FAQ - Kommerzielle Kommunikation

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01.02. Was bedeutet Entgeltlichkeit im Zusammenhang mit kommerzieller Kommunikation?

Entgeltlichkeit liegt vor, wenn tatsächlich Entgelt geleistet wird oder dies üblicherweise, nach dem objektiv zu beurteilenden Verkehrsgebrauch, der Fall ist.

Entgeltlichkeit ist daher dann gegeben, wenn eine entgeltliche/geldwerte Leistungs- bzw. Gegenleistungsbeziehung zwischen dem Beworbenen und dem Fernseh-, Hörfunkveranstalter oder Abrufdiensteanbieter besteht, wobei auch Tauschgeschäfte erfasst sind.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt es jedoch nicht darauf an, ob Entgelt vereinbart und auch tatsächlich geleistet wurde. Maßstab der Prüfung ist nämlich grundsätzlich, ob üblicherweise im geschäftlichen Verkehr für die in Frage stehende Kommunikationsleistung ein Entgelt geleistet wird. Auch diesfalls ist eine „Entgeltlichkeit“ im Sinne des Gesetzes anzunehmen.

Beispiele:

  • Gefälligkeitswerbung,
  • Bereitstellung von Leistungskomponenten im Rahmen eines Gesamtvertrag, auch wenn sie nicht ausdrücklich Vertragsbestandteil sind,
  • „Zugaben“ für treue Kunden
  • „PR-Beiträge“, wie etwa die Ausstrahlung von Imagefilmen von Unternehmen

V.1.0. (02.10.2017)