313/A XXI.GP
Eingelangt am:19.10.2000
 

Antrag


der Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Fekter, Dr. Krüger
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Signaturgesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Signaturgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über elektronische Signaturen, BGBl. I Nr. 190/1999, wird wie
folgt geändert:
1. In § 2 werden
a) der Punkt am Ende der Z 14 durch einen Strichpunkt ersetzt und

b)folgende Z 15 angefügt:
"15. Signaturrichtlinie: Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische
Signaturen, ABl. L Nr. 13 vom 19. Jänner 2000, S. 12."
2. §5Abs. 3 hat zu lauten:
"(3) Ein qualifiziertes Zertifikat muss mit einer den Anforderungen des § 2 Z 3 lit. a
bis d entsprechenden Signatur des Zertifizierungsdiensteanbieters versehen sein."
3. In § 7
a) hat im Abs.] Z3derKlammerausdruckzu lauten:

"(z. B. sichere Zeitstempel)";

b) wird im Abs. 2 letzter Satz das Wort "Bereitstellung" durch die Worte "Erzeugung
und Speicherung" ersetzt.
4. In § 13 wird im Abs. 4folgender Satz angefügt:
Für die ersten drei Jahre der operativen Tätigkeit der Aufsichtsstelle kann der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen einen Zuschuss aus Bundesmitteln im Wege einer
Kapitalerhöhung bei der Telekom Control GmbH in Höhe von bis zu insgesamt 24 Millionen
Schilling für den laufenden Betrieb und in Höhe von einmalig bis zu 5 Millionen Schilling für
Investitionen gewähren."
5. In § 15 Abs. 4 wird folgen der Satz angefügt:
"Mit Zustimmung des Antragstellers kann das Verfahren auch auf elektronischem Weg
durchgeführt werden."
6. In § 18
a) hat der Abs. 5 zu lauten:

"(5) Die technischen Komponenten und Verfahren für die Erstellung sicherer
elektronischer Signaturen müssen nach dem Stand der Technik hinreichend und laufend
geprüft sein. Die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen nach diesem Bundesgesetz und den
auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen muss von einer Bestätigungsstelle (§ 19)
bescheinigt sein. Bescheinigungen von Stellen, die von anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder von anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum zur Beurteilung der Sicherheitsanforderungen für sichere
Signaturerstellungseinheiten nach Art. 3 Abs. 4 der Signaturrichtlinie namhaft gemacht
wurden, sind den Bescheinigungen einer Bestätigungsstelle gleich zu halten."
b) wird folgender Abs. 6 angefügt:
"(6) Entsprechen technische Komponenten und Verfahren den allgemein anerkannten
Normen, die von der Europäischen Kommission nach Art. 3 Abs. 5 der Signaturrichtlinie
festgelegt werden, so gelten die entsprechenden Sicherheitsanforderungen nach diesem
Bundesgesetz und den auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen als erfüllt."
7.In § 19
a) wird nach dem Abs. 2folgender Abs. 3 eingefügt:

"(3) Darüber hinaus sind für die Eignung einer Bestätigungsstelle die von der
Europäischen Kommission nach Art. 3 Abs. 4 der Signaturrichtlinie festgelegten
Mindestkriterien für die Benennung von Bestätigungsstellen maßgeblich. Der Bundeskanzler
hat diese Kriterien im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz mit Verordnung
kundzumachen."
b) erhalten der bisherige Abs. 3 die Bezeichnung "(4)" und der bish enge Abs. 4 die
Bezeichnung "(5)".

8. In §23 Abs. 1
a) hat die Z 1 zu lauten:

"1. alle Angaben im qualifizierten Zertifikat im Zeitpunkt seiner Ausstellung
richtig sind und das Zertifikat alle für ein qualifiziertes Zertifikat
vorgeschriebenen Angaben enthält,"
b) hat die Z 5 zu lauten:
"5. die Anforderungen des § 7 erfüllt und für die Erzeugung und Speicherung
von Signaturerstellungsdaten sowie für die Erstellung und Speicherung von
qualifizierten Zertifikaten technische Komponenten und Verfahren nach § 18
verwendet werden."
9. In § 24
a) wird im Abs.1 nach dem Ausdruck "Europäischen Gemeinschaft" der Ausdruck
"oder im Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt;
b) wird im Abs. 2 Z 1 nach dem Ausdruck "der Europäischen Union" der Ausdruck
"oder des Europäischen Wirtschaftsraums" eingefügt;
c) wird im Abs. 2 Z 2 nach dem Ausdruck "Europäische Gemeinschaft" der Ausdruck
"oder im Europäischen Wirtschaftsraum eingefügt;
d) entfällt im Abs. 3 der Ausdruck "in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder".
10. In § 26 werden
a) im Abs.1 der Befrag von "56 000 S" durch den Betrag von "4 000 Euro",
b) im Abs. 2 der Betrag von "112 000 S" durch den Betrag von "8 000 Euro" und
c) im Abs. 3 der Betrag von "224 000 S" durch den Betrag von "16 000 Euro" ersetzt.
11. Dem § 27 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
"(3) § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 tritt mit 1.
Oktober 2000 in Kraft.
(4) Die §§ 5, 7, 15,18, 19, 23, 24, 26, 27 und 29 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XXX/2000 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes
folgenden Tag in Kraft."
12. Dem § 28 wird folgender § 29 samt Überschrift angefügt:

"Hinweis auf Umsetzung


§ 29. Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 99/93/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche
Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen, ABl. L Nr. 13 vom 19. Jänner 2000, S. 12,
umgesetzt."

Vorblatt


 
 
Problem:
Auf Grund der formellen Verabschiedung der Signaturrichtlinie muss das
Signaturgesetz in einigen Punkten angepasst werden.
 
Ziele und Inhalte:


Im Signaturgesetz sollen die auf Grund der Richtlinie erforderlichen Änderungen
vorgenommen werden. Weiters sollen das Problem des Ersatzes der Aniaufkosten der
Aufsichtsstelle geklärt und einige Zweifelsfragen gelöst werden. Auch soll der Ausdehnung
des Anwendungsbereichs der Richtlinie auf den Europäischen Wirtschaftsraum Rechnung
getragen werden.
Alternativen:
Zur Anpassung des Signaturgesetzes an die Signaturrichtlinie besteht aus
gemeinschaftsrechtlichen Gründen keine Alternative.
Kosten:
Die Deckung der Anlaufkosten der Aufsichtsstelle nach dem Signaturgesetz wird für
einen Zeitraum von drei Jahren einen Zuschuss in Höhe insgesamt von 29 Mio. S erfordern.
Dieser Zuschuss soll aus bereits erzielten Erlösen aus der Versteigerung einer Lizenz gedeckt
werden.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Die Novelle wird keinen Einfluss auf den Wirtschaftsstandort und die
Beschäftigungssituation haben.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Es bestehen keine besonderen Beschlusserfordernisse im Gesetzgebungsverfahren.
EU - Konformität:
Ist gegeben.

Erläuterungen

 

 

Allgemeiner Teil


 
1. Einleitung

Die Richtlinie 99/93/EG über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für
elektronische Signaturen wurde mittlerweile formell verabschiedet und kundgemacht (ABl. L
Nr. 13 vom 19. Jänner 2000, S. 12). Das Signaturgesetz stimmt in seinen Grundsätzen, aber
auch im Detail weitgehend mit der Richtlinie überein, weil dem Gesetz der gemeinsame
Standpunkt zugrunde liegt. Dieser gemeinsame Standpunkt wurde in Zweiter Lesung im
Europäischen Parlament nur mehr in wenigen Fragen verändert. Dennoch bedarf es einer
Anpassung des Signaturgesetzes
, zumal auf gewisse Bestimmungen der Richtlinie seinerzeit
naturgemäß noch nicht Bedacht genommen werden konnte.
In der Praxis haben sich weiters gewisse Probleme bei der Frage aufgetan, auf welche
Art und Weise die Anlaufkosten der Aufsichtsstelle (Telekom Control Kommission und
Telekom Control GmbH) finanziert werden können. An sich bestimmt das Signaturgesetz,
dass die Kosten der Aufsichtsstelle durch pauschale Gebühren zu decken sind (vgl. § 13 Abs.
4 und § 25 Z 1 SigG). in diesem Sinn wurden auch in § 1 der Signaturverordnung, BGBl. II
Nr. 30/2000, für die verschiedenen Leistungen der Aufsichtsstelle und der Telekom Control
GmbH Gebührensätze bestimmt, die den Aufwand dieser Einrichtungen weitgehend decken.
Mit dieser Regelung ist freilich noch nichts über die Finanzierung der Anlaufkosten gesagt.
Nach Schätzungen der Telekom Control GmbH belaufen sich diese Anlaufkosten auf
insgesamt 29 Mio. S für die ersten drei Jahre der operativen Tätigkeit der Aufsichtsstelle.
Diese Kosten sollen durch eine auf einem Bundeszuschuss beruhende Kapitalerhöhung
aufgebracht werden. Der Entwurf sieht die für diese Lösung erforderliche gesetzliche
Grundlage vor.
2. Wesentliche Inhalte
Die Signaturrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Anerkennung bestimmter
Sicherheitsbescheinigungen anderer Mitgliedstaaten. Weiters müssen die Mitgliedstaaten
Mindestkriterien für Bestätigungsstellen sowie bestimmte Standards für Signaturprodukte
anerkennen. Diese Verpflichtungen aus der Richtlinie (Art. 3 Abs. 4 und 5) sollen umgesetzt
werden (siehe § 18 Abs. 5 und 6 sowie § 19 Abs. 3 des Entwurfs).
Nach Anhang I lit. b der Richtlinie muss ein von einem Zertifizierungsdiensteanbieter
ausgestelltes qualifiziertes Zertifikat mit der sogenannten "fortgeschrittenen elektronischen
Signatur" im Sinn des Art. 2 Z 2 der Richtlinie versehen sein. Auf diese Verpflichtung soll -
durch eine Änderung des § 5 Abs. 3 SigG - Bedacht genommen werden.
Die erforderliche gesetzliche Ermächtigung für den Zuschuss zu den der
Aufsichtsstelle erwachsenden Anlaufkosten soll in § 13 Abs. 4 SigG vorgesehen werden. Der
Zuschuss aus Bundesmitteln soll für die ersten drei Jahre der operativen Tätigkeit der
Aufsichtsstelle gewidmet sein. Nach Ablauf dieser Vorbereitungsfrist sind die Kosten der
Aufsicht aus den dann einlaufenden Gebühren zu tragen.
Weiters soll das Signaturgesetz redaktionell bereinigt werden: § 18 Abs. 1 SigG
spricht davon, dass für die Erzeugung und Speicherung von Signaturerstellungsdaten
vertrauenswürdige Signaturprodukte einzusetzen sind. Diese Vorschrift richtet sich an die
Zertifizierungsdiensteanbieter, die u. a. Signaturerstellungsdaten bereitstellen. Die mit dieser
Bestimmung in Zusammenhang stehenden Regelungen des § 7 Abs. 2 und des § 23 Abs. 1 Z 5
SigG sollen angepasst werden.
3. Kosten
Bei der Vorbereitung des Signaturgesetzes wurde angenommen, dass die Tätigkeiten
der Aufsichtsstellen und der Bestätigungsstellen keine nennenswerten Belastungen für den
Bundeshaushalt nach sich ziehen werden. Die Regierungsvorlage 1999 BlgNR XX. GP für ein
Signaturgesetz ging davon aus, dass die Aufgaben der Aufsichtsstelle durch entsprechende
Gebühren finanziert werden können. In weiterer Folge hat sich aber gezeigt, dass vor der
Aufnahme der operativen Tätigkeit der Aufsichtsstelle und während der ersten Jahre der
Aufsichtstätigkeit Kosten anfallen, die nur schwer mit den einlaufenden Gebühren finanziert
werden können. Vor allem sollte vermieden werden, dass zu hohe Gebühren die Nutzer davon
abhalten, qualifizierte Zertifikate in Anspruch zu nehmen. Eine "Querfinanzierung" der
Aufsicht nach dem Signaturgesetz mit Hilfe der Einnahmen aus der Tätigkeit der Telekom
Control Kommission und der GmBH als Regulator im Telekom - Bereich verbietet sich
aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen organisatorischen und finanziellen Trennung der
Aufgaben dieser Institutionen (vgl. § 13 Abs. 7 und § 15 Abs. 5 SigG).
Die Frage, bis wann mit dem Einlangen insgesamt kostendeckender Gebühren zu
rechnen ist, hängt davon ab, in welchem Ausmaß die Anwender qualifizierte Zertifikate
benötigen und in Anspruch nehmen. Dieses Verhalten der Anwender lässt sich derzeit nur
schwer prognostizieren. Das Bundesministerium für Justiz geht aber davon aus, dass
insbesondere die Anforderungen, die die öffentliche Hand an elektronische Signaturen stellt,
zu einer substanziellen Belebung des Marktes führen werden. Die Anlaufphase kann
realistischerweise mit drei Jahren veranschlagt werden. Nach Ablauf dieses Zeitraums sind
die Kosten der Aufsicht aus dem Gebühreneinkommen zu decken.
Die Telekom Control GmbH rechnet damit, dass für Sachinvestitionen insgesamt ein
zusätzlicher Betrag von 5 Mio. 5 erforderlich ist (für Hard - und Software, bauliche
Maßnahmen, Sicherheitsvorkehrungen u. dgl.). Für die Folgejahre nach der Aufnahme der
operativen Tätigkeit der Aufsichtsstelle wird seitens der Telekom Control GmbH davon
ausgegangen, dass zunächst ein jährlicher Mehraufwand von je 8 Mio. S anfällt.
Die Sachinvestitionen betreffen - wie erwähnt - vor allem die Kosten baulicher
Maßnahmen zur Herstellung sicherer Räumlichkeiten und die Kosten der Anschaffung der
erforderlichen Hard - und Software. Der Personalbedarf für die Tätigkeiten der
Aufsichtsstelle wird von der Telekom Control GmbH mit 3 - 4 Mitarbeitern geschätzt. Bei
einem kalkulatorischen Stundensatz von 1300 S - dieser Betrag berücksichtigt neben
Gehältern und Lohnnebenkosten auch bestimmte Sachaufwände wie Büromittel, -möbel und
- computer sowie den Anteil am Overhead der Telekom Control GmbH (z. B. Kosten der
Geschäftsführung, der Personalabteilung, des Empfangs und der Vermittlung) - wird mit
einem Aufwand von 2,2 Mio S pro Person gerechnet.
Die erforderlichen Mittel sollen der Telekom Control GmbH durch einen
Bundeszuschuss für eine Kapitalaufstockung zur Verfügung gestellt werden.
 
4. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens
Der Entwurf unterliegt keinen besonderen Beschlusserfordernissen im Nationalrat
oder Bundesrat. Weiters ist auf das Vorhaben der Konsultationsmechanismus nicht
anwendbar, weil mit der Novelle die Signaturrichtlinie endgültig umgesetzt werden soll.
Letztlich ist der Entwurf auch nicht der Kommission zu notifizieren. Es bestehen daher keine
Besonderheiten
im Normerzeugungsverfahren.
5. Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort und die Beschäftigung
Das Vorhaben wird auf den Wirtschaftsstandort und die Beschäftigung keine
weiteren Auswirkungen
haben.
6. Zuständigkeit
Die Kompetenz zur Umsetzung der Richtlinie steht dem Bund zu. Dabei kann auf die
Kompetenztatbestände Zivilrechtswesen (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B - VG), Angelegenheiten des
Gewerbes und der Industrie (Art. 10 Abs. 1 Z 8 B - VG) sowiePost - und Fernmeldewesen
(Art. 10 Abs. 1 Z 9 B - VG) und für das Verwaltungsverfahren auf Art. 11 Abs. 2 B - VG
zurückgegriffen werden.
7. EU - Konformität
Mit dem Entwurf soll die Signaturrichtlinie formell umgesetzt werden. Das Vorhaben
entspricht
in allen Belangen den europarechtlichen Vorgaben.

Besonderer Teil


 
Zu Z 1 (§ 2 Z 15):
Die Signaturrichtlinie soll in die Begriffsbestimmungen des § 2 SigG aufgenommen
werden. Das erleichtert die Lesbarkeit jener Gesetzesstellen, in denen auf die Richtlinie Bezug
genommen wird (§ 18 Abs. 5 und 6 und § 19 Abs. 3).
Zu Z 2 (§ 5 Abs. 3):
§ 5 Abs. 3 SigG soll an die Richtlinie angepasst werden. Im Anhang I lit. h verlangt
die Signaturrichtlinie, dass ein von einem Zertifizierungsdiensteanbieter ausgestelltes
qualifiziertes Zertifikat mit der "fortgeschrittenen elektronischen Signatur" versehen sein
muss. Diese fortgeschrittene elektronische Signatur wird in Art. 2 Z 2 der Richtlinie definiert.
Die dort genannten Anforderungen decken sich mit den Definitionselementen des § 2 Z 3 lit. a
bis d SigG. Die Richtlinie erfordert es aber - anders als § 2 Z 3 lit. e und in Verbindung damit
§ 5 Abs. 3 SigG - nicht, dass die elektronische Signatur auf einem qualifizierten Zertifikat
beruht und unter Verwendung bestimmter technischer Komponenten und Verfahren erstellt
wird.
Im Hinblick auf die von der Aufsichtsstelle (also der Telekom Control Kommission)
ausgestellten qualifizierten Zertifikate geht der Entwurf davon aus, dass die
Sicherheitsanforderungen für diese Zertifikate erfüllt werden. Die Kommission bedient sich
nämlich in operativen Belangen der Telekom Control GmbH (§ 15 Abs. 1 SigG); diese
Heranziehung der GmbH und die damit verbundene Befassung einer Bestätigungsstelle (siehe
§ 15 Abs. 3 dritter Satz SigG) gewährleisten einen ausreichenden Sicherheitsstandard.
Zu Z 3 (§ 7 Abs. 1 Z 3):
Im Anhang II der Richtlinie über die "Anforderungen an
Zertifizierungsdiensteanbieter, die qualifizierte Zertifikate ausstellen", wird in der lit. c nicht
näher dargelegt, auf welche Art und Weise die Zertifizierungsdiensteanbieter gewahrleisten
müssen, dass Datum und Uhrzeit der Ausstellung oder des Widerrufs eines Zertifikats genau
bestimmt werden
können. Die Richtlinie lässt diese Frage also offen. Daher soll in § 7 Abs.
1 Z 3 SigG klargestellt werden, dass (sichere) Zeitstempel ein (aber nicht das einzige)
Instrument zur Bestimmung der Zeitangaben sind.
Nach § 18 Abs. 1 SigG sind für die Erzeugung und Speicherung von
Signaturerstellungsdaten vertrauenswürdige Signaturprodukte einzusetzen. Diese Vorschrift
richtet sich an die Zertifizierungsdiensteanbieter, die u.a. Signaturerstellungsdaten
bereitstellen. Die Bestimmung hängt mit § 7 Abs. 2 zusammen, der in seinem letztem Satz
auch den Bezug zu § 18 SigG herstellt. Aus diesem Grund soll auch in § 7 Abs. 2 von der
Erzeugung und Speicherung
von Signaturerstellungsdaten die Rede sein. Im gegebenen
Zusammenhang empfiehlt es sich auch, die Haftungsbestimmung des § 23 Abs. 1 Z 5
redaktionell zu bereinigen.
Zu Z 4 (§ 13 Abs. 4):
Zur Notwendigkeit eines Bundeszuschusses zur Deckung der Anlaufkosten der
Telekom Control GmbH sei auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil zu den Kosten des
Vorhabens verwiesen. § 13 Abs. 4 des Entwurfs enthält die erforderliche gesetzliche
Grundlage für einen solchen Bundeszuschuss. Die Aufnahme der operativen Tätigkeit der
Aufsichtsstelle ist mit jenem Zeitpunkt anzusetzen, in dem ihr Zertifikat im Amtsblatt zur
Wiener Zeitung veröffentlicht wird (siehe § 13 Abs. 3 letzter Satz SigG).
Zu Z 5 (§ 15 Abs. 4):
Hier soll ausdrücklich klargestellt werden, dass das Streitschlichtungsverfahren mit
Zustimmung des jeweiligen Antragstellers auch elektronisch, also online, durchgeführt
werden kann.
Zu Z 6 (§ 18 Abs. 5 und 6):
§ 18 Abs. 5 übernimmt die in Art. 3 Abs. 4 Unterabs. 2 der Signaturrichtlinie
vorgesehene Verpflichtung zur Anerkennung der von Bestätigungsstellen anderer
Mitgliedstaaten ausgestellten Sicherheitsbescheinigungen. Zugleich wird mit dieser
Bestimmung darauf Bedacht genommen, dass nicht nur Stellen in Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft, sondern auch in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum erfasst sind. Der Anwendungsbereich der
Signaturrichtlinie ist nämlich auf den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum ausgedehnt
worden.
Nach Art. 3 Abs. 5 der Signaturrichtlinie können im Komitologieverfahren Standards
für Signaturprodukte
festgelegt werden. Entsprechen die technischen Komponente und
Verfahren eines Produkts diesen allgemein anerkannten Normen, so gelten die entsprechenden
innerstaatlichen Sicherheitsanforderungen als erfüllt. Diese Regelung soll mit § 18 Abs. 6 des
Entwurfs umgesetzt werden.
Zu Z 7 (§19 Abs. 3):
Nach Art. 3 Abs. 4 Unterabs. 1 der Signaturrichtlinie sind die vom
Komitologieausschuss nach Art. 9 der Richtlinie ausgearbeiteten Mindestkriterien für die
Benennung anerkannter Bestätigungsstellen maßgeblich. Diese Kriterien wurden mittlerweile
ausgearbeitet und vom Ausschuss nach Art. 9 der Richtlinie am 30. Juni 2000 angenommen.
In § 19 Abs. 3 des Entwurfs werden diese Kriterien in Übereinstimmung mit der Richtlinie
für maßgeblich erklär. Sie sollen vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Justiz mit Verordnung kundgemacht werden.
Zu Z 8 (§ 23 Abs. 1 Z 1 und 5):
Die Haftungsbestimmung des § 23 Abs. 1 Z 1 SigG soll an den nach der Zweiten
Lesung des Europäischen Parlaments ergänzten Art. 6 Abs. 1 lit. a der Signaturrichtlinie
angepasst werden.
Zur Änderung des § 23 Abs. 1 Z 5 sei auf die Erläuterungen zu § 7 Abs. 2 verwiesen.
Zu Z 9 (§ 24):
Auch diese Änderungen berücksichtigen den Umstand, dass der Anwendungsbereich
der Richtlinie auf den Europäischen Wirtschaftsraum ausgedehnt worden ist.
Zu Z 10 (§ 26):
Die in § 26 SigG für Verwaltungsübertretungen normierten Höchstgrenzen für
Geldstrafen sollen in Euro - Beträge umgerechnet und "geglättet" werden.
Zu Z 11 (§27 Abs. 3 und 4):
Die vorgesehenen Änderungen sollen mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in
Kraft treten. Die Änderungen des § 13 Abs. 4 soll dagegen fräher wirksam werden, damit die
Aufsichtsstelle die erforderlichen Maßnahmen umgehend in die Wege leiten kann.
Zu Z 12 (§ 29):
Diese Bestimmung enthält die nach Art. 13 Abs. 1 der Signaturrichtlinie erforderliche
Bezugnahme auf die Richtlinie.

 
In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag dem Justiz -
ausschuß zuzuweisen.

HTML-Dokument erstellt: Oct 23 11:29