Rundfunkgebührengesetz (RGG)

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Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG)

BGBl. I Nr. 159/1999 [pdf] (NR: GP XX IA 1163/A AB 2039 S. 179. BR: AB: 6037 S. 657.)
idF BGBl. I Nr. 98/2001 [pdf] (1. Euro-Umstellungsgesetz - Bund) (NR: GP XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.),
BGBl. I Nr. 71/2003 [pdf] (Budgetbegleitgesetz 2003) (NR: GP XXII RV 59 AB 111 S. 20. BR: 6788 AB 6790 S. 697.)
BGBl. I Nr. 9/2010 (NR: GP XXIV RV 477 AB 499 S. 51. BR: AB 8253 S. 780.)
BGBl. I Nr. 50/2012 (NR: GP XXIV RV 1726 AB 1757 S. 153. BR: AB 8715 S. 808.)
BGBl. I Nr. 70/2013 (NR: GP XXIV RV 2196 AB 2233 S. 193. BR: AB 8921 S. 819.)

Rundfunkempfangseinrichtungen

§ 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.
(2) Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

Gebührenpflicht, Meldepflicht

§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn
1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder
2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden.
Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.
(3) Das Entstehen oder die Beendigung der Gebührenpflicht sowie die Änderung des Standorts (Abs. 2) oder Namens ist vom Rundfunkteilnehmer dem mit der Einbringung der Gebühren betrauten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) unverzüglich in der von diesem festgelegten Form zu melden. Die Meldung hat zu umfassen: Namen (insbesondere Vor- und Familiennamen, Firma, Namen juristischer Personen), Geschlecht und Geburtsdatum des Rundfunkteilnehmers, genaue Adresse des Standorts, Datum des Beginns/Endes des Betriebes und die Art der Rundfunkempfangseinrichtungen (Radio und/oder Fernsehen) sowie deren Anzahl, wenn sie für die Gebührenbemessung nach § 3 von Bedeutung ist.
(4) Die Entrichtung von Gebühren ist von dem mit deren Einbringung betrauten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) zu registrieren; dem Rundfunkteilnehmer ist die Teilnehmernummer mitzuteilen.
(5) Liegt für eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeit keine Meldung (Abs. 3) vor, so haben jene, die dort ihren Wohnsitz haben oder die Räumlichkeit zu anderen als Wohnzwecken nutzen, dem mit der Einbringung der Gebühren beauftragten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) auf dessen Anfrage mitzuteilen, ob sie Rundfunkempfangseinrichtungen an diesem Standort betreiben und zutreffendenfalls alle für die Gebührenbemessung nötigen Angaben zu machen.
(Anm: Abs. 5 wurde durch BGBl. I Nr. 71/2003 mit Wirkung vom 1.7.2003 geändert.)

Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen .............................. 0,36 Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ............................ 1,16 Euro
monatlich
(2) Werden an einem Standort mehr als zehn Radio- bzw. Fernseh-Empfangseinrichtungen betrieben, so ist, sofern nicht Abs. 3 etwas anderes bestimmt, für jeweils bis zu zehn solcher Einrichtungen eine weitere Gebühr gemäß Abs. 1 zu entrichten.
(3) Auf Grund der Entrichtung einer Gebühr gemäß Abs. 1 dürfen am jeweiligen Standort eine unbeschränkte Anzahl von Radio- bzw. Fernseh-Empfangseinrichtungen betrieben werden in
1. der Wohnung des Rundfunkteilnehmers, einschließlich der Gästezimmer von Privatzimmervermietern (Art. III Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 444/1974),
2. Betriebsstätten eines Rundfunkunternehmers und eines zur Herstellung, zum Vertrieb, zur Vermietung oder zur Reparatur von Rundfunkempfangseinrichtungen befugten Gewerbetreibenden für Zwecke der Ausübung des Gewerbes,
3. Unterrichtsräumen einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule,
4. Amtsräumen einer Bezirksverwaltungsbehörde, einer Polizeidienststelle,
5. der Gastronomie sowie in Gästezimmern von gewerblichen Beherbergungsbetrieben,
6. Heimen für Auszubildende, Heimen für ältere Menschen und in Anstalten für die Rehabilitation oder Pflege von Behinderten.
(3a) Entrichtet der Rundfunkteilnehmer bereits für eine Wohnung ununterbrochen die Rundfunkgebühr, so ist für jede weitere Wohnung dieses Rundfunkteilnehmers die Abgabe einer auf jene Kalendermonate eines Kalenderjahres eingeschränkten Meldung nach § 2 Abs. 3 zulässig, an welchen wiederkehrend die Betriebsbereitschaft der Rundfunksempfangseinrichtungen in der weiteren Wohnung hergestellt wird, wobei dieser Zeitraum mindestens vier Monate im Kalenderjahr betragen muss. Wird eine solche Meldung abgegeben, so ist die der Meldung entsprechende Rundfunkgebühr jährlich in einem im Vorhinein zu entrichten.
(3b) Für Standorte, an welchen geschäftsbedingt saisonal wiederkehrend der Betrieb eingestellt wird, ist die Abgabe einer dermaßen eingeschränkten Meldung zulässig, dass pro Kalenderjahr nur für die Monate des Betriebes Rundfunkgebühr zu bezahlen ist, wobei dieser Zeitraum mindestens vier Monate im Kalenderjahr betragen muss. Wird eine solche Meldung abgegeben, so ist die der Meldung entsprechende Rundfunkgebühr jährlich in einem im Vorhinein zu entrichten.
(4) Die Gebühren sind erstmals für den Monat zu entrichten, in dem die Gebührenpflicht beginnt, und letztmalig für den Monat, in dem sie endet.
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(Anm: Die Beträge in Abs. 1 wurden durch BGBl. I Nr. 98/2001 mit Wirkung vom 1.1.2002 geändert, die Abs. 3 und 5 wurde durch BGBl. I Nr. 71/2003 mit Wirkung vom 1.7.2003 geändert, die Abs. 3a und 3b wurden durch BGBl. I Nr. 71/2003 mit Wirkung vom 1.1.2004 eingefügt; Abs. 3 Z 4 geändert mit BGBl. I Nr. 50/2012 ab 01.09.2012)

Einbringung der Gebühren

§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der "GIS Gebühren Info Service GmbH" (Gesellschaft).
(2) Der Gesellschaft obliegt ferner die umfassende Information der Öffentlichkeit über die Gebühren- und Meldepflicht, die Form der Zahlung sowie die laufende Durchführung geeigneter Maßnahmen zur Erfassung aller Rundfunkteilnehmer.
(3) Die Gesellschaft hat alle Rundfunkteilnehmer zu erfassen. Zu diesem Zweck haben die Meldebehörden auf Verlangen der Gesellschaft dieser Namen (Vor- und Familiennamen), Geschlecht, Geburtsdatum und Unterkünfte der in ihrem Wirkungsbereich gemeldeten Personen in der dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Form zu übermitteln. Die Gesellschaft darf die übermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, daß die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Mißbrauch zu treffen. Von den Meldebehörden übermittelte Daten sind längstens mit Ablauf des dem Einlangen folgenden Kalenderjahres zu löschen; nicht zu löschen sind die Daten jener gemeldeten Personen, die trotz Aufforderung die Mitteilung nach § 2 Abs. 5 unterlassen haben.
(4) Die Gesellschaft kann sich zur Durchführung des Inkassos der Leistungen Dritter bedienen. Das Inkasso kann ohne gesonderte Zustimmung des Rundfunkteilnehmers für höchstens zwei Monate im voraus erfolgen, wobei die Fälligkeit erstmalig am ersten Werktag des Monates der Meldung und danach wiederkehrend jeden ersten Werktag des zweitfolgenden Monates eintritt.
(5) Die Gesellschaft kann mit dem Rundfunkteilnehmer Vereinbarungen über die Fälligkeit und die Form der Entrichtung der Rundfunkgebühr treffen, wenn dadurch die Bemessung oder Einhebung der Abgabe vereinfacht wird.
(Anm: Die Abs. 1 und 4 wurden geändert und Abs. 5 eingefügt durch BGBl. I Nr. 71/2003 mit Wirkung vom 1.7.2003.)

GIS Gebühren Info Service GmbH

§ 5. (1) Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist die Erfüllung
a) von in diesem Bundesgesetz vorgesehenen und ähnlichen ihr durch Gesetz oder Verordnung übertragenen Aufgaben. Eine solche Verordnung hat dafür eine angemessene Vergütung festzusetzen;
b) anderer Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Information der Öffentlichkeit in Belangen des Rundfunks gegen Entgelt.
Die Gesellschaft hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können; sie ist zur Führung des Bundeswappens berechtigt.
(1a) Die Gesellschaft hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben gemäß Abs. 1 lit. b in einem gesonderten Rechnungskreis oder kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im Jahresabschluss der Gesellschaft dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen.
(2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Wien. An ihrem Stammkapital ist der Österreichische Rundfunk zu beteiligen. Der Erwerb von Anteilsrechten ist neben dem Österreichischen Rundfunk dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Finanzen, vorbehalten.
(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, betriebswirtschaftlich nötigen Kapitalerhöhungen bzw. Kapitalherabsetzungen zuzustimmen.
(4) Die Gesellschaft kann für die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte 3,25% der eingehobenen Beträge als Vergütung für die Einbringung und zur Deckung der damit verbundenen Aufwendungen einbehalten und hat gegenüber jenen Rechtsträgern, für die sie die Einbringung besorgt, vierteljährlich abzurechnen. Die Abrechnung ist auf Verlangen zu detaillieren.
(5) Die Gesellschaft hat ihre Betriebsführung an den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit auszurichten und ist nicht auf Gewinn gerichtet. Würde trotz Dotierung der betriebswirtschaftlich gebotenen Rücklagen und bei ausreichendem Eigenkapital im jeweiligen Geschäftsjahr aus der Geschäftstätigkeit nach Abs. 1 lit. a ein Gewinn erzielt werden, so ist dieser anteilig an den Bund und sonstige Rechtsträger, für die Abgaben und Entgelte eingehoben wurden, im Verhältnis der eingehobenen Beträge rückzuerstatten. Ein allfälliger Verlust im jeweiligen Geschäftsjahr wird zur Gänze vom Österreichischen Rundfunk getragen.
(6) Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung gemäß dem Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/1998, unterliegt die Tätigkeit der Gesellschaft der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen. Die Geschäftsführer der Gesellschaft sind bei er Besorgung der ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben an die Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden. Dem Bundesminister für Finanzen sind von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu geben und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen kann die Bestellung zum Geschäftsführer widerrufen, wenn ein Geschäftsführer eine Weisung nicht befolgt oder eine Auskunft nicht erteilt.
(7) Sofern nicht anderes bestimmt ist, ist das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/1998, anzuwenden.
(8) Die Gesellschaft ist von der Körperschaftssteuer befreit.
(Anm: Die Überschrift und Abs. 2 wurden durch BGBl. I Nr. 71/2003 mit Wirkung vom 1.7.2003 geändert, Die Abs. 1, 4 und 5 wurden wurden geändert und Abs. 1a eingefügt durch BGBl. I Nr. 71/2003 mit Wirkung vom 1.1.2004; Abs. 4 geändert mit BGBl. I Nr. 70/2013 ab 01.01.2014.)

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
(3) Rückständige Gebühren und sonstige damit verbundene Abgaben und Entgelte sind im Verwaltungsweg hereinzubringen; zur Deckung des dadurch entstehenden Aufwandes kann die Gesellschaft einen Säumniszuschlag von 10% des rückständigen Betrages vorschreiben. Die Gesellschaft ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt.
(3a) Ist die Einbringung der rückständigen Gebühren auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Rundfunkteilnehmers oder nach der Lage des Falles nicht möglich oder unbillig, ist die Abstattung in Raten zu bewilligen oder kann die Forderung von der GIS Gebühren Info Service GmbH gestundet werden. Wenn die Einbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren mit Kosten oder Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zur zu Unrecht bezogenen Leistung stehen würden, kann die GIS Gebühren Info Service GmbH von der Hereinbringung absehen.
(4) Auf Grund eines mit der Bestätigung der GIS Gebühren Info Service GmbH, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt, versehenen Rückstandsausweises oder Gebührenbescheides kann die Gesellschaft die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen.
(5) Besteht der begründete Verdacht, daß eine Mitteilung bzw. Angabe gemäß § 2 Abs. 5 unrichtig ist, oder wird eine solche trotz Mahnung verweigert, so hat die Gesellschaft eine Überprüfung der Gebührenpflicht seitens der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu veranlassen, die dabei § 83 Abs. 6 und 7 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 27/1999, sinngemäß anzuwenden hat.
(Anm: Die Abs. 1, 2 und 4 wurden geändert und Abs. 3a eingefügt durch BGBl. I Nr. 71/2003 mit Wirkung vom 1.7.2003; Abs. 1 geändert mit BGBl. I Nr. 9/2010 ab 14.01.2010; Abs. 1 geändert mit BGBl. I Nr. 70/2013 ab 01.01.2014.)

Verwaltungsstrafbestimmung

§ 7. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer die Meldung gemäß § 2 Abs. 3 nicht oder unrichtig abgibt, eine unrichtige Mitteilung gemäß § 2 Abs. 5 abgibt oder eine Mitteilung trotz Mahnung verweigert. Nicht zu bestrafen ist, wer die Meldung nach § 2 Abs. 3 zwar unterlassen hat, die Angaben nach § 2 Abs. 5 jedoch wahrheitsgemäß macht.
(2) Verwaltungsstrafen sind durch die Bezirksverwaltungsbehörden zu verhängen. Die eingehobenen Strafgelder fließen dem Bund zu.
(Anm: Der Betrag wurde durch BGBl. I Nr. 98/2001 mit Wirkung vom 1.1.2002 geändert.)

[Verwendung von Beamten]

§ 8. Eine Verwendung von nach § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten bei der Gesellschaft ist zulässig. Die Gesellschaft hat der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder der Telekom Austria Aktiengesellschaft den gesamten Personalaufwand samt Nebenkosten für die bei ihr verwendeten Beamten zu ersetzen.

Vollziehung und Inkrafttreten

§ 9. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich seines § 4 Abs. 3 der Bundesminister für Inneres betraut.
(2) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit es nicht die in § 5 genannte Gesellschaft und die Vorbereitung auf die ihr übertragenen Aufgaben betrifft, mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(3) § 3 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(4) § 2 Abs. 5, § 3 Abs. 3 Z 1, 5 und 6, § 3 Abs. 5, § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 4, § 4 Abs. 5, die Überschrift zu § 5, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 3a und § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Juli 2003 in Kraft.
(5) § 3 Abs. 3a und 3b, sowie § 5 Abs. 1, 1a, 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(6) § 3 Abs. 3 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
(7) § 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(Anm: Abs. 3 wurde mit BGBl. I Nr. 98/2001, die Abs. 4 und 5 mit BGBl. I Nr. 71/2003 angefügt; Abs. 6 angefügt mit BGBl. I Nr. 50/2012; Abs. 7 angefügt mit BGBl. I Nr. 70/2013)