FAQ - Medientransparenz

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Ab wann ist nicht mehr von einem Auftrag unter Vermittlung über Dritte auszugehen?

Als Abgrenzungskriterium bietet sich an, darauf abzustellen, wessen finanzielle Mittel für einen Auftrag aufgewendet werden bzw. auf wessen Rechnung ein Werbeauftrag durchgeführt wird. Die Bekanntgabepflicht trifft somit jedenfalls denjenigen Rechtsträger, der für einen Auftrag – wenn auch unter Zwischenschaltung eines Dritten (wie zB einer Medienagentur) – finanzielle Mittel aufwendet.