FAQ - Medientransparenz

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Stellt die Verwendung eines ein Logos „kommerzielle Kommunikation“ oder eine „entgeltliche Veröffentlichung“ dar?

Die Abbildung des Logos eines Rechtsträgers kann eine Form von kommerzieller Kommunikation bzw. Werbung darstellen und damit der Bekanntgabepflicht unterliegen. Grundlegende Voraussetzung dafür ist aber, dass die Abbildung bzw. Ausstrahlung des Logos im Zusammenhang mit einem Entgelt an den Medieninhaber steht. Ist dies nicht der Fall, liegt keine Bekanntgabepflicht vor.

Zwei Konstellationen sind denkbar:

  • Die Veröffentlichung des Logos eines Rechtsträgers erfolgt aufgrund des Sponsorings eines Beitrages oder eines Druckkostenzuschusses für ein Medium. In diesem Fall liegt wegen des Sponsorings bzw. wegen des Druckkostenzuschusses eine Bekanntgabepflicht vor.
  • Wird das Logo hingegen als Hinweis auf allgemeine Förderungen (keine Medienförderungen!) eines Rechtsträgers veröffentlicht (Sponsorgelder für Kongresse, Veranstaltungen o.Ä.), liegt keine entgeltliche Veröffentlichung vor.