FAQ - Kommerzielle Kommunikation

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09.03. Werbung für periodische Druckwerke

Im Fernsehen ist Werbung für periodische Druckwerke nur hinsichtlich deren Titel und Blattlinie, nicht aber hinsichtlich deren Inhalte zulässig. Der Begriff „Inhalt“ ist nach der Rechtsprechung weit gefasst, sodass alles, was nicht „Titel“ und „Blattlinie“ ist, als „Inhalt“ des periodischen Druckwerks anzusehen ist.

Ob ein periodisches Druckwerk vorliegt, wird nach § 1 Abs. 1 Z 5 MedienG beurteilt. Dies ist dann der Fall, wenn es

  • täglich/wöchentlich/monatlich (wenigstens jedoch viermal im Kalenderjahr)
  • in gleichen oder ungleichen Abständen
  • unter demselben Namen
  • in fortlaufenden Nummern

erscheint.

§ 14 Abs. 8 ORF-G

V.1.0. (02.10.2017)