Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des ORF-G

BehördeKommAustria
Datum12.06.2020
KategorieRechtsverletzungen
UnterkategorieVerwaltungsstrafverfahren
Parteien
anonymisiert; Österreichischer Rundfunk
GZKOA 3.500/20-016
Der Beschuldigte hat als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter für Übertretungen des Österreichischen Rundfunks nach § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G zu verantworten, dass am 27.06.2019 im Fernsehprogramm ORF Sport+ um ca. 20:49:50 Uhr nach einer Werbeunterbrechung kein Hinweis auf die in der laufenden Sendung enthaltene Produktplatzierung ausgestrahlt wurde. Tatort: 1136 Wien, Würzburggasse 30

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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