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Behörde: | KommAustria |
Datum: | 12. 07. 2013 |
Kategorie: | Rechtsaufsicht |
Unterkategorie: | Auftragsvorprüfungsverfahren |
Partei(en): | Österreichischer Rundfunk, Bundeswettbewerbsbehörde |
GZ: | 11.261/13-015 |
Die KommAustria genehmigte in ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Ausweitung der auf der TVthek zum Abruf bereitgestellten Sendungen um Fremdproduktionen sowie in gewissen Fällen die Verlängerung des Bereitstellungszeitraums. Darüber hinaus setzte die KommAustria Grenzen für die vom ORF beantragte Werbung auf der bisher werbefreien TVthek.
Der BKS hat der Berufung des ORF gegen Spruchpunkt II. des Bescheides der KommAustria vom 12.07.2013, KOA 11.261/13-015, insoweit stattgegeben, als dieser Spruchpunkt II. wie folgt abgeändert wurde:
Dem auf eine Ergänzung des Angebotskonzepts um die Möglichkeit der kommerziellen Verwertung des Online-Angebotes TVthek.ORF.at gerichteten Antrag des ORF, kommerzielle Kommunikation (InPage-Ads (Bannerwerbung) und InStream-Video-Ads) spezifisch mit der Bereitstellung von Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information zur Buchung anzubieten, wird insoweit stattgegeben, als zwischen der kommerziellen Kommunikation einerseits und dem Inhalt der Sendungen andererseits kein wie immer gearteter inhaltlicher Konnex hergestellt werden kann; im Übrigen wird der Antrag gemäß § 6b Abs. 1 iVm § 17 Abs. 3 iVm § 1a Z 11 ORF-G abgewiesen.