Programmbouquetänderung gemäß § 25 Abs 6 AMD-G

BehördeKommAustria
Datum19.08.2020
KategorieRechtsaufsicht
UnterkategorieProgrammbouquetänderungen
Parteien
Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG
GZKOA 4.200/20-021
Die KommAustria hat über Anzeige der Österreichischen Rundfunksender GmbH & Co KG, Inhaberin der mit Bescheid der KommAustria vom 20.11.2015, KOA 4.200/15-034, erteilten Zulassung zum Betrieb der bundesweiten terrestrischen Multiplex-Plattform „MUX A/B“, gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G festgestellt, dass mit der Aufnahme des von der RTL Television GmbH veranstalteten Programms „RTL Austria“ in Standard Definition (SD) samt den Zusatzdiensten „Teletext“ und „HbbTV“ den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 2 AMD-G weiterhin entsprochen wird.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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