Programmbouquetänderung gemäß § 25 Abs 6 AMD-G

BehördeKommAustria
Datum12.03.2020
KategorieRechtsaufsicht
UnterkategorieProgrammbouquetänderungen
Parteien
ORS comm GmbH & Co KG
GZKOA 4.232/20-003
Die KommAustria hat über Anzeige der ORS comm GmbH & Co KG, Inhaberin der mit Bescheid der KommAustria vom 17.10.2012, KOA 4.232/12-001, erteilten Zulassung zum Betrieb der terrestrischen Multiplex-Plattform „MUX C – Vorarlberg“, gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G festgestellt, dass mit der Aufnahme der Programme „SRF 1“ und „SRF 2“ den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 2 AMD-G weiterhin entsprochen wird.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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