Verletzung von Werbebestimmungen
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Behörde | KommAustria |
Datum | 29.05.2020 |
Kategorie | Rechtsverletzungen |
Unterkategorie | Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen |
Parteien | ATV Privat TV GmbH & Co KG |
GZ | KOA 2.250/20-013 |
1. § 38 Abs. 4 Z 4 AMD-G dadurch verletzt hat, dass die Sendung „Teenager werden Mütter“ an ihrem Beginn um ca. 20:15:03 Uhr sowie bei Fortsetzung nach den Werbeunterbrechungen um ca. 20:54:08 Uhr und ca. 21:23:15 Uhr keine ausreichenden Hinweise auf die enthaltene Produktplatzierung aufgewiesen hat, und
2. § 43 Abs. 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass um ca. 20:50:54 Uhr und um ca. 21:55:40 Uhr Werbespots nicht durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig vom anschließenden redaktionellen Programm getrennt wurden.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.