst) ist das AMD-G.
Es ist daher empfehlenswert, sich vor der Anzeige mit den wesentlichen Gesetzesmaterialien vertraut zu machen, zumal Anbieter/innen von Abrufdiensten für die Einhaltung der entsprechenden rechtlichen Pflichten einstehen müssen.
Zuständige Behörde
Gemäß § 66 AMD-G werden die Aufgaben der Regulierungsbehörde nach dem AMD-G von der
KommAustria wahrgenommen.
Definition eines Abrufdienstes nach dem AMD-G
Die gesetzliche Definition eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf (Abrufdienst) findet sich in § 2 Z 3 und 4 AMD-G und lautet wie folgt (Hervorhebungen eingefügt):
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes ist:
(...)
3. audiovisueller Mediendienst: eine Dienstleistung im Sinne der Art. 56 und 57 AEUV unter der redaktionellen Verantwortung eines Mediendiensteanbieters, deren Hauptzweck die Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung der allgemeinen Öffentlichkeit über elektronische Kommunikationsnetze (§ 3 Z 11 TKG 2003) ist. Darunter fallen Fernsehprogramme und audiovisuelle Mediendienste auf Abruf;
4. audiovisueller Mediendienst auf Abruf: ein audiovisueller Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter für den Empfang zu dem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt und auf dessen individuellen Abruf hin aus einem vom Mediendiensteanbieter festgelegten Programmkatalog bereitgestellt wird (Abrufdienst);
Überblick: Welche Pflichten treffen mich als Anbieter von Abrufdiensten?
Folgende Pflichten haben Sie als Anbieter von Abrufdiensten zu beachten:
- Anzeigepflicht (§ 9 Abs. 1 AMD-G)
- Aufzeichnungspflicht (§ 29 Abs. 1 AMD-G)
- Kennzeichnungspflicht (§ 29 Abs. 2 AMD-G)
- Aktualisierungspflicht (§ 9 Abs. 4 AMD-G)
- Allgemeine Anforderungen an audiovisuelle Mediendienste (§ 30 AMD-G)
- Kommerzielle Kommunikation (Werbung und Sonderwerbeformen)
- Allgemeine Anforderungen (§ 31 AMD-G): Erkennbarkeit, Verbot der Schleichwerbung, Einhaltung „ethischer” Grundsätze
- Besondere Anforderungen (§§ 32-38 AMD-G): Vorschriften zum Sponsoring und zur Produktplatzierung, Qualitative Anforderungen
- Besondere Anforderungen an audiovisuelle Mediendienste
- Schutz von Minderjährigen (§ 39 AMD-G)
- Förderung europäischer Werke (§ 40 AMD-G)
- unter Umständen Leistung des Finanzierungsbeitrages
Neben dem AMD-G und dem KOG können für Anbieter von Abrufdiensten auch andere Rechtsvorschriften einschlägig sein. Exemplarisch genannt werden:
- Strafrecht
- Medienrecht
- E-Commerce Gesetz
- Konsumentenschutzrecht
- Wettbewerbsrecht
- Unternehmensrecht
- Gewerberecht
- Urheberrecht
Detaillierte rechtliche Informationen finden Sie auch auf der Seite Anzeigepflichtige Mediendienste auf Abruf und im dort zum Download bereit gestellten Merkblatt.