Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage NOE Süd 101

BehördeKommAustria
Datum05.03.2020
KategorieFrequenzen
Unterkategoriefernmelderechtliche Bewilligung/Änderung
Parteien
Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG
GZKOA 4.200/20-011
Die KommAustria hat auf Antrag der Österreichischen Rundfunksender GmbH & Co KG gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2 TKG 2003 in Verbindung mit § 25 Abs. 3 AMD-G im Rahmen der Bewilligung zur Verbreitung von Rundfunk (Programme und Zusatzdienste über die Bedeckung „MUX A“ der Multiplex-Plattform „MUX A/B“ gemäß dem Bescheid der KommAustria vom 20.11.2015, KOA 4.200/15-034) nach Maßgabe der Spruchpunkte 3. und 4. die mit Bescheid der KommAustria vom 21.07.2016, 4.200/16-011, erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage NOE Süd 101 beginnend mit 03.06.2020 abgeändert.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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