FAQ - Medientransparenz

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Wer ist über die Auflösung eines Rechtsträgers zu informieren?

In einem solchen Fall muss der betreffende Rechtsträger die Kommunikationsbehörde Austria (bzw. die RTR-GmbH) sowie den Rechnungshof (datenbereinigung@rechnungshof.gv.at) informieren.

Sofern die Auflösung bereits erfolgt ist, sind entsprechende Nachweise beizulegen (z.B. Firmenbuchauszug, Beschluss über die Auflösung, sonstige Nachweise). Gelangt die Kommunikationsbehörde Austria bei der Prüfung zu dem Ergebnis, dass eine Meldeverpflichtung des betreffenden Rechtsträgers nicht mehr besteht, informiert sie den Rechtsträger darüber in einem gesonderten Schreiben.