FAQ - Kommerzielle Kommunikation

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01.17. Wie weit darf Produktplatzierung (einschl. Produktionshilfe) gehen?

Produktplatzierung (einschließlich Produktionshilfe) darf nur soweit gehen, dass der Inhalt, und bei Fernsehprogrammen der Programmplatz der Sendung mit einer Produktplatzierung, keinesfalls so beeinflusst werden, dass die redaktionelle Verantwortung und Unabhängigkeit des Mediendiensteanbieters beeinträchtigt wird. So sind etwa thematische Vorgaben durch den Auftraggeber, die der Schaffung von Platzierungsmöglichkeiten für Produkte dienen, verboten.

Sendungen, die Produktplatzierungen enthalten, dürfen nicht unmittelbar zu Kauf, Miete oder Pacht von Waren oder Dienstleistungen auffordern, insbesondere nicht durch spezielle verkaufsfördernde Hinweise auf diese Waren oder Dienstleistungen.

Sendungen mit Produktplatzierungen dürfen das betreffende Produkt nicht zu stark herausstellen (sog. „undue prominence“). Kriterien hierbei sind u.a. die Dauer und Größe der Präsentation, eine redaktionelle Rechtfertigung bzw. Notwendigkeit, die Abbildung eines realen „Lebenssachverhalts“ bzw. die Einbindung in den natürlichen Handlungsablauf.

§ 38 Abs. 4 AMD-G
§ 16 Abs. 5 ORF-G

V.1.0. (02.10.2017)