Verletzung von Werbebestimmungen

BehördeKommAustria
Datum31.01.2020
KategorieRechtsverletzungen
UnterkategorieAmtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
Parteien
ProSieben Austria GmbH
GZKOA 2.250/19-029
Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über Fernsehveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KOG gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die ProSieben Austria GmbH als Veranstalterin des Fernsehprogramms „ProSieben Austria“ am 03.04.2019 von ca. 21:36:15 bis ca. 21:41:41 Uhr einen Werbeblock ausgestrahlt hat, der an seinem Ende nicht durch räumliche, optische oder akustische Mittel vom übrigen Programm getrennt war, und dadurch gegen § 43 Abs. 2 AMD-G verstoßen hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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