Programmbouquetänderung gemäß § 25 Abs 6 AMD-G

BehördeKommAustria
Datum27.02.2020
KategorieRechtsaufsicht
UnterkategorieProgrammbouquetänderungen
Parteien
ORS comm GmbH & Co KG
GZKOA 4.215/20-002
Die KommAustria hat über Anzeige der ORS comm GmbH & Co KG, Inhaberin der mit Bescheid der KommAustria vom 09.11.2018, KOA 4.215/18-007, erteilten Zulassung zum Betrieb der terrestrischen Multiplex-Plattform „MUX C – Großraum Linz“, gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G festgestellt, dass mit der Aufnahme des Zusatzdienstes HbbTV der LT1 Privatfernsehen GmbH den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 2 AMD-G weiterhin entsprochen wird.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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