FAQ - Kommerzielle Kommunikation

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10.05. Aufzeichnungsverpflichtungen

Diensteanbieter (Hörfunk, Fernsehen, Abrufdienste) haben von ihrem Programm Aufzeichnungen zu erstellen und diese (zumindest) 10 Wochen lang aufzubewahren. Sofern ein Verfahren vor der Regulierungsbehörde anhängig ist, besteht die Aufbewahrungspflicht bis zum Abschluss dieses Verfahrens.

§ 29 AMD-G
§ 36 Abs. 4 ORF-G
§ 22 Abs. 1 PrR-G

Eine Verletzung der Bestimmungen zur Aufzeichnungsverpflichtung kann eine verwaltungsstrafrechtliche Übertretung darstellen und die Verhängung einer Geldstrafe nach sich ziehen.

§ 64 Abs. 1 Z 8 AMD-G
§ 27 Abs. 1 Z 6 PrR-G

V.1.0. (02.10.2017)