Programmbouquetänderung gemäß § 25 Abs 6 AMD-G

BehördeKommAustria
Datum08.01.2020
KategorieRechtsaufsicht
UnterkategorieProgrammbouquetänderungen
Parteien
WESTSTEIRISCHE KABEL-TV GesmbH
GZKOA 4.220/20-001
Die KommAustria hat über Anzeige der WESTSTEIRISCHEN KABEL-TV GesmbH, Inhaberin der mit Bescheid der KommAustria vom 13.03.2019, KOA 4.220/19-005, erteilten Zulassung zum Betrieb der terrestrischen Multiplex-Plattform „MUX C – Weststeiermark und Zentralraum Graz“, gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G festgestellt, dass mit dem Wegfall des Programms „KULT 1“ den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 2 AMD-G weiterhin entsprochen wird.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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