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Behörde: | KommAustria |
Datum: | 04. 07. 2002 |
Kategorie: | Infrastrukturregulierung und Zugang |
Unterkategorie: | Sendeanlagen (site sharing) |
Partei(en): | ATV Privatfernseh-GmbH / Österreichischer Rundfunk |
GZ: | KOA 3.005/02-66 |
Die KommAustria hat mit diesem Bescheid über die Mitbenutzung von Sendeanlagen (site sharing) des Österreichischen Rundfunks durch die ATV Privatfernseh-GmbH zur analogen terrestrischen Verbreitung des von dieser als Inhaberin einer bundesweiten Zulassung veranstalteten Fernseh-Programms entschieden.
Der Bundeskommunikationssenat hat mit Bescheid vom 1.10.2002, GZ 611.182/001-BKS/2002, (berichtigt mit Bescheid vom 6.11.2002, GZ 611.182/002-BKS/2002) über die Berufungen gegen den site sharing Bescheid der KommAustria entschieden und diesen im Wesentlichen bestätigt. Er hat gleichzeitig auch die darin festgelegten Zahlungs- und Leistungfristen um 3 Monate erstreckt. Somit ist die Entscheidung rechtskräftig.